Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erblasser setzt eine Personengruppe ein – Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Gruppe der Erben muss bestimmbar sein
  • Gesetzliche Auslegungsregeln helfen im Zweifel weiter
  • Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend

Als Erben oder Vermächtnisnehmer tauchen in privatschriftlichen Testamenten zuweilen ganze Personengruppen auf.

Wenn beispielsweise die Mitglieder eines Chors, eines Fußball- oder Hundezüchtervereins, aber auch „meine Enkelkinder“ oder „meine Angestellten“ als Erben eingesetzt werden, dann gibt dies der Nachwelt zuweilen Rätsel auf.

Zum einen ist in solchen Fällen grundlegend zu klären, ob der Testamentsinhalt nicht zu unbestimmt ist.

Lässt sich nämlich auch durch eine Auslegung des Testamentinhalts nicht klären, wer denn da eigentlich bedacht werden soll, dann ist das Testament, zumindest hinsichtlich dieser – zu unbestimmten – Anordnung unwirksam.

Anhänger von Borussia Dortmund als Erben einsetzen

Hat der Erblasser beispielsweise „alle Anhänger von Borussia Dortmund“ in seinem Testament bedacht, dann ist diese Anordnung schlicht nicht umsetzbar und wegen Unbestimmtheit unwirksam.

Wenn der im Testament benannte Personenkreis aber abgrenzbar ist, dann stellt sich die weitere Frage, ob der Testator den Personenkreis in seiner Zusammensetzung zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments gemeint hat, oder ob die Personen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zu der Gruppe gehören, bedacht sein sollen.

Soweit das Testament selber zu dieser Frage keine Hinweise enthält, dann kann die gesetzliche Auslegungsregel in § 2071 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Anwendung kommen.

Der Zeitpunkt des Erbfalls ist entscheidend

Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen Personen bedacht sein sollen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls der vom Erblasser bezeichneten Personengruppe angehören.

Es kommt also für die Frage der Zugehörigkeit grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.

Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls gar kein Mitglied der im Testament benannten Personengruppe vorhanden ist, weil sich der Verein beispielsweise bereits vor dem Erbfall aufgelöst hat.

In diesem Ausnahmefall ist zu überprüfen, ob eine Auslegung des Testaments dazu führt, dass doch die Personen bedacht sein sollen, die zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Mitglied der Gruppe waren.

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