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Eltern vergessen in einem gemeinschaftlichen Testament die Einsetzung der Kinder als Schlusserben – Gericht legt Testament aus

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG München – Beschluss vom 23.02.2015 – 31 Wx 459/14

  • Eheleute setzen sich in Testament gegenseitig als Erben ein
  • Die Frage, wer Schlußerbe werden soll, lässt das Testament offen
  • Nach dem Tod beider Eheleute kommt es zwischen den Kindern zum Streit

Das Oberlandesgericht München hatte in einer Erbscheinsangelegenheit über die Erbfolge auf Grundlage eines vorliegenden Ehegattentestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 14.02.2014 verstorben. Der Ehemann der Erblasserin war bereits im Jahr 1986 vorverstorben. Das Ehepaar hinterließ drei Kinder.

Die Eheleute hatten am 25.09.1984 ein privates gemeinsames Testament errichtet. In diesem Testament setzten sich die Eheleute gegenseitig als alleinige Erben ein.

Überlebender Ehepartner soll frei verfügen können

Der überlebende Ehepartner sollte nach den Bestimmungen des Testaments nach dem ersten Erbfall frei über das Familienvermögen verfügen können.

Weiter enthielt das Testament zu Lasten der Kinder eine so genannte Pflichtteilsklausel. Nach dieser Klausel sollte dasjenige Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht, auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil verwiesen sein.

Das Testament bestimmte weiter, dass die drei Kinder untereinander lebzeitige Zuwendungen ihrer Eltern im Erbfall ausgleichen müssen.

Jedes Kind soll gleich behandelt werden

Und dann folgte in dem Testament folgender Satz:

Jedes unserer Kinder soll gleich behandelt werden.

 Was das durchaus umfangreiche gemeinsame Testament der Eheleute hingegen nicht enthielt, war die Bestimmung wer denn jetzt nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners Schlusserbe des Familienvermögens werden soll.

Dem Testament war – zumindest direkt – an keiner Stelle zu entnehmen, dass die gemeinsamen Kinder Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehepartners sein sollen.

Erblasserin errichtet ein weiteres Testament

Die Erblasserin errichtete kurz vor ihrem Tod im Jahr 2013 noch ein weiteres handschriftliches Testament. In diesem Testament bestimmte sie ihre Tochter als ihre Alleinerbin. Ihre beiden Söhne sollten im Erbfall lediglich den Pflichtteil erhalten.

Nach dem Ableben der Erblasserin beantragte die Tochter beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ihrer Mutter ausweisen sollte. Das geltend gemachte Erbrecht stützte die Tochter auf das Testament aus dem Jahr 2013.

Hiermit waren aber die beiden Söhne der Erblasserin nicht einverstanden und legten Protest ein. Sie vertraten die Auffassung, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen aufgrund des Ehegattentestaments aus dem Jahr 1984 zur Erbfolge berufen seien.

Nachlassgericht will der Tochter Recht geben

Das Nachlassgericht ließ die Beteiligten wissen, dass es dem Antrag der Tochter stattgeben wolle. Hiergegen erhoben die beiden Söhne Beschwerde zum Oberlandesgericht.

Das OLG gab der Beschwerde der beiden Brüder statt und hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf.

Dabei war dem Beschwerdegericht durchaus nicht entgangen, dass die Eheleute in ihrem gemeinsamen Testament keine ausdrückliche Schlusserbenbenennung vorgenommen hatten.

OLG legt das Testament der Eheleute aus

Eine solche Schlusserbeneinsetzung ergebe sich in dem vorliegenden Fall insbesondere nicht aus der in dem gemeinsamen Testament enthaltenen Pflichtteilsklausel.

Die Auslegung des gemeinsamen Testaments aus dem Jahr 1984 ergebe hingegen, dass die Eheleute ihre Kinder in diesem Testament als Schlusserben zu gleichen Teilen vorgesehen hätten, auch wenn dies in dem Testament ausdrücklich nicht niedergelegt sei.

Ein zentraler Punkt im Rahmen der vom Gericht vorgenommenen Auslegung des Testaments spielte dabei der in dem gemeinsamen Testament enthaltene Satz, wonach alle Kinder der Eheleute „gleich zu behandeln“ seien.

Aus diesem Satz schlussfolgerten die Richter, dass es der Wille der Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewesen sei, ihre drei Kinder zu gleichen Teilen für den Schlusserbfall als Erben zu bedenken.

Kinder sind als gleichberechtigte Erben eingesetzt worden

Aus der Formulierung in dem Testament gehe hervor, dass die Kinder gleichberechtigt als Erben eingesetzt werden sollten.

Diese durch Auslegung ermittelte Schlusserbeneinsetzung der Kinder sei auch, so das OLG, wechselbezüglich im Sinne von § 2270 BGB, so dass es der Ehefrau verwehrt war, durch das spätere Testament aus dem Jahr 2013 eine vom Ehegattentestament abweichende Erbfolgeregelung zu treffen.

Der überlebende Ehepartner sollte, so die Auffassung des OLG, zwar zu Lebzeiten frei über sein Vermögen bestimmen können, sollte aber an- die Einsetzung der drei Kinder als gleichberechtigte Schlusserben gebunden sein.

Nach alledem wurde der Erbscheinsantrag der Tochter zurück gewiesen.

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