Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Die Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil – Mehrere Erben verbunden einsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Mehrere Erben können sich einen Anteil am Nachlass teilen
  • Was passiert, wenn ein gemeinschaftlich eingesetzter Miterbe wegfällt?
  • Erben als Ersatzerben bestimmt?

In einem Testament ist die Einsetzung der oder des Erben der zentrale Punkt.

Sind die Personen, an die der Erblasser sein Vermögen nach dem Ableben weitergeben will, erst identifiziert, dann muss der Erblasser große Sorgfalt darauf verwenden, die Erbeinsetzung in seinem Testament fehlerfrei umzusetzen.

Problemlos ist die Formulierung einer Erbeinsetzung in einem Testament immer dann, wenn der Erblasser sein Vermögen an nur eine Person weitergeben will. Mit folgender Formulierung ist im Hinblick auf eine Alleinerbeneinsetzung alles Notwendige gesagt:

Hiermit setze ich meinen Sohn, Peter Muster, zu meinem alleinigen Erben ein.

Hat sich der Erblasser aber dazu entschieden, mehrere Erben einzusetzen, dann ist bei der Formulierung der Erbeinsetzung mehr Sorgfalt erforderlich.

Erbeinsetzung von zwei Erben zu je 1/2

Relativ unproblematisch verläuft eine Erbeinsetzung zum Beispiel von zwei Erben noch vorgenommen werden, wenn der Erblasser nur sicherstellen will, dass beide Erben zu gleichen Teilen am Nachlass teilhaben.

Eine testamentarische Erbeinsetzung von zwei Erben könnte dann zum Beispiel wie folgt lauten:

Meinen Sohn Peter Muster und meine Tochter Eva Muster setze ich zu je ½ zu meinen Erben ein.

Mit einer solchen Formulierung ist sichergestellt, dass beide Erben nach dem Tod des Erblassers je zur Hälfte an dem Nachlass des Erblassers beteiligt werden.

Die Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil

Eine weitere Spielart der Einsetzung mehrerer Erben bietet § 2093 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach können mehrere Erben „auf einen gemeinschaftlichen Erbteil“ eingesetzt werden.

Eine solche Konstruktion kann für den Erblasser immer dann in Betracht kommen, wenn er verschiedene Gruppen von Erben voneinander separieren will und ausschließen will, dass Veränderungen in der einen Erbengruppe unmittelbare Folgen auf die andere Erbengruppe haben.

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Beispiel:

Ein Erblasser hat mehrere Kinder aus verschiedenen Ehen. Aus der ersten Ehe sind die Kinder A und B hervorgegangen, aus der zweiten Ehe die Kinder C und D. Alle Kinder sind mittlerweile ihrerseits verheiratet und haben eigene Nachkommen.

Wenn der Erblasser nun alle Kinder als Erben einsetzen will, gleichzeitig aber die beiden Erbstämme, Kinder aus erster Ehe und Kinder aus zweiter Ehe, voneinander trennen will, dann bietet sich die Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil an.

Der Erblasser könnte in diesem Fall in seinem Testament wie folgt formulieren:

Zu meinen Erben setze ich folgende Personen ein:

A und B auf einen gemeinschaftlichen hälftigen Erbteil. Innerhalb des Erbteils sollen A und B je die Hälfte bekommen.

C und D auf einen gemeinschaftlichen hälftigen Erbteil. Innerhalb des Erbteils soll C 2/3 und D 1/3 erhalten.

Im Ergebnis würde bei einer solchen Erbfolgeregelung Kind A und Kind B zu je ¼ am Gesamt-Nachlass beteiligt werden, Kind C zu 1/3 und Kind D zu 1/6.

Welche Auswirkungen hat die Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil?

Konkrete Auswirkungen hat die Erbeinsetzung mehrerer Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil im Falle des Wegfalls eines der eingesetzten Erben vor dem Eintritt des Erbfalls.

Fällt ein Miterbe vor Eintritt des Erbfalls weg, dann bestimmt § 2094 Abs. 1 S. 2 BGB, dass deren Erbteil dem oder den Erben anwächst, mit dem er durch den gemeinschaftlichen Erbteil verbunden ist.

In dem vorstehenden Beispielsfall würde zum Beispiel von einem Wegfall des Erben A nur der Erbe B und nicht auch die Erben C und D profitieren.

Erben als Ersatzerben bestimmt?

Weiter wirkt sich die Erbeinsetzung auf einen gemeinschaftlichen Erbteil bei der Ersatzerbenbestimmung aus:

Sind die Erben nämlich gegenseitig als Ersatzerben eingesetzt, so gehen Erben, die auf einen gemeinschaftlichen Erbteil eingesetzt sind, im Zweifel als Ersatzerben für diesen Erbteil den anderen vor, § 2098 Abs. 2 BGB.

Die Erbeinsetzung mehrerer Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil führt demnach im Ergebnis zu einer Verbindung dieser Erben.

Diese Verbindung wirkt sich insbesondere dann aus, wenn es vor Eintritt des Erbfalls Änderungen in der Zusammensetzung der Erben gibt.

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