Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man einer gemeinnützigen Organisation für den Erbfall etwas zukommen lassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist die Organisation rechtsfähig, dann kann sie Erbe werden
  • Gemeinnützige Organisationen zahlen keine Erbschaftsteuer
  • Ein Vermächtnis zugunsten einer gemeinnützigen Organisation aussetzen

Neigt sich ein erfolgreiches Leben dem Ende zu, dann stellt sich für den Betroffenen häufig die Frage, wie das zu Lebzeiten aufgebaute Vermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt werden soll.

Es ist nur natürlich, dass im Zentrum der Überlegungen häufig die nächsten Verwandten und Familienmitglieder stehen. Oft geht es dem Erblasser darum, seinen Ehepartner und seine Kinder auch nach dem eigenen Ableben materiell zu versorgen.

Von diesem Grundgedanken geht auch das gesetzliche Erbrecht in Deutschland aus. Soweit der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlässt, bestimmt sich der Gang des Vermögens des Erblassers nach den Grundsätzen des so genannten Familienerbrechts.

Ohne Testament erbt die Familie

Die Vermögenswerte des Erblassers werden nach seinem Ableben an seine Familie, bevorzugt seine Kinder und den überlebenden Ehepartner verteilt. Sind keine Kinder und auch kein Ehepartner vorhanden, erben die weiter mit dem Erblasser Verwandten.

Will der Erblasser von den Grundsätzen des Familienerbrechts abweichen oder die Erbquoten, mit denen die einzelnen Erben am Nachlass beteiligt werden sollen, abweichend vom Gesetz festlegen, dann muss der Erblasser zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Ohne einen solchen letzten Willen gilt für die Verteilung des Nachlasses immer das gesetzliche Erbrecht.

Warum eine gemeinnützige Organisation bedenken?

Mit Hilfe eines Testaments kann man aber nicht nur die Erbquoten der eigenen Verwandtschaft abändern.

Ein Testament gibt dem Erblasser vielmehr auch die Möglichkeit, sein Vermögen ganz oder in Teilen caritativen und gemeinnützigen Organisationen zukommen zu lassen.

Die Motivation für einen solchen Schritt kann vielschichtig sein. Der Grund für einen solchen Schritt kann beispielsweise die Erkenntnis sein, dass die Familienmitglieder bereits hinreichend versorgt sind und sich die eigenen Kinder schon erfolgreich eine eigene Existenz aufgebaut haben.

Auch spielt häufig der Wunsch, nach dem eigenen Ableben etwas Gutes tun zu wollen und bleibende Werte zu hinterlassen, eine Rolle.

Befreiung von der Erbschaftsteuer

Professionelle und seriöse Organisationen unterstützen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln hilfsbedürftige Menschen in Deutschland und der ganzen Welt.

Ein Kriterium zugunsten einer gemeinnützigen Organisation mag oft auch der Umstand sein, dass solche Organisationen in aller Regel von der Erbschaftsteuer befreit sind. Jede testamentarische Zuwendung kommt mithin ungeschmälert bei den Hilfsbedürftigen an.

Wer sicherstellen will, dass mit seinem Vermögen nach Eintritt des Erbfalls sinnvolle Hilfe geleistet wird, kann in seinem Testament entsprechende Anordnungen treffen.

Wie kann man eine gemeinnützige Organisation bedenken?

Es gibt verschiedene Wege, wie man sein Vermögen nach dem Tod ganz oder in Teilen auf eine gemeinnützige Organisation übertragen kann.

Soweit die gemeinnützige Organisation erbfähig im Sinne von § 1923 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist, kann die Organisation zum Beispiel als Allein- oder Miterbe im Testament eingesetzt werden.

Gemeinnützige Organisationen bestehen in aller Regel als Vereine, sind damit erbfähig und können als Erben im Testament eingesetzt werden. Ist die gemeinnützige Organisation als Erbe im Testament benannt, dann fällt ihr mit dem Erbfall automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers zu.

Erbeinsetzung oder Vermächtnis zuwenden?

Man kann die Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Organisation dabei auch mit Auflagen für den Erben verknüpfen. So kann man einer gemeinnützigen Organisation als Erben zum Beispiel aufgeben, die Erbschaft für ein bestimmtes Projekt in einem bestimmten Land zu verwenden.

Wenn man die gemeinnützige Organisation in seinem Testament zwar nicht als Erbe einsetzen möchte, aber ihr trotzdem etwas zukommen lassen will, dann kann man zugunsten der Organisation im Testament auch ein so genanntes Vermächtnis aussetzen.

Ein Vermächtnis verschafft der gemeinnützigen Organisation ein Forderungsrecht gegen den oder die Erben. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder beliebige zum Nachlass zählende Vermögensgegenstand sein.

Mit einem Vermächtnis kann man also zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag, eine Münzsammlung, Schmuck oder auch eine Immobilie zuwenden.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die wichtigsten Regelungen in einem Testament
Wie wirkt sich ein Testament auf die gesetzliche Erbfolge aus?
Checkliste für die Errichtung eines Testamentes
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht