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Wie kann man einer gemeinnützigen Organisation für den Erbfall etwas zukommen lassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist die Organisation rechtsfähig, dann kann sie Erbe werden
  • Gemeinnützige Organisationen zahlen keine Erbschaftsteuer
  • Ein Vermächtnis zugunsten einer gemeinnützigen Organisation aussetzen

Neigt sich ein erfolgreiches Leben dem Ende zu, dann stellt sich für den Betroffenen häufig die Frage, wie das zu Lebzeiten aufgebaute Vermögen nach dem Eintritt des Erbfalls verteilt werden soll.

Es ist nur natürlich, dass im Zentrum der Überlegungen häufig die nächsten Verwandten und Familienmitglieder stehen. Oft geht es dem Erblasser darum, seinen Ehepartner und seine Kinder auch nach dem eigenen Ableben materiell zu versorgen.

Von diesem Grundgedanken geht auch das gesetzliche Erbrecht in Deutschland aus. Soweit der Erblasser keinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrages hinterlässt, bestimmt sich der Gang des Vermögens des Erblassers nach den Grundsätzen des so genannten Familienerbrechts.

Ohne Testament erbt die Familie

Die Vermögenswerte des Erblassers werden nach seinem Ableben an seine Familie, bevorzugt seine Kinder und den überlebenden Ehepartner verteilt. Sind keine Kinder und auch kein Ehepartner vorhanden, erben die weiter mit dem Erblasser Verwandten.

Will der Erblasser von den Grundsätzen des Familienerbrechts abweichen oder die Erbquoten, mit denen die einzelnen Erben am Nachlass beteiligt werden sollen, abweichend vom Gesetz festlegen, dann muss der Erblasser zwingend ein Testament oder einen Erbvertrag errichten.

Ohne einen solchen letzten Willen gilt für die Verteilung des Nachlasses immer das gesetzliche Erbrecht.

Warum eine gemeinnützige Organisation bedenken?

Mit Hilfe eines Testaments kann man aber nicht nur die Erbquoten der eigenen Verwandtschaft abändern.

Ein Testament gibt dem Erblasser vielmehr auch die Möglichkeit, sein Vermögen ganz oder in Teilen caritativen und gemeinnützigen Organisationen zukommen zu lassen.

Die Motivation für einen solchen Schritt kann vielschichtig sein. Der Grund für einen solchen Schritt kann beispielsweise die Erkenntnis sein, dass die Familienmitglieder bereits hinreichend versorgt sind und sich die eigenen Kinder schon erfolgreich eine eigene Existenz aufgebaut haben.

Auch spielt häufig der Wunsch, nach dem eigenen Ableben etwas Gutes tun zu wollen und bleibende Werte zu hinterlassen, eine Rolle.

Befreiung von der Erbschaftsteuer

Professionelle und seriöse Organisationen unterstützen mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln hilfsbedürftige Menschen in Deutschland und der ganzen Welt.

Ein Kriterium zugunsten einer gemeinnützigen Organisation mag oft auch der Umstand sein, dass solche Organisationen in aller Regel von der Erbschaftsteuer befreit sind. Jede testamentarische Zuwendung kommt mithin ungeschmälert bei den Hilfsbedürftigen an.

Wer sicherstellen will, dass mit seinem Vermögen nach Eintritt des Erbfalls sinnvolle Hilfe geleistet wird, kann in seinem Testament entsprechende Anordnungen treffen.

Wie kann man eine gemeinnützige Organisation bedenken?

Es gibt verschiedene Wege, wie man sein Vermögen nach dem Tod ganz oder in Teilen auf eine gemeinnützige Organisation übertragen kann.

Soweit die gemeinnützige Organisation erbfähig im Sinne von § 1923 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist, kann die Organisation zum Beispiel als Allein- oder Miterbe im Testament eingesetzt werden.

Gemeinnützige Organisationen bestehen in aller Regel als Vereine, sind damit erbfähig und können als Erben im Testament eingesetzt werden. Ist die gemeinnützige Organisation als Erbe im Testament benannt, dann fällt ihr mit dem Erbfall automatisch das gesamte Vermögen des Erblassers zu.

Erbeinsetzung oder Vermächtnis zuwenden?

Man kann die Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Organisation dabei auch mit Auflagen für den Erben verknüpfen. So kann man einer gemeinnützigen Organisation als Erben zum Beispiel aufgeben, die Erbschaft für ein bestimmtes Projekt in einem bestimmten Land zu verwenden.

Wenn man die gemeinnützige Organisation in seinem Testament zwar nicht als Erbe einsetzen möchte, aber ihr trotzdem etwas zukommen lassen will, dann kann man zugunsten der Organisation im Testament auch ein so genanntes Vermächtnis aussetzen.

Ein Vermächtnis verschafft der gemeinnützigen Organisation ein Forderungsrecht gegen den oder die Erben. Gegenstand eines Vermächtnisses kann jeder beliebige zum Nachlass zählende Vermögensgegenstand sein.

Mit einem Vermächtnis kann man also zum Beispiel einen bestimmten Geldbetrag, eine Münzsammlung, Schmuck oder auch eine Immobilie zuwenden.

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