Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Soll der Schlusserbe im Ehegattentestament auch gleichzeitig Ersatzerbe sein?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Was passiert, wenn der Ehepartner die Erbschaft ausschlägt?
  • Sollen als Schlusserben eingesetzte Kinder auch Ersatzerben sein?
  • Das Gesetz regelt diesen Fall nicht!

Testamente von Eheleuten mit Kindern sind häufig nach einem bestimmten Schema aufgebaut.

Die Eheleute setzen sich für den ersten Erbfall zunächst gegenseitig als Erben ein.

Gleichzeitig wird bestimmt, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners als so genannte Schlusserben zum Zug kommen sollen.

Zunächst soll das Vermögen an den Ehepartner fallen

Zunächst fällt mit einer solchen Regelung demnach das Familienvermögen an den überlebenden Ehepartner.

Am Ende erben dann alles die gemeinsamen Kinder.

Eine solche Regelung kann Sinn ergeben und führt auch im Regelfall zu einem reibungslosen Übergang des Familienvermögens auf die gemeinsamen Kinder.

Gleichwohl kann die Erbfolgeplanung der Eltern dann durcheinander geraten, wenn der überlebende Ehepartner im ersten Erbfall als Erbe ausfällt.

Der überlebende Ehepartner schlägt die Erbschaft aus

Dies kann schnell passieren, wenn der überlebende Ehepartner beispielsweise die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.

In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, wer nach dem Wegfall des überlebenden Ehepartners als Erbe den verstorbenen Ehepartner beerben soll.

Reflexartig wird man in diesen Fällen annehmen, dass dann eben die Kinder, die im Testament als Schlusserben eingesetzt wurden, bereits im ersten Erbfall das Vermögen des Erblassers als Erben erhalten sollen.

Sind Schlusserben automatisch Ersatzerben?

Rechtstechnisch käme eine solche Erbfolge dann in Frage, wenn die im Testament eingesetzten Schlusserben gleichzeitig Ersatzerben wären.

Problematisch ist nur, dass sich eine solche Rechtsfolge nicht aus dem Gesetz ableiten lässt.

In den §§ 2096 ff. BGB ist nirgendwo geregelt, dass einem im Testament eingesetzten Schlusserben auch gleichzeitig die Rolle eines Ersatzerben zufällt.

Streit über die Erbfolge ist vorprogrammiert

Fällt jetzt also der Ehepartner als Erbe im ersten Erbfall aus und haben die Eltern in ihrem Testament beispielsweise nur eines von mehreren Kindern als Schlusserben eingesetzt, dann kann es nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners schnell Ärger geben.

Das im Testament als Schlusserbe eingesetzte Kind wird selbstverständlich für sich auch die Rolle eines Ersatzerben reklamieren.

Ganz anderer Auffassung werden aber diejenigen Kinder sein, die im Testament nicht als Schlusserben eingesetzt sind.

Klarstellung im Testament ist empfehlenswert

Diese Kinder werden nämlich darauf verweisen, dass das Testament gerade keine Ersatzerbenbestimmung enthält und aus diesem Grund die gesetzliche Erbfolge gelten muss.

Es gibt zu dieser Konstellation zwar obergerichtliche Rechtsprechung (z.B. OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2014, Az. 15 W 136/13).

Streitpotential ist aber jedenfalls vorhanden.

Wer seinen Nachkommen auch für diesen Fall eine langwierige gerichtliche Auseinandersetzung ersparen will, der ist gut beraten, im Testament für diesen Fall Klarheit zu schaffen.

Man kann in dieser Frage nämlich jeden Konflikt bereits im Keim ersticken, wenn man in seinem Testament anordnet, dass die im letzten Willen benannten Schlusserben auch gleichzeitig Ersatzerben für den Fall sein sollen, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausschlägt oder aus sonstigen Gründen als Erbe wegfällt.

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