Hat der Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen? Gläubiger hat Einsichtsrecht beim Nachlassgericht
- Erbe schlägt Erbschaft aus, um der Erbenhaftung zu entgehen.
- Erfolgte die Ausschlagung innerhalb der gesetzlichen Sechswochenfrist?
- Gläubiger kann die Wirksamkeit der Ausschlagung beim Nachlassgericht überprüfen.
In Zusammenhang mit einer Erbschaft werden häufig auch Personen hellhörig, denen entweder der Erblasser selber oder der Erbe Geld schulden.
Hatte der Erblasser zu Lebzeiten Schulden gemacht und diese Verbindlichkeiten nicht reguliert, dann schöpft der Gläubiger aus der Norm des § 1967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) neue Hoffnung.
Nach § 1967 BGB haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten, also auch für alte Schulden des Erblassers.
Erbe muss die Schulden des Erblassers regulieren
Hatte der Erblasser sein Konto überzogen, einen Immobilienkredit nicht zur Gänze getilgt oder ein neues Auto durch ein Bankdarlehen finanziert, dann stellen diese vom Erblasser eingegangenen Verpflichtungen Nachlassverbindlichkeiten dar, die der Erbe nach dem Ableben des Erblassers notfalls auch mit seinem Privatvermögen zu regulieren hat.
Aber eine Erbschaft ist für Gläubiger nicht nur vor dem Hintergrund der Erbenhaftung nach § 1967 BGB interessant.
Hat nämlich der Erbe selber schlecht gewirtschaftet und eigene Schulden angehäuft, dann eröffnet die Erbschaft dem Gläubiger neue Perspektiven.
Gläubiger des Erben kann in die Erbschaft vollstrecken
Der Gläubiger kann in die vom Erben durch die Erbschaft erworbenen Vermögensgegenstände vollstrecken und auf diesem Weg für einen Ausgleich seiner Forderung sorgen.
Hat man als Gläubiger Informationen über den Umstand, dass durch eine Erbschaft ein neuer Schuldner in Person des Erben geschaffen wurde oder der Erbe durch die Erbschaft zu neuem – vollstreckbaren – Vermögen gekommen ist, dann liegt nichts näher, als den Erben auf diese neue Situation aufmerksam zu machen und ihn zu Begleichung von offenen Forderungen aufzufordern.
Misslich ist es für den Gläubiger dann, wenn der Erbe ihm antwortet, dass die vom Gläubiger geäußerte Vermutung der Erbschaft zwar zutreffend sei, sich die wirtschaftlichen Aussichten für den Gläubiger aber trotzdem nicht gebessert hätten, weil der Erbe die Erbschaft mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen habe.
Nach der Ausschlagung der Erbschaft hat der Erbe nichts mehr zu befürchten
Ist diese Mitteilung des Erben an den Gläubiger zutreffend, dann kann der Gläubiger seine Hoffnungen auf Ausgleich ausstehender Forderungen begraben. Mit wirksamer Ausschlagung einer Erbschaft gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt, § 1953 BGB.
Der Ausschlagende wird gerade nicht Rechtsnachfolger des Erblassers und haftet ebenso wenig für dessen Nachlassverbindlichkeiten. Und genauso wenig steht dem Gläubiger nach der wirksamen Ausschlagung ein neues Haftungspotential in Form der Erbschaft zur Verfügung.
Der Gläubiger muss sich jedoch nicht alleine mit der schnöden Mitteilung, wonach die Erbschaft ausgeschlagen wurde, zufrieden geben. Gerade wenn es um nicht unbeachtliche wirtschaftliche Werte geht, lohnt es sich zuweilen, etwas genauer hinzuschauen.
War die Ausschlagung des Erbes fristgerecht und wirksam?
Es kommt nämlich immer wieder vor, dass der die Ausschlagung Erklärende doch Erbe geworden ist, sei es, weil er bei seiner Erklärung einen Formfehler begangen hat oder insbesondere weil die Ausschlagung der Erbschaft zu spät erklärt wurde.
Das Gesetz sieht für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft strenge Formvorschriften und eine eher kurz bemessene Frist zur Erklärung vor.
Nach § 1945 Abs. 1 BGB muss die Ausschlagungserklärung zwingend entweder in notariell beglaubigter Form oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklärt werden. Beachtet der Ausschlagende diese Formvorschriften nicht, ist die Ausschlagung unwirksam.
Ebenso hat der Ausschlagende seine formgerechte Erklärung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Kenntnis seiner Erbenstellung bzw. Testamentseröffnung an das Nachlassgericht zu richten. Lässt er sich nur einen Tag länger Zeit, ist die Ausschlagung verfristet und unwirksam.
Akteneinsicht beim Nachlassgericht beantragen!
Der Gläubiger hat die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob der Ausschlagende seine Erklärung form- und insbesondere fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht hat.
Nach § 1953 Abs. 3 S. 2 BGB hat das Nachlassgericht nämlich auf Anfrage jedermann Einsicht in die Erklärung zu gewähren, der gegenüber dem Gericht ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Nachlassgläubigern, die offene Forderungen gegen den Nachlass haben, steht ein solches rechtliches Interesse jedenfalls immer zu.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
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