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Kann eine notariell beurkundete Erklärung über den Rücktritt von einem Erbvertrag in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Beschluss vom 22.12.2020 – 3 W 115/20

  • Notar beurkundet eine Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag
  • Das Amtsgericht will diese Erklärung nicht in die amtliche Verwahrung nehmen
  • Eine Beschwerde des Notars bleibt erfolglos

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte die Frage zu klären, ob eine notariell beurkundete Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag von einem Notar in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben werden kann.

In der Angelegenheit hatte ein Notar eine Rücktrittserklärung für einen Erbvertrag notariell beurkundet.

Nachfolgend beantragte der Notar beim zuständigen Amtsgericht, die Rücktrittserklärung möge dort – ebenso wie der zugrunde liegende Erbvertrag auch – in die amtliche Verwahrung genommen werden.

Amtsgericht verweigert die Annahme der Rücktrittserklärung

Das Amtsgericht verweigerte jedoch die Annahme der Rücktrittserklärung in die amtliche Verwahrung mit dem Hinweis, dass § 34 BeurkG auf eine bloße Rücktrittserklärung nicht anwendbar sei.

Die maßgebliche Regel in § 34 BeurkG lautet wie folgt:

(1) Die Niederschrift über die Errichtung eines Testaments soll der Notar in einen Umschlag nehmen und diesen mit dem Prägesiegel verschließen. Der Notar soll veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird.
(2) Beim Abschluss eines Erbvertrages gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen. 

Gegen die Ablehnung der Annahme der Rücktrittserklärung in die amtliche Verwahrung legte der Notar Beschwerde ein.

Ist die Aufhebung eines Vertrages seinerseits ein Vertrag?

Der Notar argumentierte, dass auch die Aufhebung eines Erbvertrages selber einen Vertrag darstellen würde und das Amtsgericht daher verpflichtet sei, diesen Vertrag in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Notars als unbegründet ab.

Das OLG verwies in der Begründung seiner Entscheidung darauf, dass nach herrschender Meinung in der Literatur der Anwendungsbereich des § 34 BeurkG für die Erklärung des Widerrufs wechselbezüglicher Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, für den Rücktritt von einem Erbvertrag und den Aufhebungsvertrag zum Erbvertrag nicht eröffnet sei.

Der Wortlaut des § 34 BeurkG spricht für die Ansicht des Amtsgerichts

§ 34 BeurkG würde auch lediglich auf den „Abschluss eines Erbvertrages“ abstellen, woraus man schließen müsse, dass eine auf die Aufhebung eines Erbvertrages gerichtete Rücktrittserklärung eben nicht von § 34 BeurkG erfasst sei.

Auch würde es der Zweck der besonderen amtlichen Verwahrung nicht gebieten, so das OLG, eine Rücktrittserklärung ebenso zu behandeln, wie einen Erbvertrag.
Eine bloße Rücktrittserklärung von einem Erbvertrag sei nicht in dem Maße einer Manipulationsgefahr ausgesetzt, wie es der Erbvertrag selber sei.

Im Ergebnis bleib die Beschwerde des Notars mithin erfolglos und die Rücktritterklärung musste vom Notar selber oder von den Betroffenen des Erbvertrages aufbewahrt werden.

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