Wer ein Testament fälscht, steht am Ende mit leeren Händen da!
- Ein Testament zu manipulieren ist strafbar und teuer!
- Die Fälschung eines Testaments bringt bis zu 10 Jahre Gefängnis!
- Der Fälscher verliert alle Rechte an der Erbschaft!
Immer wieder versuchen Beteiligte die Erbfolge nach dem Tod eines Menschen durch Manipulation eines Testaments zu ihren Gunsten zu verändern.
Relativ primitiv können solche Versuche durch die schlichte Vernichtung eines Testaments unternommen werden.
Gefällt einem Beteiligten der Inhalt eines Testaments eines Erblassers nicht, dann kann die Vernichtung eines Testaments dafür sorgen, dass entweder ein anderes Testament oder die gesetzliche Erbfolge für die Verteilung des Nachlasses gilt.
Stammt das Testament überhaupt vom Erblasser?
Etwas anspruchsvoller sind demgegenüber Versuche, die Handschrift und die Unterschrift des Erblassers nachzuahmen und auf diesem Weg ein Testament zu fälschen.
Gerne werden von Beteiligten auch einmal Streichungen im Testament des Erblassers vorgenommen oder ein Testament wird mit einem anderen Datum versehen, um sich finanzielle Vorteile zu verschaffen.
Wer aber an einer solchen Vernichtung oder Fälschung eines Testaments beteiligt ist, läuft Gefahr, in der Folge mit einem eher unangenehmen Strafprozess konfrontiert zu werden.
Ein Testamentsfälscher macht sich wegen diverser Tatbestände strafbar!
Lässt sich die Testamentsfälschung nämlich nachweisen, dann stehen die Straftatbestände der Urkundenfälschung, der Urkundenunterdrückung bzw. des Betruges im Raum.
Für solche Delikte gilt ein Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Gefängnisaufenthalt.
Ob man solch ein Risiko für eine Testamentsfälschung auf sich nehmen will, muss jeder selber entscheiden.
In aller Regel fliegt der Testamentsfälscher auf!
Man muss jedoch bei einer Testamentsfälschung immer damit rechnen, dass das Entdeckungsrisiko hoch ist und der Täter in nahezu jedem Fall gerichtsverwertbare Spuren hinterlässt.
Neben dem strafrechtlichen Risiko muss der Testamentsfälscher immer einkalkulieren, dass seine Beteiligung am Nachlass bei Entdeckung ganze null Euro beträgt.
Wer nämlich ein Testament fälscht oder vernichtet wird vom Gesetz als erbunwürdig angesehen, § 2339 BGB.
Die Erbunwürdigkeit führt zum Verlust aller Rechte!
Wenn man erbunwürdig ist, dann wird man am Nachlass auch nicht beteiligt.
Man erhält im Falle der Erbunwürdigkeit keine Erbschaft, man bekommt kein Vermächtnis und auch keinen Pflichtteil, §§ 2339, 2345 BGB.
Wenn man mit einer Testamentsfälschung auffliegt, dann hat man also nicht nur gute Chancen, für Jahre in einer Justizvollzugsanstalt einsitzen zu dürfen, sondern man nimmt auch in finanzieller Hinsicht nicht mehr an der Erbschaft teil.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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