Kann der Erblasser dem Erben posthum Vermögen wieder entziehen, wenn der Erbe in einer bestimmten Form testiert?
- Man kann Erben unter einer Bedingung als Rechtsnachfolger einsetzen
- Auch mit einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser den Gang der Dinge lenken
- Sittenwidrige Bedingungen im Testament sind unwirksam
Oft ist es Erblassern bei der Abfassung ihres Testaments ein großes Anliegen, auf den weiteren Verlauf der Erbschaft Einfluss zu nehmen.
Der Erblasser will regelmäßig sicherstellen, dass „sein“ Vermögen im Ergebnis bei der Person landet, die er als seinen würdigen Rechtsnachfolger ausgewählt und in seinem Testament bestimmt hat.
Es liegt auf der Hand, dass sich der Erblasser noch zu Lebzeiten Gedanken dazu macht, wie der Erbe nach Eintritt des Erbfalls mit dem ererbten Vermögen weiter verfährt.
Erblasser macht sich Sorgen, was mit seinem Vermögen passiert
Und zuweilen beschleicht den Erblasser bei den Möglichkeiten, die sich dem Erben in diesem Zusammenhang bieten, leichtes Unwohlsein.
Solche eher schlechten Gefühle können sich bei dem Erblasser zum Beispiel dann breit machen, wenn der Erbe noch zu Lebzeiten des Erblassers durchblicken lässt, dass er seinerseits bereits ein Testament zugunsten einer vom Erblasser selber als eher dubios eingeschätzten Religionsgemeinschaft gemacht hat.
Das Gleiche gilt, wenn der Erbe absehbar und angekündigt sein Vermögen an eine Person weitervererben will, die nach Auffassung des Erblassers untragbar ist.
In solchen oder vergleichbaren Fällen stellt sich die Frage, ob der Erblasser durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament auf die Testierfreiheit seines Erben Einfluss nehmen kann, in dem er festlegt, dass der Erbe seine Erbschaft wieder verlieren soll, wenn der Erbe selber in einer bestimmten Form testiert.
Hat es der Erblasser also in der Hand, durch Anordnungen in seinem Testament auf den Gang seines Vermögens gegebenenfalls auch noch Jahre nach seinem eigenen Ableben Einfluss zu nehmen?
Erblasser kann Bedingungen stellen
Tatsächlich sieht das Gesetz für den Erblasser die Möglichkeit vor, eine Zuwendung in seinem Testament unter eine bestimmte Bedingung zu stellen, § 2075 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Wenn der Erblasser also verhindern will, dass sein eigener Erbe mit der Erbschaft in einer Art und Weise verfährt, die nicht dem Willen des Erblassers entsprechen, dann kann der Erblasser durch die Aufnahme einer entsprechenden Bedingung in sein Testament Druck auf den Erben ausüben.
Auch wenn die eigene Testierfreiheit des Erben ein hohes Gut ist, muss es dem Erblasser möglich sein, den Lauf seines eigenen Vermögens über die bloße Vererbung hinaus zu bestimmen.
Vor- und Nacherbschaft ist zulässig
Dass die Aufnahme einer die Testierfreiheit des Erben selber beschränkenden Bedingung in das Erblasser-Testament möglich ist, zeigt auch der Blick auf die im Gesetz in den §§ 2100 ff. BGB geregelte Vor- und Nacherbschaft.
Nach den Regeln der Vor- und Nacherbschaft steht es dem Erblasser frei, sein Vermögen gleichsam zweimal zu vererben.
Der Erblasser kann sein Vermögen nach dem Erbfall zunächst in die Hände eines Vorerben legen und gleichzeitig einen bestimmten Zeitpunkt definieren, zu dem der Vorerbe das Vermögen an den Nacherben herauszugeben hat.
Bei einer Vor- und Nacherbschaft wird dem (Vor-)Erben die Erbschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt komplett entzogen.
Als grundsätzlich weniger einschneidendes Moment muss es daher möglich sein, dem Erben nur unter einer bestimmten Bedingung (z.B. Testament zugunsten Religionsgemeinschaft oder einer dem Erblasser missliebigen Person) die vom Erblasser gemachte Zuwendung zu entziehen.
Die Grenze des Erlaubten ist die Sittenwidrigkeit
Die Grenze für die Wirksamkeit einer solchen vom Erblasser in sein Testament aufgenommenen Bedingung, mit der er auf das zukünftige Verhalten seines Erben Einfluss nehmen will, ist die Sittenwidrigkeit.
Es wird in Streitfällen immer darauf ankommen, dass man im Zweifelsfall einem Gericht klarmachen kann, dass es – aus Sicht des Erblassers – einen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für die Aufnahme der Bedingung in das eigene Testament gab, selbst wenn durch diese Bedingung de facto die eigene Testierfreiheit des Erben eingeschränkt wird.
Rein willkürliche Bedingungen des Erblassers, die am „Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden“ (Wer auch immer das sein mag ...) scheitern und Anordnungen bei denen die Bedingung keinerlei Bezug zu dem zugewendeten Vermögen hat, dürften im Zweifel einer gerichtlichen Nachprüfung nicht standhalten und nach § 138 BGB unwirksam sein.
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