Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Durch eine Enterbung eines von mehreren Kindern bevorzugen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Enkelkind als Erben einsetzen – Kind erhält zusätzlich den Pflichtteil
  • Erblasser vermeidet harte Enterbung in seinem Testament
  • Am Ende profitiert die Familie des enterbten Kindes

Auf den ersten Blick wirkt es absurd, ein Kind durch eine Enterbung bevorzugen zu wollen.

Hat doch eine Enterbung unweigerlich zur Folge, dass das enterbte Kind nicht Erbe und vom Vermögen des Erblassers ziemlich deutlich separiert wird.

Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen sich eine Enterbung eines von mehreren Kindern finanziell sehr wohl vorteilhaft für die Familie des betroffenen enterbten Kindes auswirken kann.

Drei Kinder – Ein Kind soll mehr erhalten

Folgendes Beispiel soll dies illustrieren:

Der verwitwete Vater hat drei Kinder A, B und C.
Das Vermögen des Vaters beträgt 600.000 Euro.
Kind C kümmert sich am meisten um den Vater und ist eindeutig die Favoritin.
Kind C hat ihrerseits Nachwuchs, den Enkel X.
Der Vater sucht nun nach Möglichkeiten, sein Kind C in der Erbfolge möglichst zu bevorzugen.

Eine einfache Lösung für den Vater könnte darin bestehen, das Kind C als alleinigen Erben in seinem Testament aufzunehmen.

Diese Lösung hätte allerdings zwei Nachteile:

Will man Kinder enterben?

Zum einen müsste sich das Kind C nach dem Eintritt des Erbfalls mit Pflichtteilsansprüchen seiner enterbten Geschwister A und B herumschlagen.

Pflichtteilsauseinandersetzungen sind nur allzu oft für den Erben belastend und jeder Erblasser ist gut beraten, Auseinandersetzungen um den Pflichtteil, wo immer es geht, für den eigenen Erbfall auszuschließen.

Weiter müsste der Vater durch die Enterbung seiner beiden Kinder A und B erbrechtlich „Farbe bekennen“.

Eine Enterbung von Kindern ist immer ein harter Schnitt und viele Eltern scheuen vor einem solchen Schritt zurück, mögen die Sympathien zu den Kindern auch noch so unterschiedlich verteilt sein.

Das Enkelkind in die Regelung der Erbfolge einbinden

Eine Lösung für den Vater könnte aber darin bestehen, das Kind C von der Erbfolge auszuschließen und neben seinen Kindern A und B seinen Enkel X als gleichberechtigten Erben in seinem Testament einzusetzen.

Diese Lösung hätte den Vorteil, dass der Vater weder Kind A noch Kind B bei der Regelung seiner Erbfolge vor den Kopf stoßen muss. Sowohl Kind A als auch Kind B werden schließlich seine Erben.

Die Familie des enterbten Kindes profitiert

In finanzieller Hinsicht würde die Familie des Kindes C aber trotzdem bevorzugt.

Zunächst einmal könnte Kind C bei der aus den Kindern A und B und dem Enkel X bestehenden Erbengemeinschaft seinen Pflichtteil in Höhe von 100.000 Euro einfordern.

Von dem dann verbleibenden Nachlass in Höhe von 500.000 Euro würden die Kinder A und B und der Enkel X zu gleichen Teilen in Höhe von 166.000 Euro beteiligt.

In Summe würde damit die Familie des C (Vater und Kind) einen Betrag in Höhe von 266.000 Euro erhalten.

Die Kinder A und B müssten sich mit einem Betrag in Höhe von je 166.000 Euro begnügen.

Die Enterbung des C und die damit verbundene Intention des Vaters könnte zur Vermeidung von Missverständnissen vorab zwischen dem Vater und Kind C besprochen werden.

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