Ein Haus - zwei Kinder – Wie kann man Probleme beim Vererben vermeiden?
- Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament führt oft zu Streit
- Man kann eine Immobilie in seinem Testament genau einem Erben zuordnen
- Bei einer Ungleichverteilung von Vermögen drohen Pflichtteilsansprüche
Eine eigene Immobilie ist für viele Deutsche ein Traum, der sich nur schwer verwirklichen lässt.
Wer aber ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung sein Eigen nennt, der merkt bei der Planung der eigenen Erbfolge rasch, dass die Vererbung der Immobilie im Einzelfall durchaus auch Probleme machen kann.
Dies gilt insbesondere für die Fälle, bei denen der Eigentümer der Immobilie mehrere Kinder hat und plant, diese Immobilie nach seinem Ableben an seine Kinder weiter zu geben.
Immobilie vererben ohne Kopfschmerzen für alle Beteiligten
Wenn man aber eine solche Konstellation vernünftig plant, dann kann man seine Immobilie im Erbgang durchaus an die nächste Generation übertragen, ohne allen Beteiligten besonders viel Kopfzerbrechen zu bereiten.
Zunächst einmal muss man in solchen Fällen bei der Planung der eigenen Erbfolge wissen, was passiert, wenn man als zukünftiger Erblasser gar nichts macht.
Niemand ist schließlich dazu gezwungen, ein Testament zu errichten und in einem solchen Testament konkrete Anordnungen für die Verteilung des eigenen Vermögens zu machen.
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge
Wenn man kein Testament (und keinen Erbvertrag) verfasst, dann gilt im Erbfall die gesetzliche Erbfolge. Verstirbt man, dann werden die nächsten Familienangehörigen, also insbesondere der Ehepartner und die eigenen Kinder gesetzliche Erben.
Das Eigentum an einer in den Nachlass fallenden Immobilie steht im Erbfall den gesetzlichen Erben gemeinsam zu.
Wenn sich die gesetzlichen Erben über das weitere Schicksal der Immobilie einig sind, dann ist alles gut und für den Erblasser besteht auch kein Grund durch ein Testament korrigierend einzugreifen.
Was wollen die Erben?
Wenn aber der überlebende Ehepartner nach dem Erbfall weiter in dem Familienheim wohnen bleiben will, das Erbenkind 1 die Immobilie aber am liebsten langfristig vermieten und das Erbenkind 2 das Haus so schnell wie möglich veräußern will, dann haben alle Beteiligten ein Problem.
Wenn der Erblasser solche – manchmal hässlichen – Situationen vermeiden will, dann muss er tätig werden und seine Erbfolge in einem Testament regeln.
Der Erblasser kann ein solches Testament jederzeit handschriftlich und privat errichten und muss nicht zwingend einen Notar aufsuchen, um sein Testament dort beurkunden zu lassen.
Was kann der Erblasser in seinem Testament anordnen?
Im Hinblick auf seine Immobilie bei Existenz mehrerer Kinder hat der Erblasser folgende Regelungsmöglichkeiten in seinem Testament.
Der Erblasser kann die Immobilie in seinem Testament einem Kind zuweisen. Dies kann man unproblematisch durch die testamentarische Einsetzung dieses einen Kindes als Alleinerbe bewerkstelligen.
Gleichzeitig kann man durch die Anordnung eines Vermächtnisses anordnen, dass der Alleinerbe eine Ausgleichszahlung an seine Geschwister, die nicht Erbe werden, zu leisten hat.
Das Testament enthält konkrete Anordnungen für die Verteilung des Erbes
Alternativ kann der Erblasser in seinem Testament auch seine Kinder gemeinsam als Miterben zu jeweils gleichen Teilen einsetzen, diese Erbeinsetzung aber mit konkreten Anordnungen über die Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände flankieren.
So kann der Erblasser die Immobilie mittels einer so genannten Teilungsanordnung bzw. mithilfe eines Vorausvermächtnisses einem von mehreren Erbenkindern zuweisen.
Die Immobilie landet auf diesem Weg bei einem konkreten Erbenkind. Streit kann dann allenfalls noch über die Höhe einer Ausgleichzahlung unter den Erben entstehen.
Bei der Planung der Erbfolge muss der Erblasser immer auf mögliche Pflichtteilsansprüche innerhalb der Familie achten. Meist stellt eine Immobilie den größten Nachlasswert dar. Landet die Immobilie im Ergebnis bei nur einem Erben und hat der Erblasser für die weiteren Erben keinen angemessenen Ausgleich in seinem Testament angeordnet, dann muss sich der Alleinerbe unter Umständen mit Pflichtteilsansprüchen der weiteren Familienmitglieder auseinandersetzen.
Aus steuerlichen Gründen kann der Erblasser weiter noch in Erwägung ziehen, die Immobilie ganz oder zumindest in Teilen bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation zu übertragen. Soweit er die Immobilie aber selber noch zu Wohnzwecken nutzen will, sollte der zukünftige Erblasser sich aber jedenfalls ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten.Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Wie kann man ein Erbe am besten verteilen?
Erblasser verteilt in seinem Testament einzelne Vermögensgegenstände an verschiedene Personen – Wer wird Erbe?
Einen Erben bevorzugen – Den Erben mit einem Vorausvermächtnis bedenken
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht