Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Berliner Testament für Eheleute – Das Testament gezielt verbessern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Berliner Testament hat auch Nachteile
  • Steuersparmodell beim Berliner Testament aufsetzen
  • Die Kinder davon abhalten, den Pflichtteil zu fordern

Die Erbfolge in der typischen deutschen Familie gestaltet sich regelmäßig relativ simpel:

Die Eheleute setzen ein Testament auf, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

Nach dem Tod des zunächst überlebenden Ehepartners, so das Testament weiter, sollen dann die Kinder das Familienvermögen erben.

Das Berliner Testament ist in Deutschland weit verbreitet

Eine solche Erbfolgeregelung ist weit verbreitet und entspricht auch dem Wunsch der Eltern, auf der einen Seite den Partner im ersten Erbfall wirtschaftlich abzusichern und gleichzeitig das gemeinsam erwirtschaftete Familienvermögen am Ende der Tage in die Hände der Kinder zu geben.

Ein Berliner Testament hat aber auch Schwächen. So können Pflichtteilsansprüche der Kinder die Erbfolgeplanung der Eltern kräftig durcheinander bringen.

Weiter ist das Berliner Testament in Bezug auf die Erbschaftsteuer alles andere als optimal.

Berliner Testament erzeugt Bindungswirkung

Und so manch ein Ehepartner musste auch schon feststellen, dass von einem Berliner Testament eine Bindungswirkung ausgeht und diese Art des Testaments die zukünftige Testierfreiheit der Beteiligten massiv einschränkt.

Ungeachtet dieser unbestreitbaren Nachteile, die mit einem klassischen Berliner Testament verbunden sind, ist das Berliner Testament weit verbreitet.

Für zukünftige Erblasser besteht aber die Möglichkeit, die Schwächen des Berliner Testaments durch die Aufnahme zusätzlicher Klauseln in das Testament zumindest abzumildern.

Das Problem mit dem Pflichtteil

Wenn sich die Eltern gegenseitig für den ersten Erbfall als alleinige Erben benennen, dann löst diese Erbregelung im ersten Erbfall automatisch Pflichtteilsansprüche der Kinder nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) aus.

Die Kinder werden im klassischen Berliner Testament im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen und können (nicht müssen!) daher von dem überlebenden Ehepartner ihren Pflichtteil verlangen.

Pflichtteilsklausel soll die Kinder disziplinieren

Nachdem eine Pflichtteilsforderung der Kinder regelmäßig nicht erwünscht ist, kann man in das Testament eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel einfügen und auf diesem Weg die Kinder (hoffentlich) davon abhalten, im ersten Erbfall ihren Pflichtteil zu fordern.

Eine Pflichtteilsstrafklausel sieht klassischerweise vor, dass dasjenige Kind, das im ersten Erbfall seinen Pflichtteil fordert, auch im zweiten Erbfall auf den Pflichtteil beschränkt wird.

Das Kind, das den Pflichtteil fordert, wird also im zweiten Erbfall „bestraft“.

Pflichtteil – Einheits- oder Trennungslösung?

Sollte für die Eltern bei Abfassung des Testaments bereits feststehen, dass ein Kind von der Erbfolge ausgeschlossen und enterbt werden soll, dann sollten die Eltern weiter anstatt der klassischen so genannten Einheitslösung (Ehepartner beerben sich als Vollerben) die so genannte Trennungslösung (Ehepartner beerben sich als Vorerben) in ihrem Testament favorisieren.

Bei der Einheitslösung fällt das Vermögen des zuerst versterbenden Partners nämlich im ersten Erbfall zur Gänze in das Vermögen des überlebenden Partners.

Das Eigenvermögen des überlebenden Partners verschmilzt in diesem Fall mit dem Vermögen des zuerst Versterbenden. Verstirbt auch der zweite Partner, kann das von der Erbfolge ausgeschlossene Kind seinen Pflichtteil auf Grundlage des gesamten Familienvermögens geltend machen.

Haben sich die Eheleute hingegen lediglich als Vorerben eingesetzt, dann bleiben die Vermögensmassen im zweiten Erbfall separiert. Der Pflichtteil des enterbten Kindes bemisst sich in diesem Fall nur auf Grundlage des Eigenvermögens des überlebenden Partners.

Wiederverheiratungsklausel in das Testament aufnehmen?

Die wenigsten Berliner Testamente beschäftigen sich mit der Frage, ob die von dem Ehepaar niedergelegte Erbfolgeregelung auch für den Fall gelten soll, dass nach dem Ableben des ersten Partners ein neuer Lebensgefährte in das Leben des überlebenden Partners tritt und der überlebende Partner abermals heiratet.

Für den zuerst versterbenden Ehepartner sollte diese – nie auszuschließende – Konstellation deswegen überdacht werden, da mit einer Neuverheiratung des überlebenden Partners sein Vermögen gegebenenfalls bei dem neuen – und ihm vollkommen unbekannten – Partner landet.

Hier kann – soweit gewünscht – mit einer Widerverheiratungsklausel entgegen gewirkt werden. So ist beispielsweise zulässig, den überlebenden Ehepartner für den Fall der Wiederverheiratung (und auch nur dann) mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils zu belasten.

Erbschaftsteuer vermeiden

Eine Vermächtnislösung bietet sich auch an, um im ersten Erbfall nicht mehr Erbschaftsteuer beim Staat abzuliefern, als unbedingt notwendig.

Den Eheleuten eines klassischen Berliner Testaments muss klar sein, dass die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder in Höhe von 400.000 Euro im ersten Erbfall ungenutzt bleiben.

Die Kinder sind bei einem klassischen Berliner Testament im ersten Erbfall von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie erhalten nichts … und müssen dem folgend auch nichts versteuern.

Der Freibetrag der Kinder aus dem ersten Erbfall bleibt auch nicht etwa für den zweiten Erbfall „aufgespart“ und kann dann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

Soweit die Vermögensverhältnisse der Familie es zulassen, bietet es sich daher an, den Kindern bereits im ersten Erbfall eine Zuwendung, z.B. durch Testament, zukommen zu lassen. Bis zur Höhe von 400.000 Euro ist diese Zuwendung komplett steuerfrei.

Die Bindungswirkung des Berliner Testaments bedenken

Schließlich können die Eheleute einiges tun, um das Problem der von einem Berliner Testament ausgehenden Bindungswirkung abzumildern.

Nach dem Ableben des ersten Partners kann eine im Testament enthaltene so genannte „wechselbezügliche Verfügung“ vom überlebenden Partner nicht mehr widerrufen werden, § 2271 Abs. 2 BGB.

In aller Regel sind damit Erbeinsetzungen und Erbquoten für den überlebenden Ehepartner zementiert und nicht mehr abänderbar.

Will man dem überlebenden Ehepartner hier mehr Handlungsspielraum verschaffen, muss das im Berliner Testament ausdrücklich angeordnet werden.

Es ist bereits empfehlenswert, in dem Testament ausdrücklich klarzustellen, welche der dort enthaltenen Verfügungen „wechselbezüglich“ und damit bindend sein sollen.

Weiter kann man es dem überlebenden Ehepartner ausdrücklich gestatten, auch eigentlich bindende Regelungen in dem Testament nach dem Tod des ersten Partners abzuändern.

In diesem Zusammenhang kann auch eine Klärung der Frage geboten sein, ob es dem überlebenden Ehepartner gestattet sein soll, noch zu Lebzeiten Vermögen zu verschenken ohne dass der bindend eingesetzte Erbe das Recht haben soll, solche Schenkungen nach § 2287 BGB analog wieder rückgängig zu machen.

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