Die Verwahrung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments
- Man kann das Testament zuhause in den Schrank legen
- Das Testament kann in die amtliche Verwahrung bei Gericht gegeben werden
- Ein notarielles Testament wird jedenfalls amtlich verwahrt
Wenn Eheleute oder die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ihre Erbfolge gemeinsam in einem Testament regeln, dann stellt sich für die Betroffenen auch automatisch die Frage, wo das Testament verwahrt werden soll.
Haben die Eheleute das Testament privat, also ohne die Hilfe eines Notars, errichtet, dann haben die Eheleute zwei Möglichkeiten:
Sie können das Testament entweder zu Hause verwahren oder sie können das Testament in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben, § 346 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Das Testament wird zu Hause verwahrt
Die Eheleute können sich ohne weiteres dazu entschließen, das gemeinsam erstellte Testament zu Hause zu verwahren.
Bedenken sollten die Eheleute in diesem Fall, dass es zweckmäßig ist sicherzustellen, dass das Testament im Erbfall tatsächlich auch aufgefunden wird.
Liegt die Abfassung eines Testaments erst einmal Jahre oder sogar Jahrzehnte zurück, so kann sich zuweilen keiner der Beteiligten mehr so richtig daran erinnern, wo diese wichtige Urkunde denn eigentlich abgeblieben ist.
Weiter sollte man bei einer privaten Verwahrung des Testaments nie das Risiko unterschätzen, dass das Testament gegen den Willen der Erblasser durch einen Dritten vernichtet oder verfälscht wird. Eine solche Aktion ist zwar strafbar, kann aber nur in den seltensten Fällen nachgewiesen werden.
Wenn die Eheleute dieses Risiko minimieren wollen, können sie mehrere inhaltlich absolut gleich lautende Testamente erstellen und diese Testamente an verschiedenen Orten verwahren.
Das Testament in die amtliche Verwahrung geben
Für pauschal 75 Euro können die Eheleute ihr privates Testament auch in die so genannte amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben.
Ist ein gemeinsames Testament erst einmal in die amtliche Verwahrung gegeben, ist es vor Vernichtung und Verfälschung sicher.
Das Amtsgericht darf ein gemeinsames Testament auch nur an beide Eheleute gemeinsam wieder herausgeben. Es ist allerdings jedem Ehepartner alleine unbenommen, in das Testament Einsicht zu nehmen.
Gemeinsames Testament als notarielles Testament
Eheleute können sich zum Zweck der Errichtung eines gemeinsamen Testaments auch an einen Notar ihrer Wahl wenden.
Ein solches von einem Notar beurkundetes gemeinschaftliches Testament ist mit Kosten verbunden, die von der Höhe des Nachlasswertes abhängen.
Der Notar veranlasst, dass das von ihm beurkundete gemeinsame Testament in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gebracht wird.
Amtlich verwahrtes Testament kann nur gemeinsam zurückgenommen werden
Auch ein notarielles gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Eheleuten gemeinsam aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden.
Beim notariellen Testament gilt in diesem Zusammenhang allerdings eine Besonderheit: Wird das vor einem Notar errichtete gemeinsame Testament von den Eheleuten zurückgenommen, so gilt es als widerrufen, § 2256 Abs. 1 BGB und ist damit komplett unwirksam.
In Anbetracht dieser schwerwiegenden Rechtsfolge, die mit einer Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung verbunden ist, müssen beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Rücknahme voll testierfähig sein.
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