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Ein Gericht muss die Echtheit eines Testaments nicht zwingend von einem Sachverständigen untersuchen lassen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Bamberg – Beschluss vom 25.02.2019 – 1 W 4/19

  • Erblasser setzt in seinem Testament seine Tochter als Alleinerbin ein
  • Fünf Geschwister halten das Testament für eine Fälschung
  • Die Gerichte sehen keine Hinweise für eine Fälschung des Testaments

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte über die Echtheit eines Testaments zu befinden.

In der Angelegenheit war der Erblasser am 29.07.2018 verstorben.

Der Erblasser hatte am 15.06.2016 ein eigenhändiges Testament errichtet und eine seiner Töchter in diesem letzten Willen als alleinige Erbin eingesetzt.

Mit dieser Entscheidung waren fünf weitere Kinder des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Tochter des Erblassers beantragt einen Erbschein

Nach dem Tod des Erblassers beantragte die im Testament als Erbin eingesetzte Tochter beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie als alleinige Erbin ihres Vaters ausweisen sollte.

Gegen diesen Erbscheinsantrag protestierten die übrigen fünf Geschwister der Antragstellerin.

Die Geschwister ließen das Nachlassgericht wissen, dass das fragliche Testament aus dem Jahr 2016 eine Fälschung sei.

Die Geschwister halten das Testament für gefälscht

Das Testament sei, so die Geschwister, nicht vom Erblasser verfasst worden und auch das Schriftbild des Testaments entspreche nicht dem sonst üblichen Schriftbild des Erblassers.

Das Nachlassgericht teilte den Beteiligten nach Inaugescheinnahme von Vergleichsproben der Schrift des Erblassers mit, dass es keine Zweifel an der Eigenhändigkeit und Echtheit des Testaments habe und den von der Testamentserbin beantragten Erbschein zu erteilen gedenke.

Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts legten die Geschwister Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Das OLG wies die Beschwerde der Geschwister aber als unbegründet zurück. Auch das OLG hatte nämlich keine Zweifel daran, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser verfasst worden war.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass keine besonderen Umstände vorliegen würden, die gegen die Echtheit des Testaments sprechen würden.

In diesem Fall seien die Gerichte auch nicht verpflichtet, einen Schriftsachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.

Gericht kann die Echtheit des Testaments auch ohne Gutachten feststellen

Es sei in Fällen wie dem vorliegenden vollkommen ausreichend, wenn das Gericht selbst „die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt.“

So stellte auch das OLG fest, dass die einzelnen im Testament vorhandenen Buchstaben zahlreiche Charakteristika aufweisen, die sich auch aus dem umfangreichen Vergleichsmaterial ergeben würden.

Druckbuchstaben stehen der Echtheit des Testaments nicht entgegen

Auch die Tatsache, dass der Erblasser sein Testament in großen Druckbuchstaben verfasst hatte, ließ bei den Richtern keinen Zweifel aufkommen.

Dies sei dadurch zu erklären, dass der Erblasser um eine deutliche Abfassung seines letzten Willens bemüht war.

Auch eine von den Beschwerdeführern in Feld geführte Parkinson-Erkrankung des Erblassers stehe, so das OLG, der Echtheit des Testaments nicht entgegen.

Nachdem das Gericht auch nach Inaugenscheinnahme des Testaments keine Hinweise auf eine Fälschung entdecken konnten, konnte der Alleinerbin der beantragte Erbschein erteilt werden, ohne vorab einen Sachverständigen zu bemühen.

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