War der Erblasser dement und deshalb nicht mehr fähig, wirksam zu testieren? Was sagt der Hausarzt?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erben können Einsicht in die Patientenakte des Erblassers nehmen
  • In einer Patientenakte finden sich viele medizinische Abkürzungen
  • Welche Hinweise enthält eine Patientenakte zur Demenz?

Die Frage, ob ein Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung seines Testaments überhaupt in der Lage war, ein wirksames Testament zu errichten, kann im Einzelfall über Millionenwerte entscheiden.

Gerade wenn ein Erblasser im hohen Alter ein Testament verfasst, dann interessieren sich vor allem diejenigen Familienangehörigen, die im Testament nicht oder nicht ausreichend bedacht worden sind, für die Testierfähigkeit des Erblassers.

Nach § 2229 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist derjenige, der den Sinn und Zweck seines Testaments nicht mehr verstehen kann, testierunfähig.

Eine Demenz kann zur Testierunfähigkeit führen

Das Testament eines Testierunfähigen ist komplett unwirksam.

In der Praxis wird gerade bei älteren Erblassern immer wieder darüber gestritten, ob der Erblasser nicht dement und aus diesem Grund testierunfähig war.

Eine Demenz kann (muss aber nicht) zur Testierunfähigkeit führen.

Es kommt in jedem Einzelfall darauf an, wie schwer die Demenz war.

Wie kann man eine Demenz nachweisen?

In einem Streitfall haben Betroffene oft ein großes Interesse daran, eine demenzielle Erkrankung eines Erblassers nachzuweisen und auf diesem Weg ein vorliegendes Testament komplett zu entwerten.

Vor Gericht muss in solchen Fällen eine Demenz des Erblassers zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden.

Ein solcher Beweis zum Zustand des Erblassers wird vor Gericht in aller Regel durch entsprechende Zeugenaussagen, durch schriftliche Urkunden oder durch Sachverständigengutachten erbracht.

Ärzte und Psychiater entscheiden häufig Streitfälle vor Gericht

Von besonderem Interesse sind in diesen Fällen die Aussagen von Ärzten, Psychiatern und Medizinern, die den Erblasser noch zu Lebzeiten behandelt haben und zum Zustand des Erblassers Aussagen machen können.

Wenn man hier auf der Suche nach verwertbaren Informationen zum Zustand des Erblassers sind, ist dann ist hier die gesetzliche Vorschrift in § 630g Abs. 3 BGB  von großer Bedeutung.

Nach dieser Norm haben nämlich die Erben des Erblassers gegen jeden Arzt, der den Erblasser zu Lebzeiten behandelt hat, einen Anspruch auf Einsichtnahme in die so genannte Patientenakte.

Ein Arzt muss für jeden Patienten eine Akte führen!

Nach § 630 f BGB hat ein Arzt die Verpflichtung, für jeden seiner Patienten eine Patientenakte zu führen

In diese Patientenakte sind vom behandelnden Arzt sämtliche Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse und Befunde aufzunehmen.

Hat der Arzt dem folgend bei seinem Patienten Hinweise für eine Demenz festgestellt, dann hat er dies in der Patientenakte zu vermerken.

Betroffene Erben, die sich für die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers Hinweise aus einer Patientenakte erhoffen, sollten dabei davon ausgehen, dass sie von dem betroffenen Arzt mit ihrem Auskunftsersuchen nicht mit offenen Armen empfangen werden.

Ärzte müssen an Erben die Patientenakte herausgeben!

Auskunftsersuchen von Erben stellen für den Arzt oft nur ein (weiteres) lästiges bürokratisches Erfordernis dar.

Entsprechend „engagiert“ werden solche Anfragen manchmal von einem Arzt beantwortet.

Mit ausreichend Hartnäckigkeit erhält der Erbe jedoch vom Arzt am Ende die fragliche Patientenakte in Papier- oder elektronischer Form.

Aber selbst wenn man die Patientenakte ausgehändigt bekommt, muss man damit rechnen, dass sich die den Erben vor allem interessierenden Punkte für einen Nicht-Mediziner nicht auf Anhieb aus der Akte erschließen.

Patientenakten sind nicht einfach zu lesen!

Um Diagnosen in der Patientenakte abrechungsfähig und rechtssicher zu dokumentieren, verwenden Ärzte zur Verschlüsselung von Diagnosen nämlich die ICD-10-GM, die amtliche deutsche Version der internationalen Diagnoseklassifikation.

So versteckt sich dann zum Beispiel hinter dem Kürzel "F03 G" in einer Patientenakte eine gesicherte Diagnose einer „nicht näher bezeichneten Demenz“ bei dem betroffenen Patienten.

Zur Klärung der Ursachen und dem Schweregrad dieser Demenz muss man dann aber im Einzelfall noch weitere Ermittlungen anstellen.

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