Konnte eine Erblasserin ihr Testament lesen? Bundesgerichtshof hebt Entscheidung eines Oberlandesgerichts auf!
BGH – Beschluss vom 24.11.2021 – IV ZR 132/21
- Hochbetagte und fast blinde Erblasserin verfasst ein Testament
- Nach dem Erbfall entsteht Streit über die Frage, ob die Erblasserin überhaupt noch lesen konnte
- Bundesgerichtshof kritisiert die Ermittlungen von zwei Vorinstanzen als ungenügend
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Testament wegen Leseunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war.
In der Angelegenheit war die Erblasserin am 28.08.2016 im Alter von 94 Jahren verstorben.
Die Erblasserin hatte wenige Tage vor ihrem Ableben am 20.08.2016 ein Schriftstück angefertigt, wonach die spätere Klägerin ein Vermächtnis in Höhe von 50.000 Euro erhalten solle.
Vermächtnisnehmerin macht ihren Anspruch geltend
Nach dem Ableben der Erblasserin forderte die Vermächtnisnehmerin dieses Vermächtnis bei dem Alleinerben der Erblasserin ein.
Der Erbe verweigerte die Erfüllung des Vermächtnisses mit dem Argument, dass das Testament der Erblasserin vom 20.08.2016 nach § 2247 Abs. 4 BGB unwirksam sei, da die Erblasserin im August des Jahres 2016 gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr Handgeschriebenes zu lesen.
Nach § 2247 Abs. 4 BGB gilt folgendes:
Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.
Die Vermächtnisnehmerin machte ihr Vermächtnis in der Folge klageweise geltend.
Landgericht gibt der Klage der Vermächtnisnehmerin statt
Das Landgericht gab der Klage auf das Vermächtnis nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt.
Gegen diese Entscheidung erster Instanz legte der Erbe Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG vernahm die bereits eingeschaltete Sachverständige und weitere Zeugen.
Sachverständige verbleibt vor dem OLG bei ihrer Meinung
Nachdem aber die Sachverständige auch vor dem OLG überzeugend dargelegt hatte, dass an der Lesefähigkeit der Erblasserin zur Zeit der Errichtung des Testaments im August 2016 keine Zweifel bestehen würden, wies das OLG die Berufung als unbegründet ab.
Das OLG betonte dabei ausdrücklich, dass weitere vom beklagten Erben angebotene Zeugen nicht hätten angehört werden müssen, da die durch die Zeugen hinterlegten Behauptungen des Erben nicht entscheidungserheblich seien.
Der Erbe wollte diese Entscheidung aber nicht akzeptieren und legte gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BGH ein.
BGH gibt der Beschwerde des Erben statt
Dieser Beschwerde wurde vom BGH stattgegeben.
Das Berufungsurteil des OLG wurde aufgehoben und die Angelegenheit zur abermaligen Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Der BGH warf dem OLG in der Begründung seiner Entscheidung vor, dass dem OLG eklatante Fehler unterlaufen seien.
Das OLG habe noch zutreffend zugrunde gelegt, dass der beklagte Erbe die Beweislast für den Umstand gehabt habe, dass die Erblasserin im August 2016 nicht mehr habe lesen können.
BGH: OLG hätte weitere Zeugen vernehmen müssen
Das OLG hätte in diesem Zusammenhang aber, so der BGH, sowohl die vom beklagten Erben angebotenen Zeugen vernehmen als auch eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens veranlassen müssen.
Dadurch, dass das OLG den Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt habe, sei der Anspruch des beklagten Erben auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Der BGH monierte, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten wie selbstverständlich davon ausgegangen war, dass die Erblasserin im August mit Hilfe einer Sehhilfe in Form einer Brille in der Lage gewesen sei, Handgeschriebenes zu lesen.
Die Erblasserin besaß gar keine Brille mehr
Dabei überging aber sowohl die Sachverständige als auch das OLG den unter Zeugenbeweis angetretenen Vortrag des beklagten Erben, wonach die Erblasserin im August gar nicht mehr über eine Brille verfügte.
Auch hatte das OLG nicht berücksichtigt, dass die Sachverständige selber in ihrem Gutachten angegeben hatte, dass die Erblasserin keine Brille mehr gehabt habe, das Sehvermögen daher eingeschränkt gewesen sei und die Erblasserin aus diesem Grund habe nicht mehr lesen können.
Übergangen hatte das OLG schließlich auch u.a. den Vortrag des beklagten Erben, wonach die Erblasserin wegen ihrer stark eingeschränkten Sehkraft einen Schlüssel nicht mehr in das Schloss ihres Bürotresors habe einführen können, die Erblasserin Geldscheine in ihrem Portemonnaie nicht mehr habe erkennen können und dass die Erblasserin Speisen auf ihrem Teller nicht mehr habe erkennen können, sondern abtasten müssen.
Zu diesem Vortrag hätte das OLG, so der BGH, zwingend die angebotenen Zeugen vernehmen müssen.
Nach Rückverweisung der Angelegenheit muss sich das OLG nunmehr nochmals vertieft mit den vom Erben gegen die Wirksamkeit des Testaments vorgebrachten Argumenten auseinander setzen.
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