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Ein Testament, das mit Bleistift auf die Rückseite eines Werbezettels geschrieben wird, ist nicht wirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 15.06.2021 – 10 W 18/21

  • Erblasser regelt auf seltsamen Papier und mit Bleistift seinen Nachlass
  • Fraglich ist der ernsthafte Testierwille des Erblassers
  • Zwei Gerichte halten das Dokument nicht für ein Testament

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage der Wirksamkeit eines Testaments zu beschäftigen.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser am 20.07.2009 ein notarielles Testament errichtet und in diesem letzten Willen eine Alleinerbin eingesetzt.

Anfang des Jahres 2020 verstarb der Erblasser.

Erblasser hinterlässt diverse Schriftstücke zur Erbfolge

Von einer Schwester des Erblassers wurden daraufhin diverse vom Erblasser stammende Schriftstücke beim Nachlassgericht abgegeben.

Diese Unterlagen waren „insgesamt fünf mit einem Bleistift handschriftlich beschriebene Papiere im DIN A 4 Format, wobei es sich bei vier dieser Papiere jeweils um die Rückseite von mit Werbung für Kurse der Eschule B bedruckten Zetteln“ handelte.

Der wesentliche Inhalt dieser mit Datum und Unterschrift versehenen Unterlagen lautete wie folgt:

„Testamentsveränderung 7.10.016 B d. ... Hiermit möchte ich mein bisheriges 1. Testament, erstellt am 20.7.2009 Urkunde Rolle Nr 00 2009 von A in B verändern auf für ungültig erklären.
Mein ganzes Vermögen bestehend aus … möchte ich der Hilfsorganisation XX vererben.“

Neben dieser Unterlage hinterließ der Erblasser noch weitere nicht unterschriebene Schreiben und Notizen, die sich ebenfalls um das Thema Erben und Vererben drehten, aber im Wesentlichen einen eher unausgegorenen Eindruck machten.

Hilfsorganisation beantragt beim Nachlassgericht einen Erbschein

Die in den Unterlagen aus dem Jahr 2016 als Erbe genannte Hilfsorganisation beantragte nach dem Ableben des Erblassers beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der die Organisation als alleinigen Erben ausweisen sollte.

Die Organisation wies darauf hin, dass das Schriftstück aus dem Jahr 2016 vom Erblasser verfasst und unterschrieben worden sei.

Dementsprechend müsse man auch von einem wirksamen Testament ausgehen.

Ist das „Testament“ nur ein Entwurf?

Dieser Argumentation widersprach die Erbin, die in dem früheren notariellen Testament aus dem Jahr 2009 als Rechtsnachfolgerin des Erblassers benannt worden war.

Ihrer Auffassung nach sei das nur mit Bleistift verfasste „Testament“ lediglich der Entwurf eines letzten Willens.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag als unbegründet ab.

Nachlassgericht kann keinen Testierwillen des Erblassers erkennen

Bei den handschriftlichen Abfassungen des Erblassers auf den Rückseiten der Werbezettel würde es sich, so das Nachlassgericht, nicht um ein wirksames Testament handeln, da der Erblasser bei Erstellung dieser Unterlagen gar keinen Testierwillen gehabt habe.

Gegen diese Entscheidung legte die im ersten Rechtszug erfolglose Hilfsorganisation Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

Das OLG wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Ausgangsgerichts.

OLG bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichts

Auch das OLG hatte Schwierigkeiten, einen ernstlichen Willen des Erblassers zur Errichtung eines Testaments festzustellen.

Das OLG stellte fest, dass bei Verwendung einer absolut unüblichen Schreibunterlage für ein Testament, wie vorliegend die Rückseite von Werbezetteln, Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Testierwillens eines Erblassers angebracht seien.

Diese Zweifel des Gerichts an einem ernsthaften Testierwillen des Erblassers wurden durch die Verwendung eines Bleistifts durch den Erblasser noch verstärkt.

Das notarielle Testament regelt die Erbfolge

Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass ein mit Bleistift geschriebener Text jedenfalls fälschungsanfällig ist.

Nachdem der mit Bleistift geschriebene Text auch nicht ohne weiteres erklärbare Auslassungen enthielt und die sonstigen vom Erblasser hinterlassenen schriftlichen Botschaften nichts zur Klärung der Frage beitragen konnten, ob und wie der Erblasser testieren wollte, wurde der Erbscheinsantrag endgültig abgewiesen.

Die Erbfolge richtete sich damit nach dem notariellen Testament aus dem Jahr 2009.

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