Schlusserben schlagen Erbschaft aus – Bindungswirkung eines gemeinsamen Testaments entfällt!

Von: Dr. Georg Weißenfels

LG Freiburg – Urteil vom 19.04.2018 – 6 O 242/17

  • Eheleute verfassen gemeinsames Testament und setzen eine Tochter als Schlusserben ein
  • Nach dem Tod der Ehefrau verfasst der Ehemann ein weiteres Testament zugunsten seiner zweiten Ehefrau
  • Nach dem Tod des Ehemanns schlägt die Tochter die Erbschaft aus

Das Landgericht Freiburg hatte in einem Fall über die Erbfolge zu entscheiden, bei dem sich ein gemeinsames Ehegattentestament und ein zeitlich späteres Einzeltestament widersprachen.

In der Angelegenheit hatte der spätere Erblasser mit seiner ersten Ehefrau im Jahr 2008 ein typisches gemeinsames Testament verfasst.

In diesem Testament setzten sich die Eheleute für den ersten Erbfall zunächst gegenseitig als Alleinerben ein.

Ehepaar setzt eine Tochter als Schlusserbin ein

Nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sollte nach den Bestimmungen des Testaments eine gemeinsame Tochter des Ehepaares bzw. deren Abkömmlinge Erbe werden.

Eine weitere Tochter des Ehepaares wurde in dem gemeinsamen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen.

Nachfolgend verstarb die Ehefrau und der Ehemann heiratete am 11.10.2010 erneut.

Der Ehemann verfasst ein weiteres Testament

Am 10.10.2011 verfasste der Ehemann ein weiteres Testament. In diesem Testament setzte der Ehemann seine zweite Ehefrau als alleinige Erbin ein. Seine beiden Töchter aus erster Ehe wurden in diesem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen.

Am 24.07.2014 verstarb der Ehemann. Nachdem das zuständige Nachlassgericht die beiden Töchter von ihrer möglichen Erbenstellung benachrichtigt hatte, schlugen die beiden Töchter die Erbschaft form- und fristgerecht aus.

Nachfolgend gab es in Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser einige Verwirrung.

Verwirrung beim Nachlassgericht um den Erbschein

Zunächst wurde vom Gericht ein Erbschein erteilt, der die zweite Ehefrau als Erbin zu ¾ und die beiden Töchter als Erbinnen zu je ⅛ vorsah. Dieser Erbschein wurde nachfolgend aber als unrichtig eingezogen.

In der Folge stellte die zweite Ehefrau einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie aufgrund des Testaments aus dem Jahr 2011 als alleinige Erbin des Erblassers ausweisen sollte.

Die beiden Töchter konterten mit einem eigenen Erbscheinsantrag, wonach die zweite Ehefrau Erbin zu ½ und die beiden Töchter Erbinnen zu je ¼ sein sollten.

Zweite Ehefrau erhebt Erbenfeststellungsklage

Die zweite Ehefrau wollte die Entscheidung des Nachlassgerichts aber gar nicht erst abwarten und erhob gegen die beiden Töchter ihres verstorbenen Mannes eine Feststellungsklage. Ziel dieser Klage war die Feststellung des alleinigen Erbrechts der zweiten Ehefrau.

Die Klage der zweiten Ehefrau war erfolgreich. Das Gericht stellte das alleinige Erbrecht der zweiten Ehefrau fest.

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin, dass selbst für den Fall, dass die Einsetzung der einen Tochter in dem gemeinsamen Testament wechselbezüglich und bindend gewesen sei, diese Bindungswirkung durch die Ausschlagung der Tochter gegenstandslos geworden sei.

Die Tochter ist nach erklärter Ausschlagung vom zweiten Testament nicht nachteilig betroffen

Ein zeitlich späteres Testament sei nur dann und insoweit unwirksam, als es für denjenigen, der in einem gemeinsamen Testament bindend eingesetzt worden sei, eine nachteilige Wirkung entfalten würde.

Durch die Erbeinsetzung der zweiten Ehefrau in dem Testament aus dem Jahr 2011 wurde die Rechtsstellung der in dem gemeinsamen Testament aus dem Jahr 2008 bindend eingesetzten Tochter aber in dem Moment nicht mehr beeinträchtigt, in dem die Tochter ihre Erbschaft form- und fristgerecht ausgeschlagen hat.

Im Ergebnis wurde damit die zweite Ehefrau alleinige Erbin des Erblassers.  

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