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Eine Bevollmächtigung in einem Testament ist keine Erbeinsetzung

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Rostock - Beschluss vom 08.01.2015 - 3 W 98/14

  • Erblasserin erteilt einem Sohn schriftlich umfassende Vollmachten
  • Aus der Vollmacht soll ein testamentarisches Erbrecht abgeleitet werden
  • OLG verneint das Vorliegen eines Testaments

Das Oberlandesgericht Rostock hatte in einem Erbscheinverfahren zu klären, welche Bedeutung eine in einem Testament angeordnete Bevollmächtigung hat.

In der Angelegenheit war die Erblasserin am 04.05.2013 verstorben. Die Erblasserin hatte fünf Kinder, von denen ein Sohn R.S. der Erblasserin bereits im Jahr 2012 vorverstorben war.

Zwei Erben reklamieren das Erbrecht für sich alleine

Die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes R.S. beantragten beim Nachlassgericht nach dem Ableben der Erblasserin die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben kraft testamentarischer Erbfolge ausweisen sollte.

Die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes R.S. der Erblasserin stützten sich bei ihrem Antrag auf mehrere schriftliche Urkunden, die sich allesamt in einem verschlossenen Umschlag befanden.

Vollmachten als Erbeinsetzung?

Das erste Schriftstück vom 24.07.2002 war mit dem Begriff "Testament" überschrieben und hatte folgenden Inhalt:

"Hiermit bestimme ich, das mein Sohn R.S. nach mein ableben über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werde."

Das zweite Schriftstück war auf den 17.09.2002 datiert, trug ebenfalls die Überschrift "Testament" und lautete wie folgt:

"Hiermit bestimme ich, das nach meinen ableben soll Herr R.S. über mein gesamtes Vermögen bevollmächtigt werden."

Das dritte Schriftstück war eine Bankvollmacht der Erblasserin zugunsten ihres Sohnes R.S.. Auf der Rückseite dieser Vollmacht hatte eine dritte Person, nicht die Erblasserin, ebenfalls das Wort "Testament" angebracht.

Vollmachten werden als Testamente eröffnet

Die drei Schriftstücke wurden vom zuständigen Nachlassgericht als "Testamente" eröffnet.

Die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes R.S. zogen aus diesen Schriftstücken den Schluss, dass ihr Vater von der Erblasserin als alleiniger Erbe eingesetzt worden war. Nach dem Tod ihres Vaters und Alleinerben sei, so die beiden Kinder, das Erbrecht nach § 2069 BGB auf sie übergegangen.

Gegen diese Deutung der Schriftstücke verwahrte sich ein weiteres leibliches Kind der Erblasserin. Diese Beteiligte wies darauf hin, dass in den Schriftstücken allenfalls eine Bevollmächtigung, aber keinesfalls eine Erbeinsetzung ihres Bruders zu sehen sei.

Erblassserin hatte zu allen Kindern ein gutes Verhältnis

Weiter ließ diese Beteiligte das Nachlassgericht wissen, dass die Erblasserin zu allen Kindern ein gutes Verhältnis gehabt habe und kein Grund ersichtlich sei, warum vier ihrer fünf Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein sollen.

Das Nachlassgericht folgte dem Erbscheinsantrag der beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes und teilte mit, dass eine antragsgemäße Erteilung des Erbscheins beabsichtigt sei.

Hiergegen legte die Tochter der Erblasserin Beschwerde zum OLG ein und verfolgte dort das Ziel weiter, die gesetzliche Erbfolge nach ihrer verstorbenen Mutter feststellen zu lassen.

OLG gibt der Beschwerde statt

Das OLG gab der Beschwerdeführerin im Ergebnis Recht.

Das Beschwerdegericht wies dabei einleitend darauf hin, dass ein Testament nicht zwingend eine Erbeinsetzung enthalten müsse, sondern auch andere Anordnungen des Erblassers wiedergeben könne.

Aus der Verwendung des Begriffs "Testament" durch die Erblasserin ergebe sich nicht zwingend, dass damit der eine Sohn als alleiniger Erbe eingesetzt werden sollte.

Kannte die Erblasserin den Unterschied zwischen Testament und Vollmacht?

Vielmehr mutmaßte das OLG, dass sich die Erblasserin über die konkrete Bedeutung der von ihr verwendeten Begriffe "Testament" und "Vollmacht" nicht klar gewesen sei.

Ebenso ließ das Gericht in seine Wertung einfließen, dass die Erblasserin in keinem der drei vorliegenden Schriftstücke die anderen vier Kinder erwähnt habe.

Dies sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Erblasserin zu ihren Kindern ein gutes Verhältnis gepflegt habe, eher als Indiz gegen eine Alleinerbeneinsetzung nur eines Kindes zu sehen.

Der Erbscheinsantrag der Kinder des vorverstorbenen Sohnes wurde daher abgelehnt.

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