Der Streit um den Erbschein – Wie reagiert das Nachlassgericht?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist der Vortrag des Antragstellers vollständig und unstreitig, erteilt das Nachlassgericht den Erbschein
  • Besteht Streit, dann setzt das Nachlassgericht die Wirksamkeit des Beschlusses aus
  • Unterlegene Partei kann die Entscheidung im Beschwerdeverfahren überprüfen lassen

Nach § 2353 BGB erteilt das Nachlassgericht dem Erben auf dessen Antrag hin einen Erbschein als Zeugnis über das Erbrecht.

Der Erbschein ist im Rechtsverkehr ein überaus wichtiges Dokument. Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, der kann zur Bank des Erblassers gehen und dort vorhandene Gelder auf sein eigenes Konto transferieren. Befindet sich eine Immobilie im Nachlass, dann kann derjenige, zugunsten dessen der Erbschein das Erbrecht bezeugt, das zuständige Grundbuchamt aufsuchen und dort veranlassen, dass er als neuer Eigentümer für die Immobilie in das Grundbuch aufgenommen wird.

Ein Erbschein legitimiert den Erben und jede Bank, jedes Grundbuchamt können sich darauf verlassen, dass der Inhalt des Erbscheins zutreffend ist. Zwar kann ein inhaltlich unrichtiger Erbschein jederzeit vom Nachlassgericht eingezogen werden. Solange aber ein unrichtiger Erbschein im Umlauf ist, kann der dort ausgewiesene Erbe damit wirtschaftlich und rechtlich nach Belieben schalten und walten.

In Anbetracht dieser Bedeutung des Erbscheins ist es nicht verwunderlich, dass über Erteilung und Inhalt des Erbscheins zwischen den Beteiligten einer Nachlasssache oft erbittert gestritten wird.

Oft wird vor dem Nachlassgericht um den Erbschein gestritten

Immer dann, wenn das Testament vom Erblasser beispielsweise unklar formuliert wurde und Interpretationsspielraum lässt, wenn der konkrete Erblasserwille nur im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, dann ist der Streit um den Inhalt des Erbscheins vorprogrammiert.

Ebenso heftig kann zwischen den Beteiligten aber auch über die Frage gestritten werden, ob ein für die Erbfolge relevantes Testament überhaupt wirksam ist oder ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht vielmehr testierunfähig war.

Schließlich setzen sich Beteiligte im Rahmen eines Erbscheinverfahrens auch immer wieder über die Frage auseinander, ob ein vorliegendes Testament überhaupt vom Erblasser stammt oder ob nicht ein Dritter das Werk zu Papier gebracht hat.

Nachlassgericht entscheidet den Streit

Brechen nach Eingang eines Erbscheinantrages solche oder ähnliche Auseinandersetzungen los, dann ist es Aufgabe des Nachlassgerichts, hierüber zu entscheiden. Auslegungsfragen sind zu klären und gegebenenfalls sind Zeugen oder Sachverständige zur Frage der Wirksamkeit des Testaments zu hören, um die Erbfolge zutreffend im Erbschein wiederzugeben.

Am Ende seiner Ermittlungen entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. In diesem Beschluss bekundet das Nachlassgericht, dass die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet werden. Auf Grundlage dieses Beschlusses wird dann dem Antragsteller ein Erbschein erteilt.

Wenn die Erbfolge aber heftig umstritten ist, dann baut das Nachlassgericht im Interesse der unterlegenen Partei und in Anbetracht der Bedeutung des Erbscheins vor. Das Nachlassgericht gibt der unterlegenen Partei die Möglichkeit, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens die Rechtsansicht des Nachlassgerichts einer Überprüfung durch die nächst höhere Instanz, das Oberlandesgericht, zu unterziehen.

Unterlegene Partei kann Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegen

Widerspricht der Beschluss des Nachlassgerichts nämlich dem erklärten Willen eines Beteiligten, so ist der Beschluss den Beteiligten zwar bekannt zu geben, das Gericht hat in diesem Fall aber die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen, § 352 e Abs. 2 FamFG.

In einem streitigen Fall kann der Beschluss des Nachlassgerichts also nicht unmittelbar in die Erteilung eines Erbscheins münden. Vielmehr hat der widersprechende Beteiligte einen Monat Zeit, offiziell Beschwerde zum OLG gegen den Feststellungsbeschluss zu erheben. Bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts wird mithin kein Erbschein erteilt und der vor dem Nachlassgericht noch unterlegene Beteiligte muss keinen Missbrauch eines Erbscheins fürchten.

Bestätigt das OLG dann die Entscheidung des Nachlassgerichts, so kann in aller Regel ein Erbschein erteilt werden.

Eine so genannte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Entscheidung des OLG ist regelmäßig mangels Zulassung dieses Rechtsmittels durch das OLG nicht möglich.

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