Warum man besser kein Berliner Testament machen sollte!
- Die Kinder können den Pflichtteil fordern!
- Was passiert bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehepartners?
- Es gibt massive steuerliche Nachteile!
Der Begriff „Berliner Testament“ hat sich für ein Testament eingebürgert, bei dem sich Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament zunächst gegenseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig bestimmen, dass die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners das Familienvermögen erben sollen.
Die Eheleute wollen durch ein solches Berliner Testament sicherstellen, dass das gemeinsam erarbeitete Vermögen in der Familie bleibt.
Eine solche Erbfolgeregelung von Eheleuten und Eltern ist verbreitet … und hat trotzdem seine Nachteile.
Die Kinder können nach dem Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern!
Problematisch erscheint ein Berliner Testament bereits deswegen, weil die gemeinsamen Kinder nach dem Ableben des ersten Elternteils ihren Pflichtteil fordern können.
Der Grundgedanke hinter einem Berliner Testament ist, dass zunächst die Eltern erben sollen und dann erst die Kinder.
Mit dieser Entscheidung sind die Kinder aber im ersten Erbfall enterbt und können daher – auch gegen den Willen des überlebenden Elternteils – ihren Pflichtteil fordern.
Die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des ersten Elternteils sind aber in aller Regel unerwünscht, entstehen aber bei einem Berliner Testament automatisch.
Was passiert, wenn der überlebende Ehepartner noch einmal heiratet?
Weiter kann ein Berliner Testament dann unerwünschte Folgen haben, wenn der zunächst überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des ersten Erbfalls einen neuen Partner heiratet.
Der mit dem Berliner Testament verfolgte Zweck, das Vermögen in der Familie zu halten, wird durch eine Wiederverheiratung des zunächst überlebenden Partners jedenfalls torpediert.
Weiter müssen Eheleute, die gemeinsam ein Berliner Testament errichten, wissen, dass sie durch diese Testamentsform an die getroffene Erbfolgeregelung unter Umständen gebunden sind.
Man kann die in einem Berliner Testament getroffenen Regelungen nur erschwert abändern oder widerrufen.
Das Finanzamt schlägt zweimal zu!
Schließlich ist ein Berliner Testament auch aus steuerlichen Gründen unvorteilhaft.
Das Finanzamt meldet sich nämlich sowohl nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehepartners bei dem überlebenden Ehepartner, als auch im zweiten Erbfall bei den Kindern als Erben und besteuert jeweils das gesamte Familienvermögen in voller Höhe.
Bei einem klassischen Berliner Testament gehen die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall komplett verloren.
Zusammenfassend ist es sehr empfehlenswert, das Berliner Testament im Einzelfall gezielt zu verbessern.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.
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