Eheleute wollen ihr Vermögen durch ein „Berliner Testament“ vererben – Was bedeutet das?
OLG Celle – Beschluss vom 07.07.2022 – 6 W 77/22
- Eheleute lassen sich von einem Notar über ein Berliner Testament beraten
- Nachfolgend ordnen die Eheleute in einem privaten Testament an, dass ihr Vermögen „durch ein Berliner Testament“ vererbt wird
- Die Kinder des Ehepaares halten das Testament für unklar und bestehen auf der gesetzlichen Erbfolge
Einen nur auf den ersten Blick eindeutigen Fall hatte das Oberlandesgericht Celle zu klären.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 31.08.2020 einen Notar aufgesucht und sich dort über die Errichtung eines gemeinsamen Testaments beraten lassen.
Das Ehepaar hatte drei Söhne.
Notar klärt das Ehepaar über ein Berliner Testament auf
Der Notar klärte das Ehepaar über die Möglichkeiten in einem gemeinsamen Testament auf und übersandte den Eheleuten in der Folge im Januar 2021 den Entwurf eines Testaments.
Dieser Entwurf des Notars sah vor, dass die Eheleute sich gegenseitig zu alleinigen Erben des erstversterbenden Ehepartners einsetzen und die drei Söhne als Schlusserben zu gleichen Teilen Erben nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehepartners sein sollten.
Dieser Testamentsentwurf des Notars wurde in der Folge aber nicht mehr beurkundet.
Die Eheleute errichten ein privates Testament
Vielmehr setzte der Ehemann am 11.02.2021 eine handschriftliche Erklärung mit folgendem Inhalt auf:
"Wir, Ehemann H. und Ehefrau K., wollen unseren Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben.
Hochachtungsvoll"
Diese Erklärung war von beiden Ehepartnern unterzeichnet worden.
In der Folge verstarb der Ehemann am 31. März 2021.
Die Ehefrau beantragt einen Erbschein als Alleinerbin
Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Ehefrau aufgrund des Testaments aus dem Februar 2021 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige Erbin ihres Ehemannes ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht stellte in Aussicht, dass es den von der Ehefrau beantragten Erbschein erlassen wolle.
Damit begann aber der Ärger.
Sohn legt gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde ein
Denn einer der Söhne des Ehepaares störte sich an dem sehr knappen Wortlaut des Testaments.
Er monierte, dass alleine die Begrifflichkeit „Berliner Testament“ nicht aussagekräftig sei.
Auch vermisste der Sohn in dem Testament Aussagen zum Erbrecht der drei Söhne.
Sohn setzt auf die gesetzliche Erbfolge
Mit dieser Begründung legte der Sohn Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts ein und bestand darauf, dass sein Vater nicht nach den Festlegungen in dem Testament, sondern nach der gesetzlichen Erbfolge von seiner Ehefrau und eben allen drei Söhnen als gesetzliche Erben beerbt worden sei.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde des Sohnes allerdings als unbegründet ab.
In der Begründung seiner Entscheidung betonte das OLG zunächst, dass die in Briefform gehaltene Erklärung der Eheleute tatsächlich ein Testament darstellen würde und ein Testierwille der Eheleute zu bejahen sei.
OLG bestätigt Testierwillen des Ehepaares
Weiter stellte das OLG fest, dass der Wille der Eheleute im Februar 2021 „darauf gerichtet war, dass sie sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die drei gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben beim Tod des überlebenden Ehegatten einsetzen.“
Zu dieser Erkenntnis gelangten die Richter, obwohl sich die Eheleute darauf beschränkt hatten, in ihrem Testament eine Erbfolge „durch ein Berliner Testament“ anzuordnen.
Auch aus der Zeugenaussage der Ehefrau ergebe sich, so das OLG, dass die Eheleute mit Verwendung des Begriffes „Berliner Testament“ das gemeint hätten, was sie nur wenige Wochen vor Errichtung ihres Testaments bei dem Notar besprochen hatten.
Der Notar konnte insoweit bestätigen, dass er die Eheleute über den Begriff des „Berliner Testaments“ aufgeklärt habe.
Damit konnte ein Erbschein zugunsten der Ehefrau erlassen werden, der die Ehefrau als alleinige Erbin ihres verstorbenen Ehemannes auswies.
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