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Behindertentestament auch bei größerem Nachlasswert nicht sittenwidrig

Von: Dr. Georg Weißenfels

Landgericht Essen – Urteil vom 03.12.2015 – 2 O 321/14

  • Eltern sehen für behindertes Kind spezielle Regelungen im Testament vor
  • Sozialhilfeträger soll keine Möglichkeit haben, auf das Erbe des behinderten Kindes zuzugreifen
  • Sozialhilfeträger hält das Testament für sittenwidrig

Das Landgericht Essen hatte über die Wirksamkeit eines so genannten Behindertentestaments zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar am 17.12.2000 ein Testament verfasst. Das Ehepaar hatte drei Kinder. Bei einem der Kinder lag eine schwere geistige Behinderung vor.

Das von den Eheleuten verfasste Testament reagierte auf diese Situation und enthielt zugunsten des behinderten Kindes besondere Regelungen. Das behinderte Kind war in dem Testament nämlich als nicht befreiter Vorerbe seiner Eltern eingesetzt worden. Weiter war für den Nachlassteil des behinderten Kindes eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden.

Testamentsvollstreckung soll behindertes Kind schützen

Das Testament sah als vordringliche Aufgabe für den Testamentsvollstrecker vor, dass dieser dafür zu sorgen habe, dass dem behinderten Kind sein Erbe und Erträge aus dem Erbe möglichst lange erhalten bleiben soll, ohne dass ihm „andere Zuwendungen und insbesondere staatliche Leistungen verloren gehen“.

Zuwendungen aus dem Nachlass sollte der Testamentsvollstrecker in dem Moment einstellen, in dem staatliche Stellen auf das Erbe des behinderten Kindes zugreifen.

Schließlich enthielt das Testament noch die Klausel, dass das behinderte Kind nur seinen Pflichtteil erhalten soll, wenn das Testament – aus welchen Gründen auch immer – unwirksam sein sollte.

Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt

Nach dem Tod der Ehefrau beantragten der Ehemann und die drei Kinder beim Nachlassgericht einen Erbschein. Dieser Erbschein wurde erteilt und wies den Ehemann als Erben mit einem 0,25-Anteil, die beiden gesunden Kinder als Erben mit einem Anteil von je 0,30625 und das behinderte Kind mit einem Anteil von 0,1375 aus.

Für das behinderte Kind wandte der zuständige Sozialhilfeträger Leistungen in Höhe von durchschnittlich monatlich 1.803,06 Euro auf. Zum Ende des Jahres 2014 bezifferte der Sozialhilfeträger die bisher aufgewendete Gesamtsumme auf einen Betrag in Höhe von 106.449,26 Euro.

Der Sozialhilfeträger wollte nicht akzeptieren, dass ihm die Erbschaft des behinderten Kindes durch die speziellen Anordnungen in dem Testament vorenthalten wird. Der Träger der Sozialhilfe vertrat vielmehr die Auffassung, dass das Testament wegen der zugunsten des behinderten Kindes vorgesehenen Regelungen sittenwidrig und unwirksam sei.

Ist das Testament sittenwidrig?

Alleiniges Ziel des Testaments sei es schließlich, dem Sozialhilfeträger den Zugriff auf das Erbe des behinderten Kindes unmöglich zu machen.

Bei Nichtigkeit des Testaments stehe dem behinderten Kind ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tod seiner Mutter zu. Diesen Pflichtteilsanspruch leitete der Sozialhilfeträger auf sich über und erhob gegen den Vater sowie die beiden gesunden Kinder Klage.

Mit der Klage begehrte der Sozialhilfeträger im Ergebnis Bezahlung der bisher aufgewendeten Mittel in Höhe von 106.449,26 Euro. Weiter wollte der Sozialhilfeträger festgestellt wissen, dass dem behinderten Kind nach dem Tod seiner Mutter ein Pflichtteilsanspruch zusteht.

Gericht weist die Klage als unbegründet ab

Das Gericht folgte der Argumentation des Sozialhilfeträgers nicht. Es wies die Klage ab und stellte ausdrücklich fest, dass das von dem Ehepaar im Jahr 2000 verfasste Behindertentestament weder sittenwidrig noch nichtig sei.

Das Gericht räumte dem klagenden Sozialhilfeträger zwar ein, dass der Bundesgerichtshof in Entscheidungen aus den Jahren 1990 und 1993 in Erwägung gezogen hat, dass ein Behindertentestament dann unwirksam sein kann, wenn es den „Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (Subsidiaritätsprinzip) in einem gegen die guten Sitten verstoßenden Bereich“ unterlaufe.

Ein solcher Ausnahmefall sei dann gegeben, wenn es sich bei der Erbschaft um ein „beträchtliches Vermögen“ handele.

Sozialhilfeträger soll nicht von dem Nachlass profitieren

Das Landgericht Essen sah sich aber in Anbetracht solcher eher vagen Vorgaben des BGH nicht in der Lage, das vorliegende Testament als sittenwidrig zu beurteilen.

So unterliege, so das Landgericht, bereits die Frage, wann es sich bei einer Erbschaft um ein „beträchtliches Vermögen“ handele, im Einzelfall einer höchst subjektiven Betrachtungsweise.

Das Gericht hatte jedenfalls erhebliche Bedenken, ob man die Schwelle zum „beträchtlichen Vermögen“ bei einem Nachlasswert von unter einer Million Euro bereits überschritten habe.

Letztlich führe jedes Behindertentestament dazu, dass Ansprüche des Sozialhilfeträgers sabotiert würden. Nachdem der BGH aber die grundsätzliche Zulässigkeit eines Behindertentestaments bejaht habe, müsse man dies, so das Landgericht, auch „flächendeckend“ erfolgen.

Anderenfalls würde der Eindruck entstehen, dass ab einem gewissen Nachlasswert „versteckt eine Art Vermögenssteuer erhoben“ werde.

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