Der Vorerbe kann vom Erblasser von gesetzlichen Beschränkungen befreit werden – Ist hier eine bestimmte Form erforderlich?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Bedingungen einer Vor- und Nacherbschaft können vom Erblasser festgelegt werden
  • Der Vorerbe kann in seiner Handlungsfreiheit beschränkt werden
  • Die Regeln für die Vor- und Nacherbschaft müssen im letzten Willen bestimmt werden

Die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge nach den §§ 2100 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist ein probates Mittel, um die Erbfolge über mehrere Generationen hinweg zu steuern.

Wenn der Erblasser in seinem Testament einen Vor- und einen Nacherben einsetzt, dann äußert er hiermit den Wunsch, dass sein Vermögen nach seinem Ableben zunächst an den Vorerben übergehen soll.

Der Vorerbe ist Treuhänder der Nachlasswerte

Mit der Einsetzung eines Nacherben legt der Erblasser aber gleichzeitig fest, dass der Vorerbe den kompletten Nachlass zu einem definierten Zeitpunkt an den Nacherben herauszugeben hat. Der Vorerbe ist also nur vorübergehender Besitzer, gleichsam Treuhänder, des Nachlasses.

Am Ende der Tage soll und wird der Nacherbe in den Genuss des Erblasservermögens kommen.

Das Verhältnis zwischen Vor- und Nacherbe ist nicht immer ganz spannungsfrei. Der Vorerbe ist vollwertiger Erbe und hat grundsätzlich das Recht, den ihm vom Erblasser vererbten Nachlass als neuer Eigentümer zu nutzen.

Der Nacherbe beäugt hingegen die Aktivitäten des Vorerben zuweilen skeptisch, da die Werthaltigkeit der dem Nacherben dereinst zufallenden Nacherbschaft maßgeblich davon abhängt, wie sorgsam der Vorerbe mit dem Nachlass umgeht.

Der Vorerbe ist in seiner Handlungsfreiheit beschränkt

Um hier im Interesse des Nacherben sicherzustellen, dass der Vorerbe mit dem Nachlass keinen Schindluder treibt und für den Nacherben damit bei Eintritt des Nacherbfalls nichts mehr übrig ist, trifft das Gesetz Vorsorge.

Der Vorerbe ist zwar vollwertiger Erbe, er ist aber in den §§ 2113 ff. BGB gleichzeitig zahlreichen gesetzlichen Beschränkungen im Zusammenhang mit dem ihm anvertrauten Nachlass unterworfen.

So ist es dem Vorerben zum Beispiel untersagt, über Immobilien zu verfügen, die zum Nachlass gehören. Ebenfalls ist es dem Vorerben nicht gestattet, einzelne Nachlassgegenstände zu verschenken.

Der Sinn dieser Beschränkungen für den Vorerben liegt auf der Hand: Der Nacherbe soll geschützt werden und damit auch dem vom Erblasser geäußerten Willen, nicht nur einen Rechtsnachfolger, sondern zeitlich gestaffelt gleich zwei Erben zu haben, Rechnung getragen werden.

Der Erblasser kann den Vorerben von Beschränkungen befreien

Hat der Erblasser in seinem Testament lediglich eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, dann gelten für den Vorerben grundsätzlich die in den §§ 2113 ff. BGB aufgeführten Beschränkungen.

Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, den Vorerben weitestgehend von diesen Beschränkungen zu befreien. Nach § 2136 BGB kann der Erblasser die allermeisten der im Gesetz für den Vorerben vorgesehenen Beschränkungen für ungültig erklären. Der Vorerbe gewinnt in diesem Fall eine erweiterte Handlungsfreiheit.

So kann der Erblasser dem Vorerben gegen § 2113 Abs. 1 BGB zum Beispiel gestatten, dass er nach dem Eintritt des Erbfalls über Nachlassimmobilien verfügen kann.

Es ist dabei aber zwingend erforderlich, dass der Erblasser diese Befreiung von den gesetzlichen Beschränkungen in seinem Testament oder Erbvertrag anordnet. Eine außerhalb des letzten Willens vorgenommene Befreiung ist unwirksam.

Der Erblasser kann den Vorerben also zum Beispiel nicht in einem Brief oder nur mündlich von den Beschränkungen der §§ 2113 ff. BGB befreien.

Welchen Wortlaut muss die Befreiung haben?

Kein Problem haben alle Beteiligten, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich anordnet, dass der Erbe von sämtlichen gesetzlichen Beschränkungen , soweit dies zulässig ist, befreit sein soll.

Gerade privat erstellte Testamente lassen es in dieser Frage aber manchmal an einer eindeutigen Formulierung missen.

Aber selbst wenn die Befreiung von den §§ 2113 ff. BGB im Testament nicht ausdrücklich angeordnet wurde, kann eine Auslegung des Testaments ergeben, dass der Erblasser tatsächlich eine Befreiung für den Vorerben wollte.

Es reicht für eine Befreiung des Vorerben aus, wenn ein entsprechender Erblasserwille dem Testament nur versteckt oder auch nur andeutungsweise entnommen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 18. März 2004, 1Z BR 44/03).

Was gilt, wenn das Testament unklar formuliert ist?

Gerichte haben in diesen Fällen der nicht eindeutigen Befreiung des Vorerben verschiedene Umstände definiert, die auch ohne ausdrückliche Befreiung zu einer erweiterten Handlungsfreiheit des Vorerben führen können.

So soll insbesondere die Einsetzung des an der Vermögensbildung beteiligten Ehegatten zum Vorerben dann für eine umfassende Befreiung des Ehegatten sprechen, wenn es sich bei dem Nacherben um einen eher entfernten Verwandten handelt, (so OLG Hamm NJW-RR 1997, 453, 454).

Auch ohne ausdrückliche Befreiung des Vorerben ist das Testament also immer dahingehend zu untersuchen, ob der Erblasser dem Vorerben über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus Handlungsfreiheit verschaffen wollte.

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