Das Bedürftigentestament – Was tun, wenn sich der Erbe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe ist verschuldet, in Insolvenz oder Sozialhilfeempfänger
  • Erblasser muss zu Lebzeiten reagieren, um Zugriff von Gläubigern des Erben zu vermeiden
  • Spezielle Konstruktion des Testaments verschafft Handlungsspielraum

Alleine im Jahr 2018 gab es fast 90.000 Privatinsolvenzen in Deutschland.

In jedem einzelnen dieser Fälle hatte sich ein Mensch wirtschaftlich übernommen und in einem Insolvenzverfahren Schutz vor seinen Gläubigern gesucht.

Potentielle Erblasser treibt in solchen Fällen immer wieder die Frage um, ob und wie oft nächste Familienangehörige, die in finanzielle Turbulenzen geraten sind, an einer zukünftigen Erbschaft beteiligt werden können.

Möglicher Zugriff von Gläubigern auf die Erbschaft

Oft ist die Sorge der Beteiligten groß (und durchaus berechtigt), dass eine Zuwendung, die im Rahmen einer Erbschaft gemacht wird, gar nicht beim Erben ankommt, sondern sofort von den Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter mit Beschlag belegt wird.

Eine ganz ähnliche Situation ist  gegeben, wenn sich der potentielle Erbe zwar nicht in einem Insolvenzverfahren befindet, aber mit Forderungen von Gläubigern konfrontiert ist, die nur darauf warten, dass sich die finanzielle Lage des Betroffenen bessert.

Schließlich können Erblasser auch dann ins Grübeln geraten, wenn der potentielle Erbe Sozialhilfeleistungen bezieht. Auch hier freut sich der Sozialhilfeträger immer über die Nachricht, dass der Empfänger der Leistung wegen einer Erbschaft gar nicht mehr hilfsbedürftig ist.

Sozialhilfeträger greift auf die Erbschaft zu

Für in der Vergangenheit gewährte Sozialleistungen steht immer ein Zugriff des Sozialhilfeträgers auf die Mittel aus der Erbschaft im Raum.

Wenn Erblasser und Erbe verhindern wollen, dass Mittel aus der Erbschaft bei Dritten landen, dann müssen sie vor dem Erbfall handeln.

Hat der Erblasser keine Vorsorge getroffen, dann bleibt dem in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden Erben im Ernstfall nur die Möglichkeit, die ihm angetragene Erbschaft auszuschlagen.

Ausschlagung des Erbes durch den verschuldeten Erben als ultima ratio

Nach einer Ausschlagung scheidet der betroffene Erbe aus dem Kreis der Zuwendungsempfänger aus. Gleichzeitig profitieren aber auch die Gläubiger des Betroffenen nicht von der Erbschaft.

Eine Ausschlagung einer Erbschaft zur Vermeidung des Gläubigerzugriffs ist sowohl in einem anhängigen Insolvenzverfahren, § 83 InsO (Insolvenzordnung), als auch bei laufenden Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Erben zulässig.

Streitig ist, ob eine Ausschlagung auch dann möglich ist, wenn mit der Ausschlagung der Zweck verfolgt wird, einen Zugriff von Sozialbehörden auf das Erbe abzuwehren. Hier gibt es Urteile, die die Ausschlagung in diesem Fall für sittenwidrig und unwirksam halten.

Wenn sich Erbe und Erblasser solche Diskussionen mit Gläubigern des potentiellen Erben ersparen wollen, besteht die Möglichkeit, durch eine entsprechende Testamentsgestaltung vorzubauen.

Enterbung führt häufig zu Pflichtteilsansprüchen

Zunächst einmal kann der Erblasser in einem Testament den betroffenen Erben von der Erbfolge ausschließen.

Eine solche in einem Testament angeordnete Enterbung zieht bei nächsten Familienangehörigen (z.B. Kindern und Ehepartnern) einen Pflichtteilsanspruch nach §§ 2303 ff. BGB nach sich.

Macht der Betroffene diesen Pflichtteilsanspruch geltend, gilt dasselbe, wie bei einer Erbschaft: Die Gläubiger können auf den Pflichtteil zugreifen.

Wird der Pflichtteil hingegen vom Betroffenen nicht realisiert, dann kommen die Gläubiger im Rahmen einer Einzelzwangsvollstreckung bzw. in einem laufenden Insolvenzverfahren an den Pflichtteil nicht heran, § 852 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung).

Der Sozialhilfeträger kann einen Pflichtteilsanspruch hingegen nach § 93 Abs. 1 SGB XII (Sozialgesetzbuch 12. Teil) immer auf sich überleiten und verwerten.

Pflichtteilsverzicht kann geboten sein

Im Zweifel sollte hier darüber nachgedacht werden, zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem noch zu Lebzeiten des Erblassers einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Der Erblasser der einen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckenden Erben aber dennoch an seinem Nachlass beteiligen will, kann hierfür eine besondere Testamentskonstruktion wählen:

Bedürftigentestament mit Testamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbschaft

Mit der Anordnung einer so genannten Vor- und Nacherbschaft kombiniert mit einer dauerhaften Testamentsvollstreckung können dem betroffenen Erben Leistungen zugewandt werden und gleichzeitig der Zugriff von Gläubigern abgewehrt werden.

Was dem Betroffenen bei einer solchen Konstruktion zugewandt werden kann, wird regelmäßig von den Pfändungsfreigrenzen bestimmt werden und kann dem Testamentsvollstrecker als Aufgabe übertragen werden, § 2216 Abs. 2 BGB.

Erblasser, die in ihr Testament solche Schutzmaßnahmen zugunsten eines überschuldeten Erben einbauen, sollten sich auch überlegen, ob sich die finanzielle Situation des betroffenen Erben zukünftig vielleicht wieder zum positiven wenden kann.

Für diesen Fall macht es Sinn, in dem Testament anzuordnen, wann und unter welchen Umständen die Beschränkungen für den betroffenen Erben wieder entfallen sollen.

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