Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Erbe ist in der Insolvenz - Welche Pflichten hat der Erbe?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbe muss die Erbschaft zum Teil herausgeben.
  • Gläubiger proftieren von der Erbschaft.
  • Bei einer Erbengemeinschaft muss der Schuldner zur Erlangung der Restschuldbefreiung den Nachlass versilbern.

Bereits seit dem Jahr 1999 gibt es im deutschen Insolvenzrecht die Möglichkeit, dass Privatpersonen, die sich finanziell übernommen haben, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens eine so genannte Restschuldbefreiung beantragen. Sinn und Zweck eines solchen Verfahrens ist auf der einen Seite, dass die überschuldete Person ihre Gläubiger soweit als möglich befriedigt und bestehende Verbindlichkeiten tilgt. Auf der anderen Seite soll das Verfahren zur Restschuldbefreiung dem Schuldner selber aber auch die Möglichkeit geben, nach einer gewissen Wohlverhaltensperiode wieder frei von jeglichen Schulden sein Leben neu ordnen zu können.

Technisch wird die Restschuldbefreiung dadurch umgesetzt, indem der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens für einen Zeitraum von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen so genannten Treuhänder abtritt, § 287 InsO (Insolvenzordnung). Dieser Treuhänder verteilt dann die so generierten Einnahmen einmal im Jahr gleichmäßig an alle Gläubiger des Insolvenzschuldners.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger in das Vermögen des Schuldners sind während der Zeit, in der das Restschuldbefreiungsverfahren läuft, unzulässig. Gläubiger sind also zum Stillhalten verpflichtet und sind darauf angewiesen, zumindest einen Teil der offenen Schulden durch die regelmäßigen Zuteilungen des Treuhänders ausgleichen zu können.

Schuldner muss Erbschaft zur Hälfte herausgeben

Der Schuldner ist aber nicht nur verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder zur Verteilung an die Gläubiger herauszugeben. Macht der Schuldner vielmehr während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens eine Erbschaft oder erhält er geldwerte Leistungen als Vermächtnisnehmer, Auflagenbegünstigter oder Pflichtteilsberechtigter, dann ist er nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verpflichtet, das so erhaltene Vermögen zur Hälfte an den Treuhänder herauszugeben.

Wenngleich diese gesetzliche Lösung, die dem Schuldner die Hälfte des geerbten Vermögens belässt, für Gläubiger auf den ersten Blick nicht zwingend gerecht erscheint, ist sie bei Abwägung aller Umstände doch sachgerecht. Würde man nämlich den insolventen Erben dazu verpflichten, seine Erbschaft zur Gänze zur Verfügung zu stellen, dürfte man getrost davon ausgehen, dass der Erbe seine Erbschaft entweder ausschlagen würde oder aber durch entsprechende Konstruktionen (z.B. durch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung) die Erbschaft den Gläubigern komplett entzogen würde.

Der Erbe in der Insolvenz darf also die Hälfte seiner Erbschaft behalten, die andere Hälfte muss er zum Zweck der Tilgung seiner Schulden zur Verfügung stellen.

Kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nicht nach, dann gefährdet er die Restschuldbefreiung. Bei Verstoß gegen die Obliegenheit, eine Erbschaft zur Hälfte zur Verfügung zu stellen, kann das Gericht - auch auf Antrag eines Gläubigers - die Restschuldbefreiung versagen.

Bundesgerichtshof konkretisiert die Pflichten des insolventen Erben

Welche Handlungspflichten den Insolvenzschuldner, der eine Erbschaft gemacht hat, im Einzelfall treffen hat zuletzt der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 konkretisiert (BGH, Beschluss vom 10. 1. 2013 - IX ZB 163/11).

Unproblematisch ist die Ablieferungspflicht des insolventen Erben nämlich nur in dem (eher seltenen) Fall, in dem der Insolvenzschuldner als Alleinerbe berufen ist oder soweit das geerbte Vermögen lediglich aus Bargeldvermögen besteht.

Ist der insolvente Erbe jedoch Mitglied einer Erbengemeinschaft, die auseinander gesetzt werden muss oder besteht das geerbte Vermögen aus diversen Nachlassgegenständen, die erst "versilbert" werden müssen, dann kann es bei der nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestehenden Herausgabepflicht zur Verzögerungen und Problemen kommen.

Folgende Parameter hat der BGH in diesem Zusammenhang festgelegt:

  • Der Insolvenzschuldner hat seine Pflicht nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO durch Zahlung eines Geldbetrages an den Treuhänder zu erfüllen. Der Insolvenzschuldner kann seine Pflicht nicht durch Abtretung eines Anteils am Nachlass erfüllen.
  • Vor endgültiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung muss dem Insolvenzschuldner Gelegenheit gegeben werden, den Nachlass zu Geld zu machen.
  • So lange, wie der Insolvenzschuldner entsprechende Bemühungen zur Veräußerung des Nachlasses beweist, kann über die Restschuldbefreiung nicht entschieden werden.

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