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Erblasser benennt in seinem Testament alle Bedachten als "Erben" - Wie ist die Erbfolge?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2013 - I-3 Wx 56/13

  • Erblasser erstellt ein unklares privates Testament
  • In einem zeitlich späteren notariellen Testament wird keine Klarheit geschaffen
  • OLG orientiert sich an den Nachlasswerten

In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall hatte ein Erblasser durch unklare Formulierungen in seinem Testament für Streit unter den Hinterbliebenen und damit auch für Handlungsbedarf bei den Gerichten gesorgt.

Der Erblasser hatte keine Kinder und war auch nicht verheiratet. Er hatte mit Datum vom 15.11.1991 ein handschriftliches Testament errichtet. Dieses Testament leitete er mit folgenden Worten ein:

"Hiermit setze ich folgende Erben ein:".

Sodann folgte in dem Testament eine Aufzählung der Vermögenswerte des Erblassers, die jeweils konkreten Verwandten des Erblassers zugewiesen waren.

Haus und Ackerland werden im Testament an verschiedene Personen verteilt

So sollte ein Einfamilienhaus und ein genau bezeichnetes Ackerland je zur Hälfte an die Beteiligten C und D gehen, welche jeweils Söhne von Geschwistern des Erblassers waren.

Ein weiteres Ackerland sollte nach dem Willen des Erblassers je zur Hälfte an die Beteiligten E und F gehen, die ebenfalls mit dem Erblasser verwandt waren.

Am 04.05.2005, also über 13 Jahre nach Errichtung des privaten Testaments, suchte der Erblasser dann einen Notar auf und errichtete dort ein weiteres, diesmal notarielles, Testament.

Notarielles Testament trifft keine Aussage zur Erbfolge

In diesem notariellen Testament beschränkte sich der Erblasser aber darauf, ein Wohnungsrechtsvermächtnis betreffend seinen Hausgrundbesitz zugunsten seiner Lebensgefährtin auszusetzen. Weitere Anordnungen wurden in diesem Testament nicht getroffen.

Dieser etwas dünne Inhalt des notariellen Testaments veranlasste den beurkundenden Notar in dem notariellen Testament folgende einleitenden Worte aufzunehmen:

"In diesem Testament will ich eine Erbeneinsetzung nicht treffen. Der Notar hat mich darauf hingewiesen, dass dann die gesetzliche Erbfolge eintritt."

 Nachdem der Erbfall eingetreten war, erteilte das Nachlassgericht zunächst den Beteiligten A, B und C als gesetzlichen Erben zu je 1/3 einen Erbschein.

Nachlassgericht reagiert auf das private Testament

Die rechtliche Einschätzung des Nachlassgerichts änderte sich jedoch in dem Moment, in dem - nachträglich - das Testament aus dem Jahr 1991 beim Nachlassgericht abgegeben worden war.

Der ursprünglich erteilte Erbschein wurde vom Gericht daraufhin zurückgefordert und von den dort ausgewiesenen Erben auch zurückgegeben.

Im Dezember 2011 beantragten dann die Beteiligten C und D den Erlass eines Erbscheins auf Grundlage des Testaments aus dem Jahr 1991.

Der Erbschein solle, so der Antrag, ausweisen, dass die Beteiligten C und D Erben zu je 103/220 Anteil geworden sind. Weitere Erben zu je 7/220 sollten die Beteiligten E und F sein. Die Quoten würden sich, so die Antragsteller, aus dem Wert der einzelnen zugewiesenen Immobilien ergeben.

Nachlassgericht will den beantragten Erbschein erteilen

Obwohl die weiteren Beteiligten gegen diesen Erbscheinsantrag Widerspruch einlegten, teilte das Nachlassgericht mit, dass es die Tatsachen, wie von den Beteiligten C und D beantragt, für festgestellt erachte. Maßgeblich für die Erbfolge sei das Testament vom 15.11.1991.

Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte F Beschwerde zum OLG ein. Er trug vor, dass entgegen der Rechtsauffassung des Nachlassgerichts sein Anteil am Nachlass mindestens einem Satz von 20/220 entspreche.

OLG weist Beschwerde als unbegründet zurück

Nachdem das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abhelfen wollte, war das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen.

Dort wurde die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

Das OLG stellte zunächst fest, dass sich die Erbfolge im zu entscheidenden Fall tatsächlich nach dem Testament vom 15.11.1991 richten würde. Dieses private Testament sei nicht etwa in seiner Wirkung durch das notarielle Testament aus dem Jahr 2005 beeinträchtigt.

OLG: Wille des Erblassers ist zu repektieren

Weiter sei es zu respektieren, wenn der Erblasser alle Beteiligten in seinem Testament ausdrücklich als "Erben" bezeichnet habe, wenngleich den einzelnen Erben materiell sehr unterschiedliche Werte vermacht worden seien.

Soweit der Erblasser in dieser Form über sein gesamtes im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorhandene Vermögen verfügt, richte "sich die Höhe der Erbanteile regelmäßig nach dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände".

Für die Berechnung der einzelnen Erbquoten müsse, so das Gericht, nicht zwingend auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments abgestellt werden.

Soweit es für den Erblasser entscheidend darauf ankam, den Bedachten gerade die ihnen zugewiesenen Gegenstände zukommen zu lassen, so sei für die Ermittlung der einzelnen Erbquoten auf den Wert der Gegenstände im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

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