Auslegung eines Testaments – Der Wille des Erblassers muss sich im Testament wieder finden

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein unklares Testament muss ausgelegt werden
  • Der Wille des Erblassers ist zu ermitteln
  • Nach der Andeutungstheorie muss sich der Wille aus dem Testament ergeben

Häufig ist ein Testament, das von einer Privatperson ohne fachkundige Hilfe erstellt wurde, unklar.

So gut es der Erblasser mit der Errichtung seines letzten Willens auch mit seinen Hinterbliebenen gemeint hat, so streitträchtig sind oftmals die Formulierungen in dem hinterlassenen Testament.

Wer sich vor der Abfassung seines Testaments nicht ausgiebig mit der durchaus komplexen Materie des Erbrechts beschäftigt, läuft Gefahr, mit seinem Testament den Grundstein für einen manchmal jahrelangen Streit zwischen den betroffenen Erben wie Nichterben zu legen.

Ist unklar, wie sich die Erbfolge auf Grundlage eines missverständlichen oder lückenhaften Testaments gestaltet, greifen die mit der Streitschlichtung beschäftigten Juristen zur so genannten „Auslegung“ des Testaments.

Testamentsauslegung ist fehleranfällig

Mit Hilfe der Auslegung eines Testaments soll der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden.

Nachdem der Erblasser selber zu seinem Willen nach dem Eintritt des Erbfalls nicht mehr gefragt werden kann, mithin dem Willen des Erblassers durch Hinweise in dem Testament und auch außerhalb des letzten Willens nachgegangen werden muss, darf man davon ausgehen, dass ein gewisser Prozentsatz der nach dem Erbfall von Juristen und Gerichten vorgenommenen Testamentsauslegungen zu einem Ergebnis führen, das der Erblasser selber so gar nicht gewollt hat.

In aller Regel führt die von den Gerichten vorgenommene Auslegung eines unklaren, widersprüchlichen oder lückenhaften Testaments aber zumindest zu vertretbaren Ergebnissen.

Bei der Auslegung eines Testaments sind jedenfalls drei unverrückbare Voraussetzungen zu beachten:

Testament muss wirksam sein

Zum einen muss das fragliche Testament in jedem Fall formwirksam sein, damit es ausgelegt werden kann. So ist beispielsweise ein mit der Maschine geschriebenes oder nicht vom Erblasser unterzeichnetes Testament in jedem Fall unwirksam.

Zu der Frage, welchen Willen der Erblasser mit seinem Testament zum Ausdruck bringen wollte, kommt man im Falle eines unwirksamen Testaments gar nicht.

Ein formunwirksames Testament ist zur Gänze nichtig und kann nicht ausgelegt werden.

Es kommt für die Auslegung auf den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an

Wenn der Erblasser ein handschriftliches und unterschriebenes und damit wirksames Testament hinterlassen hat, dann kommt es für die Auslegung des Testaments immer auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments an.

Liegt der Zeitpunkt der Errichtung des auslegungsbedürftigen Testaments auch schon Jahre oder sogar Jahrzehnte zurück, so ist man im Rahmen der Auslegung des Testaments verpflichtet, den Willen des Erblassers zu eben diesem Zeitpunkt zu ermitteln.

Es ist insbesondere für die Auslegung eines Testaments vollkommen irrelevant, ob der Erblasser nach der Errichtung seines Testaments geäußert hat, dass er seine Erbfolge abweichend von den Festlegungen des Testaments gestalten will.

Unterlässt es der Erblasser, diesen abweichenden Willen wiederum in einem Testament niederzulegen, gilt eben für seine Erbfolge das existierende Testament, mag es auch unklar sein und nicht mehr den Willen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Ablebens wiedergeben.

Maßgeblich ist der Wille des Erblassers an dem Tag, an dem er sein Testament errichtet hat.

Im Testament muss sich der Wille des Erblassers zumindest irgendwie abbilden

Eine weitere Schranke im Rahmen der Auslegung eines Testaments stellt die von der Rechtsprechung entwickelte so genannte „Andeutungstheorie“ dar.

Danach muss sich der im Rahmen der Auslegung ermittelte Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise aus dem – auslegungsbedürftigen – Testament ergeben.

Ein Auslegungsergebnis, dass sich auch nicht ansatzweise in dem fraglichen Testament wieder findet, ist unzulässig.

Das Oberlandesgericht München hat diesen Grundsatz einmal in folgende Worte gekleidet (Urteil vom 08.11.2011, 3 U 3868/10):

„Dabei ist zur Ermittlung des realen Willens des Erblassers nach allgemeinen Grundsätzen ein wenn auch geringer Anhaltspunkt im Testament selbst erforderlich, auch wenn er dann erst unter Heranziehung außerhalb des Testaments liegender Umstände oder der allgemeinen Lebenserfahrung endgültig festgestellt werden kann.“

Gerichte können also nicht vollkommen losgelöst von dem Inhalt des Testaments den Willen des Erblassers ermitteln und feststellen.

In aller Regel bieten aber gerade unklare Testamente genügend Anhaltspunkte, um auf Grundlage der vom Erblasser gebrauchten Worte zu einer vertretbaren Auslegung zu gelangen.

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