Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Patient darf seinen behandelnden Arzt in einem Erbvertrag mit einem Vermächtnis bedenken!

Von: Dr. Georg Weißenfels

BGH – Urteil vom 02.07.2025 - IV ZR 93/24

  • Ein Erblasser vermacht seinem Arzt ein Grundstück
  • Die Berufsordnung für Ärzte verbietet Ärzten die Annahme von Geschenken
  • Der BGH entscheidet in dritter Instanz, dass der Arzt einen Anspruch auf das vermachte Grundstück hat

Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob ein Patient zugunsten seines behandelnden Arztes in seinem letzten Willen ein Vermächtnis aussetzen darf.

In der Angelegenheit hatte ein Patient seinen Hausarzt, bei dem er seit dem Jahr 2015 in Behandlung war, im Januar 2016 in einem Erbvertrag mit einem Grundstücksvermächtnis bedacht.

Im März des Jahres 2016 errichtete der Erblasser dann ein notarielles Testament und setzte eine Person X als seine alleinige Erbin ein.

Nach dem Erbfall wird das Vermächtnis geltend gemacht

Der Patient verstarb im Januar 2018.

Nachfolgend wurde im Jahr 2019 über das Vermögen des Arztes ein Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes verklagte daraufhin die Alleinerbin aus Erfüllung des Grundstücksvermächtnisses.

Steht die Berufsordnung für Ärzte dem Vermächtnis im Weg?

Die Alleinerbin verweigerte die Erfüllung des Vermächtnisses mit Hinweis auf folgende Regelung in der insoweit einschlägigen Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe:

Es ist nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Die Klage des Insolvenzverwalters blieb in den ersten beiden Instanzen vor dem Land- und dem Oberlandesgericht erfolglos.

Landgericht und Oberlandesgericht halten das Vermächtnis für unwirksam

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Arztes legte jedoch gegen das Berufungsurteil des OLG Revision zum Bundesgerichtshof ein und bekam dort Recht.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und entschied zugunsten des Insolvenzverwalters.

Der BGH entschied, dass das in dem Erbvertrag zugunsten des Arztes ausgesetzte Vermächtnis nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher wirksam ist.

Die Berufsordnung richtet sich nur an den Arzt und nicht an seinen Patienten

Grundlegend wies der BGH in seinem Urteil darauf hin, dass sich die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Erbvertrages nicht unmittelbar aus der vorstehenden berufsrechtlichen Regelung der Ärztekammer ergebe.

Vielmehr erfordere die berufsrechtliche Regelung nicht, von einer Unwirksamkeit des zugunsten des Arztes ausgesetzten Vermächtnisses auszugehen.

Die berufsrechtliche Regelung richte sich auch nur an den Arzt und nicht an den Patienten.

Die Testierfreiheit muss geschützt werden

Weiter verbiete auch die vom Grundgesetz geschützte Testierfreiheit von einer Unwirksamkeit des Vermächtnisses auszugehen.

Die Testierfreiheit könne, so der BGH, nicht alleine auf Grundlage einer berufsrechtlichen Regelung eingeschränkt werden.

Der BGH verneinte schließlich auch eine Sittenwidrigkeit der Vermächtnisanordnung.

Im Ergebnis musste die Alleinerbin das betroffene Grundstück an den klagenden Insolvenzverwalter herausgeben.

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