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Ein Testament zugunsten eines behandelnden Arztes ist wirksam!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Frankfurt – Beschluss vom 21.12.2023 – 21 W 91/23

  • Erblasserin setzt in einem Testament ihren langjährigen Hausarzt als Erben ein
  • Das Nachlassgericht befindet das Testament als unwirksam
  • Das OLG hebt die Entscheidung des Nachlassgerichts auf

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Frage zu befinden, ob ein Testament zugunsten eines Arztes, der die Erblasserin behandelt hatte, unwirksam ist.

In der Angelegenheit war eine betagte Erblasserin kinderlos und verwitwet im Jahr 2022 verstorben.

Die Erblasserin hatte im Laufe der Jahre verschiedene Testamente errichtet, in denen sie ihre Verwandte, aber auch immer wieder ihren Hausarzt, der sie seit dem Jahr 1997 ärztlich betreute, als Erben eingesetzt.

Die Erblasserin errichtet diverse Testamente

Ihr letztes Testament verfasste die Erblasserin am 20.09.2021.

In diesem Testament setzte die Erblasserin fünf Personen als Erben zu je 20% ein.

Unter diesen fünf im Testament benannten Erben befand sich auch der Hausarzt der Erblasserin.

Der Arzt hatte auf dem Testament der Erblasserin vom 20.09.2021 bestätigt, dass die Erblasserin im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und damit testierfähig sei.

Der Arzt bescheinigt der Erblasserin die Testierfähigkeit

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Arzt gemeinsam mit zwei weiteren Erben einen Erbschein, wonach er zu 20% Erbe der Erblasserin geworden sei.

Eine andere im Testament eingesetzte Erbin legte gegen diesen Erbscheinsantrag des Arztes aber Widerspruch ein.

Diese Erbin wies unter anderem darauf hin, dass das Testament vom 20.09.2021 unwirksam sei, da es gegen § 32 der ärztlichen Berufsordnung (BO-Ä) verstoßen würde.

Liegt ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte vor?

§ 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä lautet dabei wie folgt:

Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird.

Das Nachlassgericht bejahte nach diesem Einwand die Unwirksamkeit der Erbeinsetzung des Arztes und wies den Erbscheinsantrag des Arztes als unbegründet ab.

Gegen diese Entscheidung legte der Arzt Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG gibt der Beschwerde des Arztes statt

Das OLG gab dieser Beschwerde des Arztes statt und hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass selbst wenn im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Regelung in § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä vorliegen würde, dieser Verstoß jedenfalls nicht zu einer Nichtigkeit des Testaments führen würde.

Eine entsprechende Interpretation des § 32 Abs. 1 S. 1 BO-Ä würde dann nämlich, so das OLG, zu einem Testierverbot führen.

Eingriff in die Testierfreiheit der Erblasserin

Eine solche Auslegung würde aber einen „unangemessenen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Testierfreiheit darstellen.“

§ 32 BO-Ä sei daher grundgesetzkonform dahingehend auszulegen, „dass dieses kein Testierverbot gegenüber der ein Testament errichtenden Person enthält und ein Verstoß des Arztes nicht zur Nichtigkeit des Testaments führt.“

Nachdem das OLG in der Sache aber die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, muss sich unter Umständen auch noch der BGH mit der Angelegenheit beschäftigen.

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