Testamentsvollstrecker wird entlassen, wenn er eigene Honorarforderungen nicht prüffähig aus dem Nachlass bedient
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 18.12.2012 – I-3 Wx 260/11, 3 Wx 260/11
- Erblasserin setzt einen Testamentsvollstrecker ein
- Testamentsvollstrecker bedient sich aus dem Nachlass
- Gericht entlässt den Testamentsvollstrecker
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte eine Entscheidung eines Nachlassgerichts zu überprüfen, mit der ein Testamentsvollstrecker aus dem Amt entlassen wurde.
In der Angelegenheit hatte eine Erblasserin im Jahr 2005 in ihrem Testament den A als alleinigen Erben bestimmt. In demselben Testament bestimmte die Erblasserin den B zum Testamentsvollstrecker. Den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers legte die Erblasserin in dem Testament relativ genau fest.
Aufgabengebiet des Testamentsvollstreckers ist genau bestimmt
Der Testamentsvollstrecker solle, so die Erblasserin, Grundvermögen aus dem Nachlass „dann veräußern, wenn der Erbe dies wünscht und ein wirtschaftlicher Erfolg … gewährleistet ist“. Anderenfalls habe der Testamentsvollstrecker den Grundbeseitz zugunsten des Erblassers ordnungsgemäß zu verwalten.
Die Erblasserin verstarb im Jahr 2008.
Der B nahm in der Folge das Amt des Testamentsvollstreckers an und ihm wurde auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt.
Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers wird gestellt
Im Dezember 2010 beantragte der Erbe A beim Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker zu entlassen. Diesem Antrag entsprach das Nachlassgericht. Gegen diesen Beschluss des Nachlassgerichts wehrte sich der Testamentsvollstrecker mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberlandesgericht.
Das OLG wies die Beschwerde allerdings als unbegründet zurück. Der Testamentsvollstrecker war und blieb entlassen.
Das Gericht begründete seine Entscheidung auf Grundlage der Regelung in § 2227 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach kann ein Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund für eine Entlassung vorliegt.
Eigennütziges Verhalten des Testamentsvollstreckers rechtfertigt seine Entlassung
Wichtige Gründe im Sinne von § 2227 BGB können, so das Gericht, auf der einen Seite ein eigennütziges Verhalten des Vollstreckers und andererseits ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, der bei Kenntnis der Sachlage den Testamentsvollstrecker von seinen Aufgaben entbunden hätte, sein.
Beide Gründe sah das Gericht im zu entscheidenden Fall als gegeben an. Zum einen hatte sich der Testamentsvollstrecker nämlich großzügig aus dem Nachlass bedient und eine eigene angeblich von der Erblasserin zu Lebzeiten nur teilweise beglichene Honorarforderung in Höhe von Euro 145.000 aus Nachlassmitteln beglichen.
Die genaueren Umstände dieser angeblichen Forderung konnte der Testamentsvollstrecker weder dem Alleinerben noch dem Gericht erläutern.
Weiter führte zur Entlassung des Testamentsvollstreckers, dass zu dessen Gunsten an Nachlassgrundstücken Grundpfandrechte (Hypothek oder Grundschuld) im Wert von Euro 750.000 eingetragen waren.
Testamentsvollstrecker belastet Nachlassgrundstücke
Auch hier konnte der Testamentsvollstrecker die näheren Umstände der Bestellung der Grundpfandrechte nicht zur Zufriedenheit des Gerichts erhellen. Bemerkenswert war jedoch, dass die Grundpfandrechte wirtschaftlich nahezu das ganze Vermögen der Erblasserin ausmachten und der Vollstrecker auch schon angekündigt hatte, die Grundpfandrechte in voller Höhe zu realisieren.
Das Gericht stellte sich in diesem Zusammenhang die Frage, warum die Erblasserin nicht den B als Alleinerben eingesetzt habe, wenn die maßgeblichen wirtschaftlichen Werte ohnehin beim B lagen.
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