Nach dem Tod des Vaters soll die Mutter dem Sohn laut Testament „einen angemessenen Anteil“ aus dem Nachlass zahlen – Was bedeutet das?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Brandenburg – Hinweisbeschluss vom 18.11.2025 – 3 U 2/25

  • Ein Ehemann setzt seine Frau im Testament als Alleinerbin ein
  • Der gemeinsame Sohn soll einen angemessenen Anteil am Nachlass erhalten
  • Eine Klage des Sohnes gegen seine Mutter scheitert

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in einem Berufungsverfahren über erbrechtliche Ansprüche eines Sohnes gegen seine Mutter zu entscheiden.

In der Angelegenheit hatte ein Familienvater in seinem Testament seine Ehefrau und Mutter eines Sohnes als alleinige Erbin eingesetzt.

Neben der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau enthielt das Testament aber noch folgende Bestimmung:

„Ich bitte meine Ehefrau einen angemessenen Anteil meinen Sohn aus meinem Nachlass zu zahlen.“

Über die Bedeutung dieses Satzes sollte in der Folge ausgiebig gestritten werden.

Der Sohn will einen angemessenen Anteil am Nachlass haben

Nach dem Tod des Familienvaters forderte der Sohn seine Mutter auf, ihm Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses zu erteilen und nachfolgend einen „angemessenen Anteil“ am Nachlass auszuzahlen.

Nachdem die Mutter nicht wunschgemäß reagierte, erhob der Sohn gegen seine Mutter Klage.

Nachdem der Sohn offensichtlich selber Schwierigkeiten hatte, genau zu bestimmen, was der Vater in dem Testament mit den Worten „angemessener Anteil am Nachlass“ gemeint haben könnte, beantragte der Sohn vor Gericht, dass seine Mutter dazu verurteilt werden möge, das in dem Testament zu seinen Gunsten ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen und ihm einen angemessenen Anteil am Nachlass auszuzahlen.

Die Gerichte weisen die Klage des Sohnes ab

Die Klage des Sohnes wurde aber in zwei Instanzen abgewiesen.

Nachdem bereits das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, ließ auch das Oberlandesgericht den Kläger wissen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das OLG wies den Kläger in seinem Beschluss darauf hin, dass eine Zahlungsklage vor Gericht regelmäßig einen bezifferten Antrag enthalten müsse.

Die Richter sahen sich aber außerstande, über den von dem Kläger gestellten Antrag auf Zahlung eines „angemessenen Anteils am Nachlass“ zu entscheiden.

Das Gericht braucht einen bezifferten Klageantrag

Das Gericht teilte vielmehr mit, dass es „auch nicht ansatzweise zu erkennen“ sei, in welcher Höhe sich der mögliche Zahlungsanspruch des Klägers bewegen würde.

Die Richter sahen sich schlicht nicht im Stande festzulegen, was im konkreten Fall ein „angemessener Anteil am Nachlass“ sei.

Das Gericht tendierte vielmehr dazu, dass in der testamentarischen Anordnung des Vaters kein rechtsverbindliches Vermächtnis zugunsten des Sohnes angeordnet, sondern lediglich eine rechtlich unverbindliche Bitte des Vaters an die Mutter zu sehen sei.

Im Ergebnis hatte die Klage des Sohnes daher keinen Erfolg.

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