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Der Anfechtungsverzicht - Beim gemeinschaftlichen Testament überlegenswert

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nach dem Tod des Ehepartners bindet ein gemeinsames Testament den Überlebenden
  • Bindung kann durch Anfechtung des Testaments beseitigt werden
  • Eheleute können auf ihr Anfechtungsrecht verzichten

Dem Grunde nach besteht im deutschen Erbrecht der Grundsatz der Testierfreiheit.

Jeder Erblasser kann zu Lebzeiten frei darüber bestimmen, was mit seinem Vermögen im Erbfall passieren soll.

Die Testierfreiheit des Erblassers wird in wenigen Fällen vom Gesetzgeber eingeschränkt. So bewirkt beispielsweise das Pflichtteilsrecht eine massive Einschränkung des Erblassers, dem es durch gesetzliche Bestimmungen in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich verwehrt wird, nächste Angehörige zur Gänze von der Erbfolge auszuschließen.

Versucht es der Erblasser dennoch, Kinder oder Ehegatten von seiner Erbschaft durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament fernzuhalten, dann greift das Gesetz ein und billigt den nächsten Verwandten eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu.

Einschränkung der Testierfreiheit durch gemeinschaftliches Testament

Der Erblasser kann aber auch selber dafür sorgen, dass seine Testierfreiheit eingeschränkt wird. Der Abschluss eines Erbvertrages oder eines gemeinschaftlichen Testaments sorgt regelmäßig dafür, dass der Erblasser an seine in diesen Urkunden getroffenen Urkunden gebunden ist.

Er kann es sich nicht mehr ohne weiteres anders überlegen und einfach abweichend von dem verfassten Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament testieren.

Besonders deutlich wird die Bindung eines Erblassers in einem von ihm (mit) verfassten gemeinschaftlichen Testamentes in der Regelung des § 2271 Abs. 2 BGB. Danach erlischt das Recht zum Widerruf einer so genannten wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament nämlich mit dem Tod des Ehepartners.

Folgendes Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

Ehefrau F und Ehemann M errichten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament. In diesem Testament setzen sie sich zunächst auf den Tod des anderen wechselseitig als Alleinerben ein.
Nach dem Tod des länger lebenden soll das einzige Kind K nach dem Willen der Eheleute der Schlusserbe sein.
Verstirbt jetzt die Ehefrau, so ist der Ehemann an die im gemeinschaftlichen Ehegattentestament enthaltene Schlusserbeneinsetzung des Kindes gebunden.
Er kann sie grundsätzlich nicht mehr rückgängig machen oder widerrufen. Einem Widerruf steht die Regelung in § 2271 Abs. 2 BGB entgegen.

Diese Bindung des überlebenden Ehegatten an die Bestimmungen in dem gemeinschaftlichen Testament war von den Eheleuten zur Zeitpunkt der Errichtung des gemeinsamen Testaments so gewollt.

Zu gehörigen Kopfschmerzen wird diese Bindungswirkung beim überlebenden Ehegatten aber in den Fällen führen, in denen er sich nach dem Tod des Ehepartners einem/r neuen Lebensgefährten/in zuwendet und auch diese Person für den Erbfall absichern will.

Errichtet der überlebende Ehegatte beispielsweise in oben beschriebenen Fall einfach ein weiteres Testament, in dem er den neuen Partner bedenkt, so ist dieses neue Testament unwirksam, da es das gemeinschaftlich als Schlusserben eingesetzte Kind beeinträchtigen würde.

Lösung vom gemeinschaftlichen Testament durch Anfechtung

Vorstehend geschilderte und gar nicht so selten anzutreffende Problematik kann der überlebende Ehegatte und auch ein neuer Ehepartner dadurch in den Griff bekommen, indem er die die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments erklärt.

Im Falle der Wiederverheiratung beim gemeinschaftlichen Testament ist regelmäßig der Anfechtungsgrund des § 2079 BGB gegeben. Nach § 2079 BGB kann ein Testament angefochten und damit unwirksam gemacht werden, wenn der Erblasser in seinem Testament irrtümlich einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.

Heiratet der überlebende Ehegatte, der erbrechtlich durch ein gemeinschaftliches Testament gebunden ist, neu, dann liegt in aller Regel der Anfechtungsgrund des § 2079 BGB vor, da er ja seinen neuen Ehepartner (als Pflichtteilsberechtigten) zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt nicht auf dem Radar hatte.

Mit einer Anfechtung könnte der überlebende Ehegatte also seine Testierfreiheit wieder neu gewinnen und den/die neue/n Partner/in in einem Testament erbrechtlich bedenken.

Anfechtungsverzicht erklären

Soweit Eheleute, die ein gemeinsames Testament verfassen, diese Möglichkeit nach dem Tod des zuerst Versterbenden, sich von dem gemeinsamen Testament zu lösen, ausschließen wollen, können sie das so genannte Selbstanfechtungsrecht des Ehegatten in dem Testament ausschließen.

Selbst wenn der überlebende Ehegatte also einen neuen Partner wählt, ist er in diesem Fall an das gemeinsam verfasste Testament gebunden und kann die gemeinsamen Entscheidungen nicht einseitig durch eine Anfechtung des Testaments unwirksam machen.

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