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Erblasserin verteilt ihr Vermögen durch Testament im Verhältnis 2/3 zu 1/3 – Wer wird Erbe und wer wird Vermächtnisnehmer?

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Hamm – Beschluss vom 11.06.2021 – 10 W 34/20

  • Erblasserin wendet ihrem Sohn 2/3, ihren Enkeln 1/3 ihres Vermögens zu
  • Gleichzeitig wird der Sohn im Testament als Alleinerbe bezeichnet
  • Ein Enkel beansprucht für sich die Stellung als Miterbe

Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Streit um ein unklar formuliertes Testament zu klären.

In der Angelegenheit war eine vermögende Erblasserin verstorben und hinterließ einen Sohn sowie drei Enkelkinder eines weiteren, bereits vorverstorbenen, Sohnes.

Die Erblasserin hatte am 08.09.2012 ein privates Testament mit folgendem Inhalt hinterlassen:

Mein letzter Wille!
Hiermit setzte ich meinen Sohn A als Alleinerben ein. Von meinem Vermögen sollen erhalten:
Mein Sohn A (zwei drittel)
Die Nachkommen meines verstorbenen Sohnes B (ein drittel)
Hiervon ausgenommen sind das Grundstück L Straße 00, mein Fahrzeug O sowie meine sämtlichen Silbersachen, die mein Sohn A allein erhalten soll.
Als Testamentsvollstrecker setze ich meinen Enkel C ein.

Zum Vermögen der Erblasserin gehörten ein Grundstück, diverse Bankguthaben, Wertpapiere, Forderungen aus Darlehen, Bürgschaften und Genossenschaftsanteile sowie ein Silberbesteck mit Silberaccessoires und ein PKW.

Erbschein soll den Sohn als alleinigen Erben ausweisen

Nach dem Eintritt des Erbfalls beantragte der Enkel C als Testamentsvollstrecker bei dem zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein, der den Sohn A als alleinigen Erben seiner Mutter ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht prüfte die Angelegenheit und teilte dann allen Beteiligten mit, dass es dem Antrag entsprechen und dem Sohn A einen Erbschein als Alleinerbe erteilen wolle.

Die Anordnungen zugunsten der Enkelkinder in dem Testament der Erblasserin wertete das Nachlassgericht dabei als bloße Vermächtnisanordnungen.

Ein Enkel der Erblasserin legt Beschwerde ein

Mit dieser Entscheidung war aber eines der Enkelkinder der Erblasserin nicht einverstanden.

Der Enkel der Erblasserin trug vor, dass seine Großmutter in ihrem Testament tatsächlich sowohl ihren Sohn als Haupterben als auch die Enkelkinder als Miterben einsetzen wollte.

Mit dieser Begründung legte der Enkel der Erblasserin gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts Beschwerde zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist Beschwerde des Enkels als unbegründet ab

Das OLG wies die Beschwerde aber als unbegründet ab.

Das OLG teilte die Auffassung des Nachlassgerichts, wonach es der Wille der Erblasserin gewesen sei, dass ihr Sohn A ihr alleiniger Erbe werden sollte.

Eine andere Interpretation des Testaments käme, so das OLG, nicht in Frage.

Dabei gestand das OLG dem Beschwerdeführer zu, dass auch in den Fällen, bei denen der Wortlaut eines Testaments vermeintlich „klar und eindeutig“ ist, im Wege der Testamentsauslegung der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden könne und müsse.

Das OLG konnte aber keinen Grund erkennen, warum die Erblasserin auf der einen Seite ihren Sohn in ihrem Testament ausdrücklich als „Alleinerben“ bezeichnet, sie aber andererseits einen abweichenden Willen gehabt haben sollte.

Auslegungsregel kommt nur bei Zweifeln zum Einsatz

Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht aus der gesetzlichen Vorschrift in § 2087 Abs. 1 BGB.

Nach § 2087 Abs. 1 BGB gilt folgendes:

Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist.

Diese gesetzliche Vorschrift sei, so das OLG, aber lediglich eine Auslegungsregel, die dann zum Einsatz komme, wenn der Inhalt des Testaments nicht anderweitig festgestellt werden könne.

Nachdem der von der Erblasserin hinterlassene Nachlass unschwer zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden konnte, verblieb es bei der Einschätzung des OLG, wonach der Sohn A alleiniger Erbe der Erblasserin war.

Die Enkelkinder mussten sich hingegen mit der Rolle von Vermächtnisnehmern zufrieden geben.

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