Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Berliner Testament mit Änderungsklausel – Überlebender Ehepartner darf Testamentsvollstreckung anordnen

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Köln – Beschluss vom 16.10.2013 – 2 Wx 252/13

  • Eheleute errichten ein gemeinsames Testament
  • Der überlebende Ehepartner soll die Erbfolgeregelung abändern dürfen
  • Die nachfolgende Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird streitig

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, wie weit die Abänderungsbefugnis eines Ehegatten bei einem Berliner Testament nach Eintritt des ersten Erbfalls geht.

In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 1986 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten nach dem Willen der Eheleute die drei gemeinsamen Kinder jeweils zu gleichen Teilen sein.

Weiter enthielt das gemeinschaftliche Testament aber eine eher ungewöhnliche Klausel. Diese Klausel besagte, dass der überlebende Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben sollte, die in dem gemeinsamen Testament niedergelegte Erbfolgeregelung abzuändern.

Der länger lebende Ehepartner darf das Testament abändern

Die Klausel lautete wie folgt:

„Dem Längstlebenden von uns bleibt vorbehalten, noch abweichend von diesem Erbvertrag insoweit von Todes wegen zu verfügen, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings nicht um mehr als ein Viertel verkürzt wird.“

In der Folge verstarb der Ehemann.

Die Ehefrau suchte im Jahr 2012 einen Notar auf und errichtete dort ein notarielles Testament. In diesem Testament ordnete die Erblasserin abweichend zu ihrem Testament aus dem Jahr 1986 an, dass Kind 1 und 2 je zu 3/12 Erben werden sollen, Kind 3 zu 6/12.

Ehefrau ordnet Testamentsvollstreckung an

Gleichzeitig ordnete die Erblasserin in diesem Testament eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass an.

Nach dem Ableben der Erblasserin trat der in dem Testament aus dem Jahr 2012 benannte Testamentsvollstrecker sein Amt an und stellte beim Nachlassgericht einen Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Zu diesem Antrag hörte das Nachlassgericht die als Erben eingesetzten Kinder der Erblasserin an.

Zwei der Kinder beantragten daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, den Antrag des Testamentsvollstreckers in spe zurückzuweisen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in dem Testament aus dem Jahr 2012 gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1986 verstoßen.

OLG weist Beschwerde zurück

Nachdem das Nachlassgericht dieser Argumentation nicht folgen wollte, musste das Oberlandesgericht über die Beschwerde der beiden Kinder entscheiden.

Das OLG wies die Beschwerde zurück.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Bindungswirkung, die von dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1986 ausging, die überlebende Ehefrau nicht daran hinderte, in ihrem späteren Testament wirksam eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Eheleute schränken die Bindungswirkung ihres Testaments ein

Grundsätzlich stelle die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zwar eine gegen die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments verstoßende und den in dem Testament bedachten Schlusserben unzulässig beeinträchtigenden Vorgang dar.

Die Eheleute hätten jedoch durch die in dem Testament aus dem Jahr 1986 vereinbarte Änderungsklausel die Bindungswirkung eingeschränkt.

Im vorliegenden Fall sei im Wege der Auslegung zu ermitteln gewesen, ob die Änderungsklausel dem überlebenden Ehepartner auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erlaube.

Der überlebende Ehepartner konnte eine Testamentsvollstreckung anordnen

Diese Auslegung der Änderungsklausel ergebe im zu entscheidenden Fall, so das OLG, dass der überlebende Ehepartner nicht nur befugt sein sollte, die Erbquoten der Schlusserben in einem gewissen Rahmen zu ändern. Der Änderungsvorbehalt berechtigte den überlebenden Ehepartner jedoch auch zur Vornahme von sonstigen abweichenden Anordnungen, soweit nur die Beschränkung hinsichtlich der Erbquoten respektiert wird.

Eine Anordnung einer Testamentsvollstreckung sei von dem generellen Änderungsvorbehalt aber gedeckt.

Im Gegensatz zu anderen von der Rechtssprechung bereits entschiedenen Fällen, auf die sich die Beschwerdeführer auch beriefen, sei die überlebende Ehefrau im vorliegenden Fall gerade nicht darauf beschränkt gewesen, nur ganz bestimmte Änderungen bei der Regelung der Erbfolge vorzunehmen.

Die Beschwerde wurde danach kostenpflichtig zurück gewiesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Für Eheleute und Lebenspartner interessant : Das gemeinschaftliche Testament mit Bindungswirkung
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag
Wechselbezügliche Verfügung bei einem Ehegattentestament - Bindungswirkung für Ehepartner
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht