Berliner Testament mit Änderungsklausel – Überlebender Ehepartner darf Testamentsvollstreckung anordnen
OLG Köln – Beschluss vom 16.10.2013 – 2 Wx 252/13
- Eheleute errichten ein gemeinsames Testament
- Der überlebende Ehepartner soll die Erbfolgeregelung abändern dürfen
- Die nachfolgende Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird streitig
Das Oberlandesgericht Köln hatte zu klären, wie weit die Abänderungsbefugnis eines Ehegatten bei einem Berliner Testament nach Eintritt des ersten Erbfalls geht.
In der Angelegenheit hatte ein Ehepaar im Jahr 1986 ein gemeinschaftliches Testament verfasst. In diesem Testament hatten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Schlusserben sollten nach dem Willen der Eheleute die drei gemeinsamen Kinder jeweils zu gleichen Teilen sein.
Weiter enthielt das gemeinschaftliche Testament aber eine eher ungewöhnliche Klausel. Diese Klausel besagte, dass der überlebende Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen das Recht haben sollte, die in dem gemeinsamen Testament niedergelegte Erbfolgeregelung abzuändern.
Der länger lebende Ehepartner darf das Testament abändern
Die Klausel lautete wie folgt:
„Dem Längstlebenden von uns bleibt vorbehalten, noch abweichend von diesem Erbvertrag insoweit von Todes wegen zu verfügen, als dadurch der Erbteil eines Abkömmlings nicht um mehr als ein Viertel verkürzt wird.“
In der Folge verstarb der Ehemann.
Die Ehefrau suchte im Jahr 2012 einen Notar auf und errichtete dort ein notarielles Testament. In diesem Testament ordnete die Erblasserin abweichend zu ihrem Testament aus dem Jahr 1986 an, dass Kind 1 und 2 je zu 3/12 Erben werden sollen, Kind 3 zu 6/12.
Ehefrau ordnet Testamentsvollstreckung an
Gleichzeitig ordnete die Erblasserin in diesem Testament eine Testamentsvollstreckung für ihren Nachlass an.
Nach dem Ableben der Erblasserin trat der in dem Testament aus dem Jahr 2012 benannte Testamentsvollstrecker sein Amt an und stellte beim Nachlassgericht einen Antrag auf ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Zu diesem Antrag hörte das Nachlassgericht die als Erben eingesetzten Kinder der Erblasserin an.
Zwei der Kinder beantragten daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, den Antrag des Testamentsvollstreckers in spe zurückzuweisen. Sie vertraten die Auffassung, dass die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in dem Testament aus dem Jahr 2012 gegen die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1986 verstoßen.
OLG weist Beschwerde zurück
Nachdem das Nachlassgericht dieser Argumentation nicht folgen wollte, musste das Oberlandesgericht über die Beschwerde der beiden Kinder entscheiden.
Das OLG wies die Beschwerde zurück.
In der Begründung seiner Entscheidung wies das Beschwerdegericht darauf hin, dass die Bindungswirkung, die von dem gemeinschaftlichen Testament aus dem Jahr 1986 ausging, die überlebende Ehefrau nicht daran hinderte, in ihrem späteren Testament wirksam eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Eheleute schränken die Bindungswirkung ihres Testaments ein
Grundsätzlich stelle die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zwar eine gegen die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments verstoßende und den in dem Testament bedachten Schlusserben unzulässig beeinträchtigenden Vorgang dar.
Die Eheleute hätten jedoch durch die in dem Testament aus dem Jahr 1986 vereinbarte Änderungsklausel die Bindungswirkung eingeschränkt.
Im vorliegenden Fall sei im Wege der Auslegung zu ermitteln gewesen, ob die Änderungsklausel dem überlebenden Ehepartner auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung erlaube.
Der überlebende Ehepartner konnte eine Testamentsvollstreckung anordnen
Diese Auslegung der Änderungsklausel ergebe im zu entscheidenden Fall, so das OLG, dass der überlebende Ehepartner nicht nur befugt sein sollte, die Erbquoten der Schlusserben in einem gewissen Rahmen zu ändern. Der Änderungsvorbehalt berechtigte den überlebenden Ehepartner jedoch auch zur Vornahme von sonstigen abweichenden Anordnungen, soweit nur die Beschränkung hinsichtlich der Erbquoten respektiert wird.
Eine Anordnung einer Testamentsvollstreckung sei von dem generellen Änderungsvorbehalt aber gedeckt.
Im Gegensatz zu anderen von der Rechtssprechung bereits entschiedenen Fällen, auf die sich die Beschwerdeführer auch beriefen, sei die überlebende Ehefrau im vorliegenden Fall gerade nicht darauf beschränkt gewesen, nur ganz bestimmte Änderungen bei der Regelung der Erbfolge vorzunehmen.
Die Beschwerde wurde danach kostenpflichtig zurück gewiesen.
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