Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Ein Wohnsitz in Deutschland kann über die Pflicht, Erbschaftsteuer zu bezahlen, entscheiden!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wer im Inland wohnt, bezahlt Erbschaftsteuer
  • Der Wohnsitz in Deutschland muss nicht der Hauptwohnsitz sein
  • Es kommt nicht darauf an, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat

Wenn ein Erbfall eingetreten ist, dann muss der Erbe seine Erbschaft unter Umständen mit dem Finanzamt teilen.

Eine Erbschaft, oder juristisch formuliert, der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftsteuer, § 1Nr. 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).

Übersteigt das Erbe wertmäßig die persönlichen Freibeträge und können auch keine sonstigen Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden, dann wird sich das Finanzamt beim Erben melden und seinen Anteil einfordern.

Wer ist erbschaftsteuerpflichtig?

Wann man persönlich erbschaftsteuerpflichtig ist, klärt das Gesetz in § 2 ErbStG.

Danach reicht es für eine Steuerpflicht aus, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Im Normalfall sind diese persönlichen Voraussetzungen für eine Steuerpflicht schnell geklärt. Wenn der Erblasser in Hamburg lebte, der Erbe in München wohnt, dann lohnt sich eine Diskussion mit dem Finanzamt über die persönliche Steuerpflicht nicht.

Wie eng ist die Verbindung nach Deutschland?

Spannender wird es regelmäßig in all den Fällen, in denen Erblasser oder Erbe zwar im Ausland zuhause sind, ihre Verbindung zu Deutschland aber noch nicht zur Gänze abgebrochen haben.

In all diesen Fällen kann es für die Frage der Erbschaftsteuerpflicht darauf ankommen, ob Erblasser oder Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls einen Wohnsitz in Deutschland hatten.

So einfach diese Frage klingt, so schwierig ist im Einzelfall ihre Beantwortung.

Dabei muss man im Einzelfall nicht so prominent sein, wie der thailändische König, der seinen Wohnsitz in einer Villa am Starnberger See nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2016 nach Presseangaben angeblich kurzerhand zu einem Botschaftsgebäude umdeklarierte und so in Deutschland einer Erbschaftsteuer in Milliardenhöhe entging.

Was versteht das Finanzamt unter dem Begriff des Wohnsitzes?

Auch bei wesentlich geringeren Vermögensmaßen muss man sich im Zweifel intensiv mit der Frage auseinander setzen, was denn der Fiskus unter dem Begriff eines „Wohnsitzes“ versteht.

Bei der Beurteilung, ob ein inländischer Wohnsitz vorliegt oder nicht, geht das Finanzamt immer von der gesetzlichen Regel in § 8 AO (Abgabenordnung) aus:

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Ob im Einzelfall eine solche Benutzung einer Wohnung vorliegt, wird vom Finanzamt unter Würdigung der Gesamtumstände nach den Verhältnissen des jeweiligen Veranlagungszeitraums oder Anspruchszeitraums beurteilt.

Dauerhafte Nutzung des Wohnsitzes ist nicht erforderlich

Eine dauerhafte Nutzung der Wohnung ist dabei nie erforderlich und vom Fiskus werden die Voraussetzungen für die Annahme eines „Wohnsitzes“ im Interesse eines Steuerpflichtigkeit des Betroffenen generell großzügig ausgelegt.

Schon wenn jemand seine in Deutschland gelegene Jagdhütte, die Familienwohnung oder eine Zweitwohnung regelmäßig aufsucht, nimmt das Finanzamt einen Wohnsitz im Inland an, selbst wenn man seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat.

Dabei soll nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 1969 die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde in Deutschland allein keine unmittelbare steuerliche Wirkung entfalten.

Allerdings kann nach den Festlegungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde im Allgemeinen als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.

Lebensmittelpunkt im Ausland schließt Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland nicht aus

Für die Bejahung eines Wohnsitzes im Sinne von § 2 Abs. 1 ErbStG ist es nicht erforderlich, dass der Betroffene an diesem inländischen Wohnsitz tatsächlich auch seinen Lebensmittelpunkt hat oder dort einer Arbeit nachgeht.

Die Wohnung muss dem Steuerpflichtigen aber jederzeit (wann immer er es wünscht), als Bleibe zur Verfügung stehen.

Die Wohnnutzung muss nach der Rechtsprechung des BFH und dem AEAO „weder regelmäßig noch über eine längere Zeit erfolgen; erforderlich ist aber eine Nutzung, die über bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte bzw. unregelmäßige kurze Aufenthalte zu Erholungszwecken oder zu Verwaltungszwecken hinausgeht.“ 

Das Innehaben der inländischen Wohnung kann nach den Umständen des Einzelfalles sogar dann anzunehmen sein, wenn der Steuerpflichtige sie während eines Auslandsaufenthalts vorübergehend (bis zu sechs Monate) vermietet oder untervermietet, um sie alsbald nach Rückkehr im Inland wieder zu benutzen. 

Die Frage, ob der Steuerpflichtige im Inland einen Wohnsitz hat, beantwortet sich nach rein objektiven Kriterien. Ob der Steuerpflichtige den Wunsch hat, im Inland einen Wohnsitz zu haben (oder eben nicht), ist nicht relevant.

Eine inländische Immobilie kann man nur dann rechtssicher als Wohnsitz entwerten, wenn man die Immobilie verkauft oder langfristig vermietet.

Die Beantwortung der Frage, ob ein inländischer Wohnsitz vorliegt und damit eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben ist, kann nach alledem im Einzelfall durchaus kompliziert sein.

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