Muss man in Deutschland Erbschaftsteuer bezahlen, wenn der Erblasser oder der Erbe im Ausland wohnt?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Wenn der Erbe oder der Erblasser im Ausland wohnen, dann stellt sich für den Erben die Frage, ob er im Erbfall vom deutschen Fiskus zur Erbschaftsteuer herangezogen werden kann.

Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) geregelt und knüpft grundsätzlich an den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers und des Erben an.

Eine Erbschaft ist grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland reicht es demnach aus, wenn einer der beiden Protagonisten, Erblasser oder Erbe, durch Wohnsitznahme oder gewöhnlichen Aufenthalt einen engen Bezug zum deutschen Staatsgebiet haben.

Alleine die Tatsache dass entweder der Erblasser oder der Erbe im Ausland wohnen, lässt demnach die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland nicht entfallen.

Unterliegt ein Erbfall nach diesen Grundsätzen dem deutschen Erbschaftsteuerrecht, dann bemisst sich die Höhe der Erbschaftsteuer nach dem kompletten Erblasservermögen. Es kommt im Fall der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht also nicht darauf an, wo sich das Erblasservermögen befindet. Hatte der in Deutschland wohnhafte Erblasser in Österreich ein Ferienhaus, in der Schweiz ein Bankkonto und in Italien eine Firmenbeteiligung, dann muss der Erbe, selbst wenn er selber im Ausland wohnt, das komplette Erblasservermögen als Erbschaft in Deutschland versteuern.

Wegzug aus Deutschland kann die unbeschränkte Steuerpflicht aufheben

Die Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland entfällt nur dann, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten.

Wohnten Erblasser und Erbe zum Beispiel zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers in Österreich, dann kann sich der Erbe grundsätzlich an dem Umstand, dass in Österreich keine Erbschaftsteuer anfällt, erfreuen.

Ganz so einfach lässt der Fiskus den deutschen Steuerbürger aber nicht von der Angel.

So reicht es für eine Aufhebung der Erbschaftsteuerpflicht nicht aus, wenn Erbe und Erblasser ihre Verbindung nach Deutschland kappen und ins Ausland verziehen. Vielmehr muss der Aufenthalt von Erbe und Erblasser länger als fünf Jahre angedauert haben, ohne dass Erbe oder Erblasser in Deutschland einen Wohnsitz hatten, § 2 Abs.1 Nr.1 lit.b ErbStG.

Um der Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland zu entgehen, bedarf es also langfristiger Planungen von Erblasser und Erbe. Sie müssen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ins Ausland verziehen und dürfen in diesem Zeitraum auch keinen Wohnsitz in Deutschland mehr haben.

Für Inlandsvermögen bleibt es bei der beschränkten Steuerpflicht

Selbst wenn Erblasser und Erbe länger als fünf Jahre fern von Deutschland im Ausland gelebt haben, besteht für in Deutschland gelegenes Vermögen des Erblassers immer eine so genannte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, § 2 Abs.1 Nr.3 ErbStG.

Welche Vermögensbestandteile im Einzelnen der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen, ist in § 121 BewG (Bewertungsgesetz) geregelt. So werden z.B. Bankguthaben oder unter Umständen auch Anteile an Kapitalgesellschaften durch die beschränkte Steuerpflicht nicht erfasst.

Bei beschränkter Steuerpflicht kann der Erbe grundsätzlich die gleichen Freibeträge geltend machen, wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht, § 16 Abs. 2 ErbStG.

In den Genuss des vollen Freibetrages kommt man allerdings nur dann, wenn das gesamte Vermögen des Erblassers in Deutschland liegt oder ein einschlägiges Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem deutschen Staat zuweist.

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