Steuerbegünstigung für Wohnraum gibt es nur, wenn die Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls zumindest zur Vermietung bestimmt war
BFH – Urteil vom 11.12.2014 – II R 24/14
Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Erbschaftsteuerpflichtiger von der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG profitieren kann und wann bei der Ermittlung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs von Immobilien nur 90 % des Wertes der Immobilien anzusetzen sind.
In der zu entscheidenden Angelegenheit war die Erblasserin am 31.12.2010 verstorben. In ihrem Testament hatte sie zugunsten des späteren Klägers ein Vermächtnis ausgesetzt. Gegenstand des Vermächtnisses war ein Einfamilienhaus, das die Erblasserin selber bis zu ihrem Umzug in ein Pflegeheim im Oktober 2010 zu Wohnzwecken genutzt hatte.
Der spätere Kläger und Vermächtnisnehmer räumte die ihm überlassene Immobilie im Februar 2012 aus und vermietete das Haus ab dem 01.12.2012.
Im Januar 2012 erließ das zuständige Finanzamt gegen den späteren Kläger einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem eine Erbschaftsteuer in Höhe von 35.910 Euro festgesetzt wurde. Im Mai 2013 erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid über einen Erbschaftsteuerbetrag in Höhe von 45.000 Euro, da das Finanzamt in der Zwischenzeit den tatsächlichen Wert des fraglichen Grundstücks festgestellt hatte.
Gegen diesen Bescheid legte der betroffene Vermächtnisnehmer Einspruch ein, der jedoch ebenso erfolglos blieb wie eine nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht. Das Finanzgericht lehnte eine vom Kläger geforderte Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG mit der Begründung ab, dass das vom Kläger erworbene Grundstück zum Zeitpunkt des Todes der E weder vermietet noch zur Vermietung bestimmt gewesen sei. Die Erblasserin habe, so das Finanzgericht, das von ihr bis 6. Oktober 2010 selbst bewohnte Grundstück erst nach Räumung vermieten wollen. Eine Räumung sei aber bis zu ihrem Ableben nicht erfolgt.
Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts legte der Kläger Revision zum Bundesfinanzhof ein. Er machte auch vor dem BFH geltend, dass ihm nach § 13c ErbStG eine Steuerbegünstigung zustehe.
Die Revision wurde vom BFH aber als unbegründet zurückgewiesen.
In der Begründung seiner Entscheidung wies der BFH darauf hin, dass nach § 13c ErbStG bei der Ermittlung des erbschafsteuerpflichtigen Erwerbs bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90 % ihres Werts anzusetzen sind, wenn sie
- zu Wohnzwecken vermietet werden,
- im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
- nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13a ErbStG gehören.
Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG seien dann erfüllt, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer zu Wohnzwecken vermietet oder zumindest zu einer solchen Vermietung bestimmt ist.
Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt seien, müsse anhand der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer festgestellt werden.
Nachdem die Erbschaftsteuer mit dem Erbfall entstehe, müsse nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers beurteilt werden, ob die fragliche Immobilie zu dieser Zeit vermietet oder zur Vermietung bestimmt sei.
Im zu entscheidenden Fall war die vermachte Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht vermietet. Der BFH lehnte aber auch die Annahme ab, wonach die Immobilie im Zeitpunkt des Erbfalls „zur Vermietung bestimmt“ gewesen sei.
Eine solche Bestimmung zur Vermietung im Sinne von § 13c ErbStG könne, so der BFH, nur dann angenommen werden, wenn „eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers oder des Schenkers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist.“ Anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen müsse festgestellt werden können, dass der Erblasser eine entsprechende Absicht gehabt habe.
Nachdem eine solche Absicht auf Seiten der Erblasserin im zu entscheidenden Fall vom BFH aber nicht festgestellt werden konnte und der Kläger hierzu auch nichts vorgetragen hatte, wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.
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