Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kosten für die Verteilung des Nachlasses mindern die Erbschaftsteuer

Von: Dr. Georg Weißenfels

Hat der Erblasser mehr als nur einen Erben hinterlassen, dann müssen sich die Erben nach Eintritt des Erbfalls zwangsläufig über die Verteilung der Erbschaft einigen. Nach § 2042 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann jeder Erbe grundsätzlich jederzeit die so genannte Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen.

Was sich in der Theorie jedoch einfach anhört, kann in der Praxis zu einem nervenaufreibenden Schauspiel werden. Wenn sich die Erben nämlich über die konkrete Verteilung der einzelnen Nachlassgegenstände, über die Anrechnung oder die Ausgleichung von Vorempfängen oder auch die zweckmäßige Verwaltung des Nachlasses nicht einig sind, dann dauert es manchmal Jahre, bis der Nachlass tatsächlich auseinandergesetzt ist und jeder Erbe das bekommen hat, was ihm zusteht.

So sehr die Nachlassauseinandersetzung den einzelnen Erben auch belasten mag, so kann sich der Erbe zumindest ein wenig über die gesetzgeberische Entscheidung freuen, wonach die Nachlassabwicklungskosten seine Erbschaftsteuerschuld gegenüber dem Finanzamt mindern.

Abwicklungskosten mindern die Bereicherung des Erben

Nach § 10 Abs. 1 ErbStG (Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz) gilt als steuerpflichtiger Erwerb nämlich lediglich die Bereicherung des Erben. Von dem steuerpflichtigen Erwerb können aber nach § 10 Abs. 5 ErbStG so genannte Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden.

Zu diesen Nachlassverbindlichkeiten gehören ausdrücklich auch die Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der „Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses“ oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Der Erbe hat hier zunächst die Möglichkeit, die Kosten, die mit der Auseinandersetzung des Nachlasses entstehen, pauschal und ohne jeden Nachweis in Höhe eines Betrages von 10.300 Euro gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen.

Anstatt dieser pauschalen Geltendmachung der Nachlassabwicklungskosten kann der Erbe aber auch die konkret angefallenen Kosten von seinem steuerpflichtigen Erwerb abziehen. Je nach Komplexität der Auseinandersetzung können die entstehenden Kosten dabei den pauschalen Abzugsbetrag sehr schnell übersteigen.

Was kann als Kosten für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses abgezogen werden?

Grundsätzlich ist der Begriff der Nachlassabwicklungskosten weit zu verstehen.

Zu den Kosten für die "Verteilung des Nachlasses" gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB (BFH, Urteil vom 9.12.2009, II R 37/08).

Die in diesem Zusammenhang entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten zählen zu den abzugsfähigen Positionen (BFH, a.a.O.).

Musste im Einzelfall von der Erbengemeinschaft zum Beispiel ein Sachverständiger eingeschalten werden, um einzelne Nachlassgegenstände, beispielsweise ein Grundstück, wertmäßig zu taxieren, dann sind die Kosten den Sachverständigen abzugsfähig.

Ebenfalls sind Kosten für die Testamentseröffnung und die Erteilung eines Erbscheins nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ebenso abzugsfähig wie die Kosten einer Steuerberaters, den man für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung hinzuzieht.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Eckpunkte bei der Auseinandersetzung einer Erbschaft unter mehreren Miterben
Teilung des Nachlasses - Miterben müssen Teilungsquoten feststellen
Welche Rolle spielen lebzeitige Zuwendungen des Erblassers bei einer Erbschaft?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht