Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer für Ehepartner und Kinder
Übersteigt das Vermögen, dass der Erblasser hinterlassen hat, eine bestimmte Höhe, dann muss der Erbe grundsätzlich einen Teil seines Erwerbes an den Staat abtreten.
Durch die Erbschaftsteuer schöpft der Staat beim Erben ab einem gewissen Nachlasswert einen Teil des beim Erben eintretenden Vermögenszuwachses ab.
Für die Frage, ob man als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter nach dem Eintritt des Erbfalls Erbschaftsteuer bezahlen muss, ist insbesondere von Interesse, ob die vom Gesetz gewährten Steuerfreibeträge ausreichen, um der Steuerpflicht zu entgehen.
Persönliche Steuerfreibeträge für Erben
Im Fokus des Interesses stehen nach dem Eintritt eines Erbfalls dabei zunächst die so genannten persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (Erbschaftsteuer und Schenkungsteuergesetz).
Danach können zum Beispiel Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers Vermögen bis zu einem Wert von 500.000 Euro komplett steuerfrei erben.
Bei Kindern und Stiefkindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro, bei Enkelkindern entweder 200.000 oder 400.000 Euro.
Bis zu diesem Wert des mit der Erbschaft verbundenen Vermögenszuwachses hält sich der Staat mit der Erbschaftsteuer also komplett zurück.
Welche Versorgungsbezüge unterliegen überhaupt der Erbschaftsteuer?
Neben diesen persönlichen Freibeträgen gewährt das Gesetz den Kindern und Ehepartnern des Erblassers in § 17 ErbStG aber noch einen weiteren besonderen so genannten Versorgungsfreibetrag.
Dieser Versorgungsfreibetrag gilt auch für die Erbschaft schlechthin, sondern kann vom Erben grundsätzlich nur für Versorgungsbezüge geltend gemacht werden, auf die der Ehepartner oder die Kinder des Erblassers aus Anlass des Todesfalls einen Anspruch haben.
Gesetzliche Versorgungsbezüge sind grundsätzlich steuerfrei
Wichtig ist dabei aber zu wissen, dass viele Versorgungsansprüche erst gar nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Für diese Versorgungsansprüche kommt es auf den Versorgungsfreibetrag demnach gar nicht an.
So sind zum Beispiel Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso erbschaftsteuerfrei wie Versorgungsbezüge nach Beamtenrecht oder Bezüge von berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Ebenso muss keine Erbschaftsteuer für Hinterbliebenenbezüge gezahlt werden, die zum Beispiel auf einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung beruhen.
Hingegen sind private Versorgungsbezüge, die vom Erblasser herrühren, grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterworfen.
Hierzu gehören insbesondere Leistungen aus einer vom Erblasser abgeschlossenen privaten Lebensversicherung oder beispielsweise Versorgungsansprüche, die den Hinterbliebenen aus einem Gesellschaftsvertrag zustehen, wenn der Erblasser an dieser Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt oder als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig war, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Für diese privaten Bezüge, die dem Erben nach Eintritt des Erbfalls zukommen, ist der Versorgungsfreibetrag relevant.
Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder des Erblassers
Um hier einen Ausgleich zwischen der Steuerbefreiung von gesetzlichen Versorgungsbezügen und der Steuerpflichtigkeit privater Versorgungsformen herzustellen, gewährt § 17 ErbStG dem Ehepartner und den Kindern des Erblassers für die steuerpflichtigen Versorgungsbezüge einen besonderen Versorgungsfreibetrag.
Für Ehepartner des Erblassers beträgt dieser besondere Versorgungsfreibetrag 256.000 Euro.
Kinder des Erblassers können, gestaffelt nach dem Alter, einen besonderen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 Euro und 52.000 Euro geltend machen.
Dabei wird dieser Versorgungsfreibetrag aber dann betragsmäßig gekürzt, wenn dem Ehepartner bzw. dem Kind weitere Versorgungsbezüge zustehen, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
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