Regelung zur Besteuerung bei Unternehmensnachfolge kraft Erbschaft oder Schenkung ändert sich zum 01. Januar 2010

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die weltweite Wirtschaftskrise macht auch vor dem Erbschaftsteuerrecht in Deutschland nicht halt. Eine zentrale erst unlängst eingeführte Norm in Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge bei Erbschaft oder Schenkung wird zugunsten der übernehmenden Unternehmer und, so hofft man, auch zugunsten des Erhalts von Arbeitsplätzen geändert.

§ 13 a ErbStG hatte bisher schon vor allem die finanzielle Entlastung der Unternehmensnachfolger von Erbschaft- und Schenkungsteuer und damit am Ende die Erhaltung von Betrieben und auch von Arbeitsplätzen zum Ziel.

Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge im Wege der Erbschaft oder Schenkung werden mit der geänderten Regel nunmehr nach Intention des Gesetzgebers krisenfest ausgestaltet. Die Zeiträume von sieben bzw. zehn Jahren, innerhalb derer das Unternehmen nach der alten Regelung weitergeführt werden muss, werden verkürzt und die erforderlichen Lohnsummen abgesenkt.

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (vgl. BT-Drs. 17/15, 10,33) ändert den § 13a ErbStG.

Begründet wurde dies u.a. damit, dass zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses zum Erbschaftsteuerreformgesetz die Folgen der weltweiten Wirtschaftskrise auf die deutsche Wirtschaft und den Arbeitsmarkt noch nicht absehbar gewesen seien.

Angesichts aktueller Probleme auch großer deutscher Traditionsfirmen und vieler mittelständischer Familienunternehmen sei eine Neuausrichtung der zur Erreichung des Gesetzeszwecks notwendigen Maßnahmen dringend erforderlich.

Nachdem die unternehmerischen Entscheidungszeiträume in der Krise deutlich kürzer geworden seien, sei dem nun auch durch Verkürzung der Lohnsummenfrist und der zu erbringenden Lohnsumme Rechnung zu tragen.

§ 13a ErbStG wird daher wie folgt geändert:

In § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG werden die Wörter "sieben Jahre" durch die Wörter "fünf Jahre“ und die Angabe "650 Prozent" durch die Angabe "400 Prozent" ersetzt.

In § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG werden die Wörter "zehn Beschäftigte" durch die Angabe "20 Beschäftigte“ ersetzt.

§ 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG wird wie folgt geändert:

Im einleitenden Satzteil werden die Wörter "sieben Jahren“ durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt.

In Nummer 3 wird des Wort "Siebenjahresfrist" durch das Wort "Fünfjahresfrist" ersetzt.

§ 13a Abs. 8 ErbStG fasst die Nummer 1 und 2 neu wie folgt:

In Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohnsummenfrist von fünf Jahren eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und an die Stelle der maßgebenden Lohnsumme von 400 Prozent eine maßgebende Lohnsumme von 700 Prozent.

In Abs. 5 tritt an die Stelle der Behaltensfrist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von sieben Jahren.

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