Erbschaftsteuer vermeiden - Die „Geld-GmbH“ - Betriebsvermögen bilden
Niemand bezahlt gerne Steuern. Dies gilt insbesondere für Steuern, die, wie die Erbschaftsteuer, anlässlich eines singulären Ereignisses und dazu noch, abhängig vom Wert des Erblasservermögens, in nicht unbeträchtlicher Höhe vom Staat erhoben werden. Während sich der Raucher an die Tabaksteuer und der Autofahrer an die Mineralölsteuer schon wie selbstverständlich gewöhnt hat, unternehmen Erben und Erblasser nicht geringe Anstrengungen, um Vermögen dem Zugriff des Staates zu entziehen.
Eine Möglichkeit, die Erbschaftsteuer betragsmäßig zu reduzieren, besteht in der vorweggenommenen Erbfolge. Vermögen wird hier bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen. Die eigenen Kinder können in diesem Zusammenhang Freibeträge von der Erbschaft- und Schenkungsteuer geltend machen. Alle zehn Jahre kann auf diesem Weg ein Betrag in Höhe von Euro 400.000 auf das eigene Kind übertragen werden.
Wenn diese recht simple Methode der Steuervermeidung nicht ausreicht, um die Erbschaftsteuer zu minimieren, dann bestehen daneben noch weitere Möglichkeiten, der Besteuerung aus dem Weg zu gehen.
Ein Modell, dass derzeit noch zur Steuerersparnis führen kann, besteht in der Gründung einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der nachfolgenden Einlage von privaten Geldmitteln in diese Gesellschaft und der abschließenden schenkweisen Übertragung der Anteile an dieser Gesellschaft an die eigenen Kinder.
Der erbschaft- und schenkungsteuerlich interessante Aspekt einer solchen Transaktion liegt in der Begünstigung von Betriebsvermögen in den §§ 13a und 13b ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz). Der Erwerb von Betriebsvermögen (sowohl unter Lebenden als auch im Todesfall) wurde vor allem im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen vom Gesetzgeber durch die Etablierung von so genannten Verschonungsabschlägen und Abzugsbeträgen begünstigt.
Diese Steuervorteile kann aber auch jeder Privatmann für sich nutzbar machen, indem er sein privates Vermögen durch Einlage in eine GmbH in Betriebsvermögen umwandelt. Die Übertragung der Anteile an einer solchen GmbH an die eigenen Kinder genießt dem Grunde nach die gleichen steuerlichen Vorteile, wie die Weitergabe eines mittelständischen Unternehmens mit 20 Arbeitnehmern.
Eine solche „Geld-GmbH“ kann grundsätzlich mit beliebig hohen Geldmitteln ausgestattet und nachfolgend auf die nächste Generation übertragen werden. Die eigenen Kinder profitieren in diesem Fall, unabhängig von ihnen sowieso zustehenden Freibeträgen, von der gesetzlich angeordneten Steuerbefreiung bei der schenkweisen Übertragung bzw. Vererbung von Betriebsvermögen.
Wo Licht in Form von Steuerbefreiung ist, ist jedoch naturgemäß auch Schatten.
Dieser Schatten besteht zunächst einmal in einer so genannten Behaltensfrist, während der die Kinder als Erwerber die ihnen übertragenen Gesellschafts-Anteile unverändert behalten müssen. Die Steuerbefreiung beträgt nämlich nur bei einer Behaltensfrist von 7 Jahren 85% oder, nach Wahl des Erwerbers, 100% bei einer Behaltensfrist von 10 Jahren. Werden GmbH-Anteile vor dieser Frist veräußert oder die GmbH aufgelöst, so wird rückwirkend Schenkungsteuer beim Erwerber der Anteile erhoben. Mit anderen Worten: Die Übernehmer der GmbH-Anteile kommen für den Zeitraum von mindestens sieben Jahren nicht an das Geld heran, ohne mit Steuernachforderungen rechnen zu müssen.
Weiter müssen alle Gründer einer „Geld-GmbH“ im Auge behalten, dass sowohl Gründung der Gesellschaft (Notargebühren) als auch deren Betrieb (Jahresabschluss) Kosten verursacht.
Selbstverständlich muss die Gesellschaft während der Behaltensfrist von sieben bzw. zehn Jahren auch ihre Erträge ordnungsgemäß versteuern und sowohl Körperschaft- als auch Gewerbesteuer abführen.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Umwandlung von privatem in Betriebsvermögen nur nach eingehender fachkundiger Beratung und dem Abwägen aller Vor- und Nachteile vorgenommen werden sollte.
Weiter sollte man sich beeilen, wenn man mit Hilfe der Bildung von Betriebsvermögen Erbschaftsteuer sparen will. Dem Vernehmen nach arbeitet die Bundesregierung mit Hochdruck an einem Gesetzesentwurf, der spätestens im Jahr 2013 mit dieser Spielart der Steuervermeidung Schluss machen soll.
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