Die Reform der Erbschaftsteuer 2009
Nach langem Kampf haben sich die Koalitionsparteien in Berlin auf die Reform des Erbschaftsteuerrechts geeinigt.
Ende Dezember 2008 wurde das neue Gesetz von Bundespräsident Horst Köhler unterschrieben und ausgefertigt und kann nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wie geplant zum 01.01.2009 in Kraft treten.
Der große gesetzgeberische Wurf ist den regierenden Parteien nicht gelungen. Insbesondere neu geschaffene Regelungen zur Steuerfreiheit bei der Vererbung von Immobilienbesitz oder zur Steuerverschonung bei Übertragung von Betriebsvermögen bergen nicht unerhebliches Konfliktpotential in sich. So verwundert es auch nicht, dass der insoweit zuständige Finanzminister selber mit einer Vielzahl von Klagen gegen das neue Gesetz rechnet. Es ist demnach absehbar, dass mittelfristig auch das neue Gesetz von dem Bundesverfassungsgericht auf seine Konformität mit dem Grundgesetz überprüft werden wird.
Die Eckpunkte und wichtigen Neuerungen des Reform-Gesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Für die Besteuerung werden sämtliche Vermögensarten grundsätzlich zu Marktpreisen angesetzt.
- Die Steuerfreibeträge für Ehegatten, Kinder, Enkel und eingetragene Lebenspartner erhöhen sich zum Teil deutlich.
- Die Steuersätze für Geschwister, Nichten, Neffen und weiter entfernt Verwandte sind zum Teil deutlich erhöht worden.
- Die Vererbung von Immobilien an Ehegatte bzw. eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei, sofern die Immobilie über einen Zeitraum von zehn Jahren vom Überlebenden selbst zu Wohnzwecken genutzt wird.
- Die Vererbung von Immobilien an Kinder bzw. an Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist, ist bei mindestens zehnjähriger Eigennutzung ebenfalls steuerfrei, soweit die Immobilie kleiner als 200 qm ist.
- Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% können unter bestimmten Umständen mit einem reduzierten Anteil von 15% des Vermögens bzw. zur Gänze erbschaftsteuerfrei vererbt werden.
Persönliche Freibeträge
Die persönlichen Freibeträge, in deren Grenzen also der Erwerb kraft Erbrecht komplett steuerfrei bleibt, lauten ab dem 01.01.2009 wie folgt:
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Steuersätze
Der Steuersatz ist der Prozentsatz, mit dem die Erbschaftsteuer auf den steuerpflichtigen Erwerb erhoben wird.
Erhält man beispielsweise kraft Erbschaft als Kind von seinem Vater einen Betrag in Höhe von Euro 1Mio., dann kann man zunächst einen Freibetrag in Höhe von Euro 400.000 geltend machen. Die restlichen Euro 600.000 hat das Kind als Erwerber der Steuerklasse I gem. nachfolgender Tabelle mit einem Satz von 15 % zu versteuern. Die Erbschaftsteuer beträgt demnach in dem Beispielsfall Euro 90.000.
Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II wurden mit Wirkung zum 01.01.2010 von 30 – 50 % auf 15 – 43 % abgesenkt. Dadurch sollten nach Intention des Gesetzgebers insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkindern entlastet werden.
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Steuerklassen
Steuerklasse 1:
Ehegatte
Kinder und Stiefkinder
Abkömmlinge von Kindern und Stiefkindern (Enkel)
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen
Steuerklasse 2:
Eltern und Großeltern, soweit nicht zur Steuerklasse 1 gehörig
Geschwister
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten, Neffen)
Stiefeltern
Schwiegerkinder
Schwiegereltern
Geschiedener Ehegatte
Steuerklasse 3:
Alle übrigen Erwerber
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