Erbschaftsteuer vermeiden - Güterstand zwischen Eheleuten ändern - Die Güterstandsschaukel
Unter Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern kann es sich zuweilen lohnen, über eine Änderung des familienrechtlichen Güterstandes nachzudenken, um steuerfrei Vermögen von dem einen Partner auf den anderen zu übertragen.
Motivation für solche Überlegungen kann zum Beispiel sein, dass das Vermögen zwischen den beiden Ehepartnern sehr ungleich verteilt ist und die Eheleute bei der Vererbung des Familienvermögens an die nächste Generation sicherstellen wollen, dass die eigenen Kinder den ihnen zustehenden Steuerfreibetrag im Erbfall bestmöglich ausnutzen können.
Beispiel: Das Vermögen des Vaters beträgt 2 Mio., das Vermögen der Mutter 0. Zwei Kinder sollen zu gleichen Teilen Erbe werden. Kinder können im Erbfall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 geltend machen. Dieser Freibetrag ist allerdings im Erbfall der Mutter nutzlos, da die Mutter nicht über Vermögen verfügt, das sie vererben könnte. Im Gegensatz dazu ist der Steuerfreibetrag nach dem Tod des Vaters schnell verbraucht. Wenn vom Vater auf die Mutter noch zu Lebzeiten – steuerfrei – Vermögen übertragen wird, können die Kinder von dem ihnen zustehenden Freibetrag sowohl nach dem Tod des Vaters als auch der Mutter in voller Höhe profitieren.
Zu klären wäre also, wie man innerhalb einer bestehenden Ehe/Lebenspartnerschaft Vermögen von einem Partner auf den anderen Partner übertragen kann, ohne durch diesen Vorgang selber Steuern auszulösen.
Ausscheiden muss eine bloße Schenkung von Vermögenswerten unter den Eheleuten. Ein solcher Vorgang löst automatisch Schenkungsteuer nach § 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) aus.
Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, besteht eine Möglichkeit der Vermögensübertragung von einem Partner auf den anderen Partner in der Beendigung der Zugewinngemeinschaft und dem Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. In diesem Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch einen notariellen Vertrag der Eheleute muss nach §§ 1372 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Zugewinn zwischen den Eheleuten ausgeglichen werden.
Hier muss der Wertzuwachs des Vermögens beider Ehegatten, der während der Ehezeit erzielt wurde, ermittelt werden. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu, § 1378 BGB.
Einfaches Beispiel: Vermögen Mann zu Beginn der Ehe 0, Vermögen Frau zu Beginn der Ehe 0; Vermögen Mann zum Zeitpunkt Beendigung Zugewinngemeinschaft 1 Mio.; Vermögen Frau zum Zeitpunkt Beendigung Zugewinngemeinschaft 50.000. Differenz der beiden Zugewinne: 950.000
Hiervon kann die Frau den hälftigen Betrag, also 475.000 als Zugewinnausgleich fordern.
Dieser Zugewinnausgleich wird vom Ausgleichsberechtigten ausdrücklich steuerfrei erworben, § 5 Abs. 2 ErbStG.
Nach Durchführung des – steuerfreien – Zugewinnausgleichs steht es den Eheleuten frei, wieder in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück zu wechseln. Dass man für diesen Schritt eine gewisse „Übergangsfrist“ beachten muss, scheint nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht erforderlich zu sein (BFH BStBl II 2005, 843).
Vor übertriebener Kreativität im Zusammenhang mit der Güterstandsschaukel muss allerdings gewarnt werden. Sobald sich bei der Finanzverwaltung der Eindruck verfestigt, dass Ziel der Maßnahmen ist, einem Ehepartner eine überhöhte Ausgleichsforderung zukommen zu lassen, kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten angenommen werden, § 42 AO (Abgabenordnung). In diesem Fall kann die Transaktion selber doch wieder der Besteuerung nach dem ErbStG unterworfen werden.
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