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Die  Erbschaftsteuerreform – Stand November 2008

Von: Dr. Georg Weißenfels

Die Berliner Koalition hat sich - wieder einmal - auf Eckpunkte zur Reform der Erbschaftsteuer geeinigt. Am 06.11.2008 wurden Details des Kompromisses, auf den sich die Koalitionsparteien CDU/CSU und SPD verständigt haben, veröffentlicht.

Die Optimisten, die auf eine gänzliche Abschaffung der Erbschaftssteuer (wie im Nachbarland Österreich unlängst erfolgt) gehofft hatten, wurden enttäuscht. Die Steuer auf Erbschaften soll auch zukünftig, wenngleich in bescheidenem Umfang, mit einem prognostizierten Aufkommen von rund 4 Mrd. Euro pro Jahr zur Gesundung der Staatsfinanzen beitragen.

An letzten Details wird derzeit im Bundesfinanzministerium gefeilt. Im Dezember sollen dann Bundestag und Bundesrat dem neuen Gesetz ihren Segen geben. Am 01.01.2009 soll das Gesetz in Kraft treten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums führt die nunmehr gefundene Lösung zu einer "verfassungskonformen und besseren Erbschaftsteuer". Dieser Bewertung können sich naturgemäß nicht alle betroffenen Interessengruppen anschließen. So sehen insbesondere Vertreter von deutschen Familienunternehmen in einzelnen Regelungen des neuen Gesetzes eine "wirtschaftlich unvertretbare Knebelung" oder sprechen gar von einer "Katastrophe".

Aber nicht nur die Vertreter der Unternehmerschaft weisen auf aus ihrer Sicht bestehende massive Ungereimtheiten an der beabsichtigten Reform hin. Auch die vorgestellten Regelungen zur Vererbung von privaten Immobilien werden nach Ansicht von Experten sowohl bei den Gerichten aber auch bei der Finanzverwaltung selber ein erhebliches Maß an Mehrarbeit und nicht selten Streit auslösen.

Trotz dieser Unkenrufe gilt es als sehr wahrscheinlich, dass das im Entwurf jetzt vorgestellte Gesetz im Wesentlichen unverändert die parlamentarischen Hürden nehmen wird, um dann Anfang 2009 in Kraft zu treten.

Vorbehaltlich möglicher Änderungen lässt sich der gegenwärtige Stand der Dinge wie folgt zusammenfassen:

Erbschaftsteuer des Ehepartners

Der persönliche Freibetrag des Ehepartners wird von ehedem Euro 307.000 auf Euro 500.000 erhöht. Hinterlässt also ein Ehegatte dem anderen bei seinem Tod Vermögen im Gegenwert von nicht mehr als Euro 500.000, dann muss der überlebende Ehegatte auf diesen Betrag keine Steuern zahlen.

Vermögen, das über den Freibetrag in Höhe von Euro 500.000 hinausgeht wird bei dem überlebenden Ehegatten gestaffelt mindestens mit einem Steuersatz von 7% (bis 75.000 Euro überschießender Betrag) bis zu einem Steuersatz von 30% (ab 26 Mio. Euro überschießender Betrag) besteuert.

Darüber hinaus sollen Ehepartner selbst genutztes Wohneigentum, unabhängig vom vorgenannten Freibetrag und unabhängig vom Wert der Immobilie, steuerfrei erben können. Voraussetzung hierfür ist, dass der überlebende Ehegatte für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach dem Erbfall in dem Haus wohnt, es weder verkauft noch vermietet und die ererbte Immobilie in diesem Zeitraum auch nicht als Zweitwohnsitz nutzt.

Erbschaftsteuer der Kinder

Auch bei den Kindern wird der Freibetrag, der grdsl. frei von Besteuerung bleibt, angehoben. Nach dem neuen Gesetz soll er bei Euro 400.000 je Kind liegen. Nach der alten Regelung lag der Freibetrag bei Euro 205.000.

Erbschaften, die im Wert über den vorgenannten Freibetrag hinausgehen, werden, ebenso wie bei den Eheleuten, gestaffelt mit einem Steuersatz von bis zu 30% besteuert.

Daneben sollen auch die Kinder steuerfrei Wohneigentum Kraft Erbfolge erhalten können. Neben den in diesem Fall auch für die Eheleute geltenden Einschränkungen (Zehnjähige Eigennutzung, keine Vermietung, kein Verkauf, keine Zweitwohnnutzung) soll bei an Kinder vermachten Wohnimmobilien zusätzlich eine Obergrenze von 200 qm gelten. Ist die vererbte Immobilie größer als 200 qm, dann unterliegt der Wert der 200 qm übersteigenden Fläche der Besteuerung.

Erbschaftsteuer der Enkel

Auch für die Enkel wird der Freibetrag nach dem neuen Gesetz angehoben. Betrug der Freibetrag bisher Euro 51.200, so soll er sich zukünftig auf Euro 200.000 belaufen.

Der Steuersatz, mit dem Vermögen besteuert wird, das über den Freibetrag hinaus kraft Erbfolge auf die Enkel übertragen wird, ist der gleiche, wie bei den Ehegatten und den Kindern. Gestaffelt von 7% bis hin zu 30% des Wertes des geerbten Vermögens.

Eine Befreiung für eigengenutzte Wohnimmobilien soll es bei den Enkeln, anders als bei den Kindern und Ehegatten, nicht geben.

Erbschaftsteuer des eingetragenen Lebenspartners

Auch die erbschaftsteuerrechtliche Stellung des eingetragenen Lebenspartners soll sich zukünftig deutlich verbessern.

Der Freibetrag für den Lebenspartner erhöht sich von 5.200 auf Euro 500.000. Damit ist er dem Ehepartner insoweit gleichgestellt.

Hinsichtlich des Steuersatzes, mit dem der eingetragene Lebenspartner das ererbte Vermögen zu versteuern hat, das über der Freibetrag von 500.000 hinaus geht, gibt es jedoch zu den Eheleuten einen gravierenden Unterschied. Auf den gleichgeschlechtlichen Lebenspartner ist nämlich der ungünstigere Steuersatz der Steuerklasse III anzuwenden. Dieser beläuft sich gestaffelt von 30% (bis 75.000 Euro überschießender Betrag) bis zu 50% (ab 13 Mio. Euro überschießender Betrag).
Selbstgenutztes Wohneigentum soll der eingetragene Lebenspartner nach denselben Regeln steuerfrei erwerben können wie der Ehepartner.

Erbschaftsteuer des unverheirateten Partners

Auch für den unverheirateten Partner gibt es zunächst Positives zu vermelden: Der Freibetrag steigt von ehemals Euro 5.200 auf neuerdings Euro 20.000.

Ansonsten verbleibt der unverheiratete Partner aber in der ungünstigen Steuerklasse III mit einem maximalen Steuersatz von 50%.

Insbesondere, wenn zum Nachlass Immobilienvermögen gehört, das zukünftig bekanntlich nach dem realen Verkehrswert besteuert wird, sollten sich unverheiratete Paare überlegen, ob sie ihre Beziehung nicht legalisieren lassen wollen, um im Erbfall die Steuerbelastung zu reduzieren.

Erbschaftsteuer von Geschwistern, Nichten und Neffen

Die Personen dieser Gruppe der Steuerklasse II können getrost als die großen Verlierer bei der anstehenden Reform angesehen werden.

Können sie sich zwar noch über eine geringfügige Anhebung des Freibetrages von Euro 10.300 auf Euro 20.000 freuen, so werden sie im Erbfall sehr bald feststellen, dass sich der Steuersatz für die Steuerklasse II merklich verschlechtert hat. Der Steuersatz wurde nämlich dem der Steuerklasse III angeglichen. Dies bedeutet einen Eingangssteuersatz von 30% bei Beträgen, die über Euro 6 Mio. über den Freibetrag von Euro 20.000 hinausgehen. Ab einem den Freibetrag überschießenden Nachlasswert von Euro 6.000.001 ist ein Steuersatz von 50% fällig.

Erbt man demnach von seinem Onkel oder Bruder eine Immobilie mit einem Verkehrswert von Euro 650.000, dann wird man mit einer Steuerbelastung von Euro 189.000 konfrontiert.

Unternehmerisches Vermögen in der Erbmasse

Soweit in die Erbmasse ein Unternehmen fällt, enthält die beabsichtigte Reform ebenfalls Neuerungen.

Das neue Gesetz sieht vor, dass in der Erbmasse vorhandenes Betriebsvermögen unter Umständen von der Erhebung der Erbschaftsteuer verschont wird.

Diese Verschonung soll dem Grunde nach für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25% möglich sein.

Eine Verschonung soll nur dann möglich sein, wenn das Betriebsvermögen höchstens zu 50% aus so genanntem Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete oder verpachtete Grundstücke, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Sammlungen, Edelmetalle, Kapitalgesellschaftsanteile bis 25%) besteht.

Es soll eine so genannte Regelverschonung geben, die einen Abschlag von 85% gewährt. Hier werden also nur 15 % des Betriebsvermögens der Besteuerung unterworfen. Für den der Besteuerung unterworfenen Anteil von 15% soll noch ein Abzugsbetrag von Euro 150.000 gewährt werden. Ein Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen bis Euro 1 Mio. wäre demnach nicht der Besteuerung unterworfen.

Voraussetzung für die Regelverschonung ist, dass der Betrieb sieben Jahre fortgeführt wird.

Optional kann das ererbte begünstigte Betriebsvermögen komplett von der Besteuerung befreit werden, wenn das Verwaltungsvermögen 10% nicht übersteigt und der Betrieb über einen Zeitraum von 10 Jahren fortgeführt wird.

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