Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Erbschaftsteuerreform - Stand April 2008

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das Bundesverfassungericht hat dem Gesetzgeber bekanntlich mit Beschluss vom 07.11.2006 eine Frist bis zum Ende des Jahres 2008 gesetzt, um die vom höchsten deutschen Gericht als grundgesetzwidrig erkannte Erbschaftsteuer auf neue - und verfassungskonforme - Füße zu stellen.

Das federführende Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich einen Referentenentwurf mit den wesentlichen Eckpunkten zum reformierten Erbschaftsteuerrecht vorgelegt, dem die Bundesregierung am 11.12.2007 in einer Kabinettssitzung auch bereits zugestimmt hat.

Tendenziell sollen nahe Verwandte und Erben kleinerer Vermögensmassen durch die Erbschaftsteuerreform entlastet werden. Hingegen sollen Erben großer Vermögen oder Erben, die mit dem Erblasser nur entfernt oder gar nicht verwandt sind, stärker belastet werden.

Folgende Freibeträge sollen nach Inkrafttreten der Reform gelten:

 

Altes Recht

Neues Recht

Ehegatten

307.000 Euro

500.000 Euro

Kinder

205.000 Euro

400.000 Euro

Enkel

51.200 Euro

200.000 Euro

Andere Abkömmlinge

51.200 Euro

100.000 Euro

Erwerber Steuerklasse II

10.300 Euro

20.000 Euro

Erwerber Steuerklasse III

5.200 Euro

20.000 Euro

Beschränkt Steuerpflichtige

1.100 Euro

2.000 Euro

Bei sämtlichen Vermögensarten soll zur Bemessung der Steuer zukünftig immer der gemeine Wert, d.h. der Verkaufspreis angesetzt werden.

Weiter sieht das neue Gesetz eine so genannte Rückwirkungsoption vor. Danach soll bei Erbschaften, die in den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes fallen, den Erben die Möglichkeit eingeräumt werden, zwischen der Anwendung des alten oder des neuen Gesetzes zu wählen.

Das neue Erbschaftsteuergesetz sollte nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums zum 01.04.2008 in Kraft treten. Neueren Verlautbarungen aus der Politik zufolge wird sich die Einführung des reformierten Erbschaftsteuerrechts jedoch bis mindestens in den Sommer des Jahres 2008 hinein verschieben.

Grund für diese Verzögerung sind Bestrebungen seitens der Unions-Parteien, den vorliegenden Referentenentwurf unter anderem hinsichtlich der Regelungen zu Besteuerung von Erben von Unternehmen zu ändern. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Erben von Unternehmen dann weitestgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden sollen, wenn sie das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren fortführen und damit auch Arbeitsplätze erhalten, was an der Entwicklung der Lohnsumme gemessen werden soll.

Dieser Zeitraum von 15 Jahren erscheint diversen Unionspolitikern als unangemessen lange. Sie wollen den so genannten Verschonungsabschlag im Falle einer Unternehmensfortführung dann voll gewähren, wenn das Unternehmen nicht innerhalb eines Zeitraum von 10 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben oder veräußert wird.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die Erbschaftsteuerreform ist da - Stand Januar 2009
Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids muss von den Finanzbehörden nicht wegen bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ausgesetzt werden
Wann muss man Erbschaftsteuer bezahlen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht