Erbschaftsteuerreform - Stand April 2008
Das Bundesverfassungericht hat dem Gesetzgeber bekanntlich mit Beschluss vom 07.11.2006 eine Frist bis zum Ende des Jahres 2008 gesetzt, um die vom höchsten deutschen Gericht als grundgesetzwidrig erkannte Erbschaftsteuer auf neue - und verfassungskonforme - Füße zu stellen.
Das federführende Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich einen Referentenentwurf mit den wesentlichen Eckpunkten zum reformierten Erbschaftsteuerrecht vorgelegt, dem die Bundesregierung am 11.12.2007 in einer Kabinettssitzung auch bereits zugestimmt hat.
Tendenziell sollen nahe Verwandte und Erben kleinerer Vermögensmassen durch die Erbschaftsteuerreform entlastet werden. Hingegen sollen Erben großer Vermögen oder Erben, die mit dem Erblasser nur entfernt oder gar nicht verwandt sind, stärker belastet werden.
Folgende Freibeträge sollen nach Inkrafttreten der Reform gelten:
|
Bei sämtlichen Vermögensarten soll zur Bemessung der Steuer zukünftig immer der gemeine Wert, d.h. der Verkaufspreis angesetzt werden.
Weiter sieht das neue Gesetz eine so genannte Rückwirkungsoption vor. Danach soll bei Erbschaften, die in den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes fallen, den Erben die Möglichkeit eingeräumt werden, zwischen der Anwendung des alten oder des neuen Gesetzes zu wählen.
Das neue Erbschaftsteuergesetz sollte nach den Plänen des Bundesfinanzministeriums zum 01.04.2008 in Kraft treten. Neueren Verlautbarungen aus der Politik zufolge wird sich die Einführung des reformierten Erbschaftsteuerrechts jedoch bis mindestens in den Sommer des Jahres 2008 hinein verschieben.
Grund für diese Verzögerung sind Bestrebungen seitens der Unions-Parteien, den vorliegenden Referentenentwurf unter anderem hinsichtlich der Regelungen zu Besteuerung von Erben von Unternehmen zu ändern. Der derzeitige Entwurf sieht vor, dass Erben von Unternehmen dann weitestgehend von der Erbschaftsteuer verschont werden sollen, wenn sie das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren fortführen und damit auch Arbeitsplätze erhalten, was an der Entwicklung der Lohnsumme gemessen werden soll.
Dieser Zeitraum von 15 Jahren erscheint diversen Unionspolitikern als unangemessen lange. Sie wollen den so genannten Verschonungsabschlag im Falle einer Unternehmensfortführung dann voll gewähren, wenn das Unternehmen nicht innerhalb eines Zeitraum von 10 Jahren nach dem Erwerb aufgegeben oder veräußert wird.
Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.
Das könnte Sie auch interessieren:
Die Erbschaftsteuerreform ist da - Stand Januar 2009
Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids muss von den Finanzbehörden nicht wegen bestehender Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG ausgesetzt werden
Wann muss man Erbschaftsteuer bezahlen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht