Steuerbefreiung bei Erbschaft des Familienwohnsitzes nur bei tatsächlicher Nutzung durch den Erben
BFH – Urteil vom 23.06.2015 – II R 13/13
- Einfamilienhaus wird von Vater auf den Sohn vererbt
- Sohn will die Immobilie nicht selber nutzen aber keine Erbschaftsteuer bezahlen
- Gerichte versagen die Steuerbefreiung
Der Bundesfinanzhof hatte über die Frage zu entscheiden, ob dem Erben eines Familienheims die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz) auch dann gewährt werden kann, wenn der Erbe die geerbte Immobilie nach dem Erbfall nie zu Wohnzwecken genutzt hat.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG können Kinder und Enkelkinder eines bereits vorverstorbenen Kindes des Erblassers dann viel Erbschaftsteuern sparen, wenn sie von einem Eltern- bzw. Großelternteil eine Immobilie vererbt bekommen.
Soweit diese Immobilie vom Erblasser selber vor seinem Tod zu Wohnzwecken genutzt wurde, die Wohnfläche insgesamt 200 Quadratmeter nicht übersteigt und der Wohnsitz beim Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist“ ist der Erwerb der Immobilie grundsätzlich komplett von der Erbschaftsteuer befreit.
Professor erbt Einfamilienhaus von seinem Vater
Diese gesetzliche Regelung wollte sich ein Professor zunutze machen, dessen Vater im Jahr 2009 verstorben war.
Der Professor war alleiniger Erbe seines Vaters. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein vom Erblasser bis zu seinem Tod genutztes Einfamilienhaus.
Der Professor konnte und wollte die geerbte Immobilie nicht für eigene Wohnzwecke nutzen, da die Universität, an der er arbeitete, gut 500 km von dem Standort der Immobilie entfernt lag.
Dessen ungeachtet wollte er aber die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG für sich in Anspruch nehmen. Er argumentierte gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt, dass ihm eine Selbstnutzung des geerbten Hauses wegen seiner beruflichen Tätigkeit mit Residenzpflicht am Ort seiner Universität aus objektiv zwingenden Gründen nicht möglich sei.
Finanzamt lehnt Steuerbefreiung ab
Das Finanzamt überzeugte diese Argumentation nicht. Der Erbschaftsteuerbescheid bezog die fragliche Immobilie in den zu versteuernden Nachlasswert mit ein. Ein hiergegen vom Professor eingelegter Einspruch blieb ebenso erfolglos wie eine zum Finanzgericht gerichtete Klage.
Mit seiner zum Bundesfinanzhof gerichteten Revision wollte der Professor seinem Wunsch nach Steuerbefreiung doch noch Geltung verschaffen.
Allerdings vergeblich. Der Bundesfinanzhof schloss sich der Rechtsmeinung des Finanzgerichts an und wies die Klage des Professors als unbegründet ab.
Seine Entscheidung stützte der BFH dabei im Wesentlichen auf folgende Erwägungen:
Zwingende Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG sei, so der BFH, dass die Immobilie nach dem Erbfall dazu bestimmt ist, sie zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen.
BFH: Für eine Steuerbefreiung muss der Erbe die Immobilie selber nutzen
Ein Einfamilienhaus sei dann zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt, wenn der Erbe die Absicht hat, das Haus selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen, und diese Absicht auch tatsächlich umsetzt. Grundsätzlich sei für eine Steuerbefreiung daher erforderlich, dass der Erbe in die Wohnung einzieht und sie als Familienheim für eigene Wohnzwecke nutzt.
Nachdem der Kläger die von ihm geerbte Immobilie aber nie bewohnt hatte und dies auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, waren die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung schlicht nicht gegeben.
Es sei für die Frage der Gewährung der Steuerbefreiung irrelevant, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige von einer Eigennutzung der geerbten Immobilie absieht.
Auch aus der Gesetzesbegründung zum ErbStG gehe hervor, dass der Gesetzgeber die Steuerbefreiung davon abhängig machen wollte, dass ein Kind das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
Im Ergebnis blieb der Klage des Professors gegen den Erbschaftsteuerbescheid daher der Erfolg versagt.
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