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Wie viel Erbschaftsteuer nimmt der Staat ein?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Das statistische Bundesamt hat die Zahlen für das Steueraufkommen der Erbschaftsteuer für das Jahr 2012 bekannt gegeben.

Danach belief sich im Jahr 2012 der mit Erbvorgängen nach § 10 ErbStG verbundene steuerpflichtige Erwerb auf eine Summe von 16,8 Milliarden Euro. Im gleichen Zeitraum wurden Schenkungen im Wert von 10,7 Milliarden Euro registriert.

Auf diese Vermögensvorgänge entfielen nach den Angaben des statistischen Bundesamtes insgesamt 3,6 Milliarden Erbschaft- und 0,6 Milliarden Schenkungsteuer.

Die Finanzbehörden ermittelten für das Jahr 2012 einen Reinnachlass (gesamtes Nachlassvermögen abzüglich Nachlassverbindlichkeiten) in Höhe von 25,3 Milliarden Euro. Dabei resultiert das Delta zwischen Reinnachlass in Höhe von 25,3 Milliarden Euro und steuerpflichtigem Erwerb von 16,8 Milliarden Euro in erster Linie aus den Freibeträgen, die nach § 16 ErbStG in Höhe von bis zu 500.000 Euro bei einer Erbschaft geltend gemacht werden können.

Die in Deutschland im Erbgang vermachten Vermögenswerte bestehen in erster Linie aus Immobilienvermögen sowie Bankguthaben und Wertpapieren. Grundstücke und Immobilien repräsentierten rund 32% des insgesamt vererbten Vermögens. Sonstiges Vermögen, und insbesondere Bankguthaben und Wertpapiere machten bei Erbschaften rund 56% aus. Betrieblich gebundenes Vermögen steuerte rund 11% zum vererbten Vermögen bei. Der Anteil von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen betrug lediglich 0,9% des Gesamtaufkommens.

Die Finanzämter setzten mit 53% in der überwiegenden Mehrheit der Erbfälle eine Erbschaftsteuer von bis zu 50.000 Euro fest. Diese Steuerfälle trugen jedoch nur zu 6% zu dem Gesamtaufkommen der Erbschaftsteuer bei.

Hingegen machten lediglich 0,2% der Erbschaftsteuerfälle, in denen ein steuerpflichtiger Erwerb von über 5 Millionen Euro von den Finanzbehörden festgesetzt wurde, 20% der insgesamt im Jahr 2012 festgesetzten Erbschaftsteuer aus.

Im Ergebnis signalisierten diese Zahlen, so das statistische Bundesamt, dass der gesetzgeberische Zweck der Erbschaftsteuer erreicht worden. Kleine Vermögen könnten in Anbetracht ausreichend hoher Freibeträge frei von jeder Steuerbelastung auf die nächste Generation übertragen werden.

Soweit die Freibeträge nur geringfügig überschritten werden, falle auch nur eine geringe Erbschaftsteuer an. Lediglich bei der Übertragung großer Vermögen entstehe auch eine spürbar hohe Belastung der Erben mit der Erbschaftsteuer.

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