Rücknahmepreis oder Tagesschlusskurs – Wie sind Wertpapiere bei der Erbschaftsteuer zu bewerten?
FG Münster – Urteil vom 15.01.2015 – 3 K 1997/14 Erb
Das Finanzgericht Münster hatte zu klären, mit welchem Wert Wertpapiere, die sich in einem Nachlass befanden, im Rahmen der Bemessung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden müsse..
Eine Erblasserin hatte den späteren Kläger in ihrem Testament als Erben zu 4/10 eingesetzt. Gleichzeitig hatte die Erblasserin Testamentsvollstreckung angeordnet.
Im Nachlass befand sich ein Wertpapierdepot. In diesem Depot lagen Fonds-Anteile. Die Bank, bei der die Erblasserin die Fonds-Anteile verwahrte, gab gegenüber der Finanzbehörde zum maßgeblichen Stichtag, dem Todestag der Erblasserin, den Wert der Anteile mit einem Betrag X an.
Der Testamentsvollstrecker kam seiner Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nach und gab in seiner Erklärung den von der Bank den Wert der Fonds-Anteile mit dem von der Bank ermittelten Wert an.
Das Finanzamt setze daraufhin die Erbschaftsteuer fest. Dabei übernahm die Behörde bei der Bemessung der Steuer den von dem Testamentsvollstrecker in der Steuererklärung für die Fonds-Anteile angegebenen Wert.
Der Erbe erhob gegen den Erbschaftsteuerbescheid dann allerdings Einspruch. Er verwies darauf, dass der Wert für die Fonds-Anteile zu hoch angesetzt worden sei.
Das Finanzamt verwies darauf, dass man sich bei der Steuerfestsetzung lediglich auf die Abgaben der Bank gestützt habe und wies den Einspruch zurück.
In der daraufhin vom Erben angestrengten Klage spezifizierte er seine Einwände gegen den Steuerbescheid. Er legte ein Schreiben der Bank vor, in dem zwar einerseits bestätigt wurde, dass der Rücknahmepreis zum maßgeblichen Stichtag bei X Euro je Anteil gelegen habe. Nachdem auf Grund der Schließung des Fonds die Rückgabe der Anteile an die Fondsgesellschaft jedoch nicht mehr möglich sei, könnten die Anteile, so die Bank, ausschließlich über die Börse verkauft werden. Der tatsächliche Tagesschlusskurs der Anteile an der Börse lag, so die ausdrückliche Bestätigung der Bank, unter dem ausgewiesenen Rücknahmepreis.
Der Steuerakte war zu entnehmen, dass sich das Finanzamt den Unterschied zwischen Rücknahmepreis und Tagesschlusskurs von der Bank hatte erklären lassen. Der Rücknahmepreis, so die Erläuterungen der Bank, „setze sich aus dem umgerechneten "Reinvermögen" des Fonds zusammen (Vermögen abzüglich aller Verbindlichkeiten).“ Parallel zum Rücknahmepreis sei auch immer ein Handel der Fonds-Anteile an der Börse möglich. Im vorliegenden Fall sei der Tagesschlusskurs tatsächlich geringer als der Rücknahmepreis. Dies könne sich aber bis zur Auflösung des Fonds wieder ändern.
Das Finanzgericht wies die Klage des Erben ab.
Das Gericht verwies in seiner Entscheidung auf den insoweit eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung. Nach § 11 Abs. 4 BewG (Bewertungsgesetz) seien nämlich Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, im Rahmen der Bemessung der Erbschaftsteuer mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.
Aufgrund dieses eindeutigen Wortlauts sah das Finanzgericht keine Veranlassung, im zu entscheidenden Fall der Besteuerung einen abweichenden Wert zugrunde zu legen.
Es verblieb danach bei der vom Finanzamt festgesetzten Höhe der Erbschaftsteuer.
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