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Erbschaftsteuerliche Bewertung - Wertpapieren und Anteile

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung ist der Todestag des Erblassers
  • Wie geht man mit Kursverlusten von Aktien nach dem Erbfall um?
  • Unternehmen im Nachlass müssen bewertet werden

Gehören zur Erbschaft auch Aktien, Rentenpapiere, Genussscheine oder Schuldverschreibungen, dann muss auch der Wert dieser Wertpapiere für die Bemessung der Erbschaftsteuerschuld bewertet werden.

Für börsennotierte Wertpapiere gilt nach § 11 BewG (Bewertungsgesetz), dass diese mit dem am Stichtag notierten niedrigsten Kurs zum Ansatz zu bringen sind.

Der maßgebliche Stichtag für die Bewertung ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der Tag des Todes des Erblassers, §§ 11 i.V.m. 9 ErbStG.

Problematisch kann diese starre Stichtagsregelung dann werden, wenn ein Erbe nicht unmittelbar zum steuerlichen Stichtag über die Erbschaft verfügen kann.

Veränderungen im Wert der zum Nachlass gehörenden Papiere nach dem maßgeblichen Stichtag werden im Rahmen der Bemessung der Erbschaftsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Wenn die Börse nach dem Erbfall verrückt spielt ...

Dies kann sich bei einer Wertsteigerung im zum Nachlass gehörenden Depot für den Erben erfreulich auswirken, kann bei massiven Wertverlusten für den Erben aber auch ruinöse Folgen haben.

Gehören zum Nachlass aber auch Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, so sollen diese nach § 11 Abs. 2 BewG mit ihrem Verkehrswert in Ansatz gebracht werden.

Sind solche Anteile ein Jahr vor dem Erbfall unter fremden Dritten gehandelt worden, so kann der Verkehrswert aus diesem Veräußerungsgeschäft abgeleitet werden.

Fehlt ein solcher Anhaltspunkt, so muss der Wert unter Berücksichtigung der zukünftigen Ertragsaussichten oder nach einer anderen üblichen Methode ermittelt werden.

Welche Bewertungsmethode ist die richtige?

Dabei soll diejenige Methode zum Einsatz kommen, die ein Erwerber bei der Ermittlung eines Kaufpreises für den Unternehmensanteil anwenden würde. In dieser sehr offenen Formulierung in § 11 Abs. 2 BewG liegen für den steuerpflichtigen Erben von Gesellschaftsanteilen nunmehr sowohl Chance als auch Risiko.

Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nach einer gerechten und am Verkehrswert (und nicht wie früher an den Steuerbilanzwerten) orientierten Besteuerung von Unternehmensanteilen gerecht zu werden, hat sich der Gesetzgeber nämlich nicht für eine Form der Unternehmensbewertung entschieden, sondern ohne konkrete Benennung die Bewertungsmethode für anwendbar erklärt, die „ein Erwerber bei der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde“.

Die Ermittlungsmethode muss nach den Vorgaben im Gesetz „üblich“ und „anerkannt“ sein, entscheidend ist jedoch die Frage, welche Bewertungsmethode von einem Erwerber angewendet würde.

Es liegt auf der Hand, dass je nach Branche, Größe und Herkunft des Unternehmens sowie Wert des zur Disposition stehenden Unternehmensanteils durchaus sehr verschiedene Bewertungsmethoden für die Ermittlung des Unternehmenswertes in Frage kommen können.

Der Wert eines Unternehmens kann unterschiedlich taxiert werden

Und naturgemäß kommen diese verschiedenen Bewertungsmethoden auch nie auf den gleichen Unternehmenswert, der dann der Besteuerung der im Nachlass befindlichen Anteile zu Grunde zu legen ist.

Der an einer Reduzierung der Erbschaftsteuer interessierte Erbe wird danach zu untersuchen haben, welche Ergebnisse eine Bewertung des Unternehmens mittels Ertragswert-, Substanzwertverfahren, Multiplikatorenverfahren oder gegebenenfalls anderer Mischverfahren aus diesen Methoden zeitigt.

Empfehlenswert ist dabei immer, sich bereits vorab mit den Finanzbehörden auf eine Bewertungsmethode zu verständigen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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